Mittwoch, 26. Oktober 2011

Aufhebungsvertrag und Sperrzeit

Viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer meinen, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu einer Sperrzeit bei dem Bezug von Arbeitslosengeld (ALG I) führe. Dies trifft jedoch nur unter besonderen Umständen zu.

Kurz ausgeführt bedürfte es für eine Kürzung der Sperrzeit:
- einer Mitwirkung des Arbeitnehmers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses
- einer Verkürzung der Kündigungsfrist
- einer Abfindung von mehr als 1/2 Bruttomonatsentgelte pro Beschäftigungsjahr

Eine Sperrzeit kommt auch dann nicht in Betracht, wenn ein wichtiger Grund für den Arbeitnehmer zur Auflösung bestand.

Das LAG Baden Würtemberg (Urteil vom 19.10.2011 - L 3 AL 5078/10) musste einen solchen Sperrzeit-Streit entscheiden und kam zu folgenden Feststellungen.

1. Wenn im Aufhebungsvertrag keine Bezugnahme auf eine etwaige vorherige Kündigung erfolgt, gehen Parteien davon aus, dass die Kündigung gegenstandslos sein soll. Dann hat der Arbeitnehmer aber auch an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt (siehe oben Nr. 1).

2. Eine Sperrzeit kommt dennoch nicht in Betracht, weil ein wichtiger Grund (siehe oben Nr. 3) bestand, nämlich eine Kündigung nict nur drohte, sondern bereits vorlag

Fazit: Arbeitnehmer sollten in aller Regel Vorsicht walten lassen bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages und rechtzeitigen anwaltlichen Rat einholen.

Abfallbehälter im Zug als Toilette - ich fahre nicht auf Linie 9 in 1. Klasse

Neu eingesetzte Züge im Bahnverkehr sind modern und mit allem Schnickschnack ausgestattet - so auch die S-Bahn auf der Linie 9 zwischen Wuppertal und Haltern. Es fehlte nur - nun ja - eine Toilette.

Ein Fahrgast wandte sich in seiner dringenden (Bedürfnis-)Not an einen Bahnmitarbeiter, welcher auf den nächsten Halt verwies. Auf die freundliche Erwiderung des unter Druck stehenden Fahrgastes, dass er dem Druck so lange nicht mehr stand halten könne, verwies der Bahnmitarbeiter den Reisenden auf eine Entleerungsmöglichkeit in der 1. Klasse Abteilung. Der Reisende folgte dem Rat und erledigte sein Geschäft in der 1. Klasse in einem Abfallbehälter. Just in diesem Moment kommt ein anderer Bahnmitarbeiter und stellt den Reisenden zur Rede. Dieser entschuldigt sich damit, dass er nur den Rat des Bahnmitarbeiters folgte.

Nun erhielt der raterteilende Bahnmitarbeiter von seiner Arbeitgeberin ein Bußgeld von 100 € aufgebrummt. Das sah dieser nicht ein, immerhin habe es zu diesen Problemen keine Dienstanweisung gegeben und er konnte somit auch gegen keine Dienstanweisung verstoßen. Er erhob Einspruch.

Nun muss das VG Wuppertal entscheiden (wie die lto.de berichtet) und ich weiss, dass ich gaaaaanz bestimmt nie auf der Linie 9 von Wuppertal nach Haltern in der 1. Klasse-Abteilung fahren werde.

Dienstag, 25. Oktober 2011

Krankengeld nach Ende des Arbeitsverhältnisses

... gibt es auch dann, wenn das Krankenversicherungsverhältnis mit dem letzten Arbeitstag endet und der Arbeitnehmer an diesem letzten Tag erkrankt.

Eigentlich meinen Krankenversicherungen, dass nach der gesetzlichen Regelung ein Anspruch auf Krankengeld erst nach dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entstehe und eine Versicherung mit Krankengeldanspruch nur während der versicherungspflichtigen Beschäftigung bestehe. Hiernach könnte eine erst am letzten Tag der Beschäftigung festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht zu einem Krankengeldanspruch führen.

Das sieht das LSG NRW anders und begründet dies in seiner Entscheidung (Urteil vom 14.7.2011 – Aktenzeichen L 16 KR 73/10) damit, dass es ausreichend ist, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt festgestellt worden ist, an dem noch die Versicherung mit Krankengeldanspruch bestanden hat und sich dann der Krankengeldanspruch nahtlos an das beendete Arbeitsverhältnis anschließt.

Darüber hinaus hat das LSG NRW entschieden, dass die Krankenkasse den Versicherten darauf hinweisen muss, dass er bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten Tag des Zeitraums, für den der Arzt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, die weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt feststellen lassen muss. Versäumt die Kasse diesen Hinweis, ist es unschädlich, wenn der Versicherte erst einen Tag später den Arzt aufsucht und deshalb kein lückenloser Krankengeldanspruch besteht.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Die Revision ist auch eingelegt worden (Aktenzeichen des Bundessozialgerichts B 1 KR 19/11 R), das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.

Montag, 24. Oktober 2011

Weihnachtsgeld und Freiwilligkeit

Ein Arbeitgeber hatte viele Jahre lang Weihnachtsgeld an seine Arbeitnehmer gezahlt, im November 2005 aber erstmals darauf hingewiesen, dass die Zahlung freiwillig erfolge, so dass er sie jederzeit einstellen könne. Ab 2009 zahlte der Arbeitgeber dann tatsächlich kein Weihnachtsgeld mehr und begründete dies mit der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens.

Ein Arbeitnehmer klagte auf Zahlung des Weihnachtsgeldes und erhielt vor dem LAG Rheinland-Pfalz Recht.

Wenn Arbeitnehmer jahrelang Weihnachtsgeld ohne Vorbehalt bekommen haben, besteht ein Zahlungsanspruch fort, auch wenn bei den letzten Zahlungen darauf hingewiesen wurde, dass die Auszahlung freiwillig erfolgt.

Mit der mehrmaligen Auszahlung ohne jeden Vorbehalt ist eine so genannte betriebliche Übung entstanden, die der Arbeitgeber nicht einseitig, sondern nur mit Zustimmung des Mitarbeiters wieder einkassieren kann (Urt. v. 07.04.2011, Az. 5 Sa 604/10).

Ein Anspruch auf betriebliche Übung besteht bereits bei dreimaliger vorbehaltloser Zahlung des Weihnachtsgelds.

Freitag, 21. Oktober 2011

Wenn Kinder krank sind ...

... fragen sich Eltern mitunter, welche Rechte Ihne zustehen im Arbeitsverhältnis. Eine lesenswerte Übersicht zu den Rechten und Pflichten im Arbeitsverhältnis, wenn Eltern kranke Kinder pflegen, findet sich auf einem Artikel von handelsblatt.com vom 20.10.2011

Taktikspielchen mit Prozeßkostenhilfe

Anwälte haben immer das Interesse der Mandanten von Ihren Augen, doch manches Mal ist die Sicht durch eigene finanzielle Interessen getrübt.

Eine Arbeitnehmerin verfolgt zusammen mit Ihrem Anwalt im Rahmen gewährter Prozesskostenhilfe Zahlungsansprüche (Vergütung) aus einem Arbeitsverhältnis. Zunächst ging es um die Monate Oktober 2009 bis April 2010. Am 2. Juni 2010 ging ihr die fristlose Kündigung vom 28.05.2010 zu. Mit Schriftsätzen vom 10. Juni bzw. 5. Juli 2010 erweiterte sie die Zahlungsklage um die Monate Mai und Juni 2010.

Am 10.06.2010 erhob die Arbeitnehmerin - seperat - Kündigungsschutzklage und begehrte hierfür Prozesskostenhilfe. Die Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt.

Die Gründe hierfür finden sich in den Entscheidungsgründen des BAG (Beschluss vom 8.9.2011, 3 AZB 46/10)
.

"Die Rechtsverfolgung durch die Antragstellerin war mutwillig iSv. § 114 Satz 1 ZPO, da sie ihre Kündigungsschutzklage in einem gesonderten Verfahren erhoben und nicht die bereits anhängige Zahlungsklage erweitert hat. ... Während die hinreichende Aussicht auf Erfolg die materielle Begründetheit des Anspruchs betrifft, wird von der Frage der Mutwilligkeit in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung des Anspruchs erfasst. ... Mutwillig ist in der Regel eine Rechtsverfolgung, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg ebenso erfolgversprechend ist. Eine Mutwilligkeit in diesem Sinne liegt deshalb regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhender Teilklagen geltend macht oder nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel wegen der degressiven Kosten- und Gebührentabellen kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (vgl. BAG 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 - Rn. 9 mwN, NZA 2011, 422). ...

Hätte ... eine bemittelte Partei, die vernünftig abwägt und die möglichen Kostenfolgen berücksichtigt, begründeten Anlass gehabt, ein gesondertes Verfahren anhängig zu machen statt eine bereits anhängige Klage zu erweitern, ist diese Möglichkeit auch der unbemittelten Partei zu eröffnen. Dabei können sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Rechtsverfolgung sachliche Gründe ergeben, eine gesonderte Klage zu erheben statt eine bereits anhängige Klage zu erweitern. In der Regel wird die Vermeidung der Überfrachtung eines Verfahrens durch eine Vielzahl inhaltlich nicht miteinander zusammenhängender Streitgegenstände berechtigten Anlass geben, eine gesonderte Klage zu erheben. Die Gefahr einer sonstigen Überlastung des Rechtsstreits kann ebenfalls dafür sprechen, mehrere Rechtsstreitigkeiten anhängig zu machen. So wird es oft liegen, wenn die Entscheidung über verschiedene Streitgegenstände zwar voneinander abhängt, sich aber hinsichtlich der nachrangigen Streitgegenstände besondere Probleme stellen. Auch eine Prozesspartei, die die Kosten selbst zu tragen hat, wird vernünftigerweise ein neues Verfahren anhängig machen, wenn durch die Klageerweiterung eine unangemessene Verzögerung der Entscheidung über den ursprünglich geltend gemachten Streitgegenstand zu besorgen ist, weil nicht sicher mit einem Teilurteil (§ 301 ZPO) gerechnet werden kann. Bei Bestandsstreitigkeiten, für die nach §§ 61a, 64 Abs. 8 ArbGG eine besondere Prozessförderungspflicht besteht, wird eine gesonderte Klageerhebung zumeist angebracht erscheinen. In jedem Fall hat der Antragsteller die Gründe darzulegen, die ihn zur Erhebung einer gesonderten Klage veranlasst haben. ...

Danach war es mutwillig, dass die Antragstellerin, statt die bereits anhängige Zahlungsklage um die Kündigungsschutzklage zu erweitern, eine neue Klage erhoben hat. Die Antragstellerin hatte ihre Zahlungsklage um Entgeltforderungen für Juni 2010 erweitert. Diese Entgeltforderungen waren vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängig. Demnach war nach der von der Antragstellerin selbst vorgenommenen Einschätzung der bereits anhängige Rechtsstreit über ihre Zahlungsansprüche geeignet, auch mit der Kündigungsschutzklage im Zusammenhang stehende Fragen zu klären. Es sind deshalb keine Gründe dafür ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen, warum diese Einschätzung sich nicht auch auf die von ihr erhobene Kündigungsschutzklage erstrecken sollte."


Mithin beisste sich vorliegend die Erweiterung der Zahlungsklage um Monate mit der separat erhobenen Kündigungsschutzklage, da beide Klagen die Frage des Bestandes einen Arbeitsverhältnisses betreffen und mithin in einem Verfahren entschieden hätten werden können.

Donnerstag, 20. Oktober 2011

Heizkosten für Wohnungen gestiegen

Die Heizkosten sind gestiegen. Diese Feststellung wurde nun mit Zahlen unterlegt mit dem neuen Heizkostenspiegel. Das ist Anlass für Mieter, ihre Heizkostenabrechnungen genau zu prüfen und für Vermieter, ihre Nebenkostenabrechnungen sorgfältig zu erstellen.