Donnerstag, 25. März 2010

Nicht immer führt eine Namensliste zu einer wirksamen Kündigung

24.03.2010 Vereinbaren Arbeitgeber und Betriebsrat in Ergänzung eine Interessenausgleichs, dass die gerade vereinbarte Namensliste unter dem Vorbehalt der Änderung durch die Betriebsparteien stehen soll, so kommt dieser Namensliste nicht die Vermutungswirkung nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG zu (ArbG Stuttgart Urteil vom 25.02.2010 - 9 Ca 416/09)

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen