Eine in der Nähe einer Mobilfunksendestation wohnende Frau ist der Auffassung, dass ihre Wohnung direkt im Strahlungsfeld der
Mobilfunkanlage stehe. Seit deren Inbetriebnahme sei es für
sie nahezu unmöglich, beschwerdefrei zu leben. Ihre Wohnung sei für sie
praktisch nicht mehr nutzbar. Aufgrund der elektromagnetischen Strahlung
sei sie arbeitsunfähig geworden.
Deshalb sei ihr der Mobilfunkbetreiber zu Schadenersatz, zur Zahlung eines
angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 10.000 Euro sowie zum Ersatz aller
entsprechenden zukünftigen Schäden sowie zur Unterlassung
elektromagnetischer Strahlung verpflichtet.
Nachdem bereits das LG Bautzen die Klage mit Urteil vom 26.06.2012
abgewiesen hat, folgte nun das OLG Dresden (19.03.2013 - 9 U 1265/12). Nach Auffassung des Oberlandesgerichts muss die Anwohnerin den Betrieb der Mobilfunksendeanlage dulden, weil sie
durch die von dort ausgehende Strahlung nur unwesentlich beeinträchtigt
werde. Die mit der Strahlung verbundenen Einwirkungen auf ihr Grundstück
würden die in den einschlägigen Vorschriften festgelegten Grenz- bzw.
Richtwerte nicht überschreiten. Die streitgegenständliche
Mobilfunksendeanlage erfülle die Anforderungen der 26. BImSchV. Der
Anwohnerin sei es nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass ein
wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte bestehe und ein fundierter Verdacht
einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder unterhalb
dieser Werte erhoben werden könne.
Wissenswertes zu Kündigung, Kündigungsschutz, Abfindung, Schadensersatz vom Anwalt. Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht Dan Fehlberg in Chemnitz
Dienstag, 19. März 2013
Mittwoch, 13. März 2013
kurz und bündig
Wenn ein Gericht gleich 5 Sachen ausurteilt ist es schon eine Kunst, eine leicht verständliche Presseerklärung herauszugeben. Dem Bundesarbeitsgericht ist es aber gelungen. Gleich 5 Fälle aus der Leiharbeitsproblematik mit der CGZP wurden entschieden und in einer Pressemitteilung (PM 17/13) verarbeitet. Die wichtigsten Aussagen sogar deutlich hervorgehoben, die da wären:
- Die CGZP konnte keine wirksamen Tarifverträge schließen. Leiharbeitnehmer, in deren Arbeitsverträgen auf die von der CGZP abgeschlossenen "Tarifverträge" Bezug genommen ist, haben nach § 10 Abs. 4 AÜG Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das ein vergleichbarer Stammarbeitnehmer des Entleihers erhalten hat.
- Etwaiges Vertrauen der Verleiher in die Tariffähigkeit der CGZP ist nicht geschützt.
- Soweit in neueren Arbeitsverträgen neben oder anstelle einer Verweisung auf CGZP-Tarifverträge auf den mehrgliedrigen Tarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP), der CGZP und einer Reihe von christlichen Arbeitnehmervereinigungen vom 15.03.2010 Bezug genommen wird, ist eine solche Klausel intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn sich nicht ersehen lässt, welches der tariflichen Regelwerke bei sich widersprechenden Regelungen den Vorrang haben soll.
- Der gesetzliche Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG wird zu dem arbeitsvertraglich für die Vergütung vereinbarten Zeitpunkt fällig. Er unterliegt wirksam vereinbarten Ausschlussfristen. Insbesondere darf die Verfallfrist drei Monate nicht unterschreiten. Zur Verhinderung des Verfalls genügt eine Geltendmachung des gesetzlichen Anspruchs dem Grunde nach.
- Der gesetzliche Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Leiharbeitnehmer Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Dafür reicht die Kenntnis des Leiharbeitnehmers von den Tatsachen. Auf seine rechtliche Beurteilung der Tariffähigkeit der CGZP kommt es nicht an.
- Der Entgeltanspruch nach § 10 Abs. 4 AÜG besteht während der
Dauer der Überlassung an ein entleihendes Unternehmen. Zu seiner
Berechnung ist ein Gesamtvergleich aller Entgelte im
Überlassungszeitraum anzustellen. Dabei bleibt Aufwendungsersatz außer
Betracht, es sei denn, es handelt sich um "verschleiertes" und damit
steuerpflichtiges Arbeitsentgelt.
Dienstag, 12. März 2013
Das Schulbuch für den Lehrer - wer zahlt?
Ein über das Bundesland angestellter Lehrer hatte im
Schuljahr 2008/2009 in der fünften Klasse einer Hauptschule Mathematik
zu unterrichten. Der Arbeitgeber stellte ihm das von der zuständigen
Stelle für den Unterricht bestimmte Schulbuch zu Beginn des Schuljahres
nicht zur Verfügung. Nachdem der Lehrer bereits im Vorjahr das Bundesland als seinen Arbeitgeber erfolglos aufgefordert hatte, ihm ein für den Unterricht
erforderliches Schulbuch zu überlassen, und der Leiter der Hauptschule
die Überlassung des für den Mathematikunterricht benötigten Schulbuchs
aus der Schulbibliothek abgelehnt hatte, kaufte der Lehrer das Buch
selbst.
Der Lehrer war bereit, gegen Erstattung des Kaufpreises von 14,36 € das Schulbuch dem Arbeitgeber zu übereignen.
Der Arbeitgeber, das anstellende Bundesland, hat gemeint, die Kosten für Lehrmittel und damit auch Schulbücher habe die örtliche Gemeinde als Trägerin der Hauptschule zu tragen. Der Lehrer solle sich an die Gemeinde wenden oder die Kosten für den Erwerb des Schulbuchs im Rahmen der Steuererklärung geltend machen.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Lehrers hin das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und das Bundesland zur Erstattung des Kaufpreises verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (Pressemeldung 16/13) keinen Erfolg. Dort heißt es:
"Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von § 670 BGB Aufwendungen zu ersetzen, die dieser in Bezug auf die Arbeitsausführung gemacht hat, wenn die erbrachten Aufwendungen nicht durch das Arbeitsentgelt abgegolten sind und der Arbeitnehmer sie nach verständigem Ermessen subjektiv für notwendig halten durfte. ... Das beklagte Land als Arbeitgeber des Klägers und nicht die Gemeinde als Schulträgerin ist verpflichtet, dem Kläger den Kaufpreis für das Schulbuch zu erstatten. Mit dem Hinweis, der Kläger könne die Aufwendungen für den Kauf des Buchs als Werbungskosten steuermindernd geltend machen, konnte das beklagte Land sich dieser Verpflichtung nicht entziehen. Maßgebend ist, dass der Kläger ohne das von den Schülern benutzte Schulbuch nicht in der Lage war, ordnungsgemäß Mathematikunterricht zu erteilen. Die Kosten für den Erwerb des Buchs waren nicht durch die Vergütung des Klägers abgegolten."
Der Lehrer war bereit, gegen Erstattung des Kaufpreises von 14,36 € das Schulbuch dem Arbeitgeber zu übereignen.
Der Arbeitgeber, das anstellende Bundesland, hat gemeint, die Kosten für Lehrmittel und damit auch Schulbücher habe die örtliche Gemeinde als Trägerin der Hauptschule zu tragen. Der Lehrer solle sich an die Gemeinde wenden oder die Kosten für den Erwerb des Schulbuchs im Rahmen der Steuererklärung geltend machen.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Lehrers hin das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und das Bundesland zur Erstattung des Kaufpreises verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (Pressemeldung 16/13) keinen Erfolg. Dort heißt es:
"Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von § 670 BGB Aufwendungen zu ersetzen, die dieser in Bezug auf die Arbeitsausführung gemacht hat, wenn die erbrachten Aufwendungen nicht durch das Arbeitsentgelt abgegolten sind und der Arbeitnehmer sie nach verständigem Ermessen subjektiv für notwendig halten durfte. ... Das beklagte Land als Arbeitgeber des Klägers und nicht die Gemeinde als Schulträgerin ist verpflichtet, dem Kläger den Kaufpreis für das Schulbuch zu erstatten. Mit dem Hinweis, der Kläger könne die Aufwendungen für den Kauf des Buchs als Werbungskosten steuermindernd geltend machen, konnte das beklagte Land sich dieser Verpflichtung nicht entziehen. Maßgebend ist, dass der Kläger ohne das von den Schülern benutzte Schulbuch nicht in der Lage war, ordnungsgemäß Mathematikunterricht zu erteilen. Die Kosten für den Erwerb des Buchs waren nicht durch die Vergütung des Klägers abgegolten."
Mittwoch, 6. März 2013
"Harry hol schon mal den Wagen!"
Die Frage, ob ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Dienstwagen mit Einräumung der Privatnutzung bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zurückgefordert werden kann, gibt es schon Entscheidungen, z.B. hier.
Doch wie erhält der Arbeitgeber das Auto zurück? Muss es der Arbeitnehmer zum Arbeitgeber bringen oder muss es beim Arbeitnehmer abgeholt werden?
Diese Frage hat nun das LAG Berlin Brandenburg (10 Sa 1809/12) beantwortet und zwar wie folgt.
Während einer Arbeitsunfähigkeit ist eine Arbeitnehmerin nicht verpflichtet ein Dienst-Kfz im Betrieb abzuliefern. Leistungsort ist in diesem Fall der Wohnort der Arbeitnehmerin.
Arbeitgeber müssen also in Zukunft öfters jemanden (Harry ?) auffordern, den Dienstwagen am Wohnort des Arbeitnehmers abzuholen.
Ach ja - auch interessant: Der Bundesfinanzhof bestätigt, dass die sogenannte 1 %-Regel verfassungsgemäß ist (Urteil vom 13.12.2012, VI R 51/11)
Dienstag, 5. März 2013
Mit 65 Jahren geht die Rente los - ob Du willst oder nicht
Ein am 12. August 1942 geborener Kläger war seit 1980
bei der Volkswagen AG beschäftigt.
Aufgrund arbeitsvertraglicher
Bezugnahme fanden die Tarifverträge der Volkswagen AG auf das Arbeitsverhältnis
Anwendung. In der Gesamtbetriebsvereinbarung 6/76 war bestimmt, dass
eine Betriebsrente gezahlt wird, wenn ein Mitarbeiter nach der
Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Diese Gesamtbetriebsvereinbarung wurde zum 1. Januar 2001 durch die GBV
3/01 abgelöst. Darin ist bestimmt, dass die feste Altersgrenze für
Mitarbeiter mit der Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht ist.
"Das
Arbeitsverhältnis endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das 65.
Lebensjahr vollendet wird, ohne dass es einer Kündigung bedarf."
Im Juni 2006 legte der Arbeitgeber ein Abfindungsmodell auf, wonach Arbeitnehmer mit Geburtsdatum vor 1952 , die bis zum 30.06.2007 freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausschieden, eine Abfimdung erhielten. Der Antrag des Arbeitnehmers auf ein solches "Ausscheiden mit goldenem Handschlag" wurde vom Arbeitgeber jedoch abgelehnt.
Ende
August 2007 schied der Arbeitnehmer aus. Er erhält seitdem
gesetzliche Altersrente und eine Betriebsrente der Beklagten.
Mit seiner Klage (vom 05.07.2007) begehrte der Arbeitnehmer den Abschluss
eines Aufhebungsvertrags gegen Abfindungszahlung nach dem
Abfindungsmodell 2006 und die Feststellung eines Schadensersatzanspruchs
wegen Alterdiskriminierung. Hilfsweise wandte er sich gegen
die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit Ablauf seines 65.
Lebensjahres gewandt. Zur Begründung trägt er unter anderem vor, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit
Vollendung des 65. Lebensjahres weder die Einstellungsvereinbarung
noch der in Bezug genommene Tarifvertrag vorsehe. § 4 Abs. 1 der
Versorgungsordnung verstoße gegen § 77 Abs. 3 BetrVG.
Die zu beachtenden Grundsätze von Recht und Billigkeit (§ 75 Abs. 1 BetrVG) sind gewahrt, wenn die Altersgrenze an den Zeitpunkt anknüpft, zu dem ein Arbeitnehmer die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen kann. Eine solche Regelung verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Die Vereinbarung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist auch keine Vereinbarung, welche die Altersgrenzenregelung der Gesamtbetriebsvereinbarung verdrängent.
Montag, 4. März 2013
schlechte Gefühle = Mangel
Ein Autokäufer behauptet klappernde Geräusche an seinem Wagen. Mehrere Reparaturversuche führten nicht zum Erfolg. Der Käufer trat vom Kaufvertrag
zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Verkäufer wandte ein, die Mängel hätten teilweise bei Übergabe des Fahrzeugs noch
nicht vorgelegen und das klappernde Geräusch stelle zudem einen nur
unerheblichen Mangel dar.
Das OLG Frankfurt am Main gab dem Käufer nach Einholung eines Sachverständigengutachtens dem Grund nach Recht.
Trotz vieler Nachbesserungsversuche blieb es beim klappernden Geräusch aus dem Bereich der Vorderradaufhängung, dessen Ursache nicht sicher festgestellt werden könne. Selbst bei Annahme von insoweit voraussichtlich anfallenden Mängelbeseitigungskosten unterhalb der Bagatellgrenze (1% des Kaufpreises), ergebe sich die Erheblichkeit des Mangels aus seiner subjektiven Bedeutung.
Der Sachverständige habe anschaulich geschildert, dass das Geräusch unregelmäßig auftrete, aber deutlich wahrnehmbar sei und deshalb bei den Insassen berechtigt das Gefühl aufkommen lasse, mit dem Fahrzeug stimme etwas nicht. Ein Fahrzeug aber, in dem sich die Insassen nicht sicher fühlten, sei mangelhaft.
Am Rande: Auf den zurückzuzahlenden Kaufpreis muss sich der Käufer eine Nutzungsentschädigung für die von ihm mit dem Fahrzeug zurückgelegten 83.000 Kilometer anrechnen lassen, die auf rund 13.000 Euro beziffert wurde. Dies entspricht einem Wertverlust von6,38 € 0,16 € pro gefahrenem Kilometer (danke für den Hinweis auf den Rechenfehler).
Das OLG Frankfurt am Main gab dem Käufer nach Einholung eines Sachverständigengutachtens dem Grund nach Recht.
Trotz vieler Nachbesserungsversuche blieb es beim klappernden Geräusch aus dem Bereich der Vorderradaufhängung, dessen Ursache nicht sicher festgestellt werden könne. Selbst bei Annahme von insoweit voraussichtlich anfallenden Mängelbeseitigungskosten unterhalb der Bagatellgrenze (1% des Kaufpreises), ergebe sich die Erheblichkeit des Mangels aus seiner subjektiven Bedeutung.
Der Sachverständige habe anschaulich geschildert, dass das Geräusch unregelmäßig auftrete, aber deutlich wahrnehmbar sei und deshalb bei den Insassen berechtigt das Gefühl aufkommen lasse, mit dem Fahrzeug stimme etwas nicht. Ein Fahrzeug aber, in dem sich die Insassen nicht sicher fühlten, sei mangelhaft.
Am Rande: Auf den zurückzuzahlenden Kaufpreis muss sich der Käufer eine Nutzungsentschädigung für die von ihm mit dem Fahrzeug zurückgelegten 83.000 Kilometer anrechnen lassen, die auf rund 13.000 Euro beziffert wurde. Dies entspricht einem Wertverlust von
Freitag, 1. März 2013
ungehörige Filmchen im Hörsaal
Einen besonderen Einblick gewannen Studenten und Studentinnen, die einer Vorlesung über Lebensmittelchemie eines Gastprofessors aus Belgien an der Universität Wageningen (Selbstbeschreibung: "Die Universität Wageningen gehört zu den weltweit wichtigsten wissenschaftlichen Institutionen auf dem Gebiet der Life Sciences") in den Niederlanden über das Internet folgten.
Der geschätzte Professor vergass nach Beendigung seiner Vorlesung und dem bereits leeren Hörsaal, dass sein für die Vorlesung und das Übertragen derselben in das Internet genutzter Computer noch angeschlossen war, als er sich etwas von der Anstrengung erholen wollte und anregende Filmchen aufrief. Die Studentenschaft, welche der Vorlesung online folgten, sahen nun die Interessen des Professors.
Nicht nur, dass dies etwas peinlich ist - es hat auch arbeitsrechtliche Konsequenzen, welche die Kollegen von der Seite http://www.datenschutzbeauftragter-info.de/ in ihrer Berichterstattung nicht unerwähnt lassen.
Fazit: Hände weg von ungehörigen Filmchen - auf Arbeit und zu Hause!
Der geschätzte Professor vergass nach Beendigung seiner Vorlesung und dem bereits leeren Hörsaal, dass sein für die Vorlesung und das Übertragen derselben in das Internet genutzter Computer noch angeschlossen war, als er sich etwas von der Anstrengung erholen wollte und anregende Filmchen aufrief. Die Studentenschaft, welche der Vorlesung online folgten, sahen nun die Interessen des Professors.
Nicht nur, dass dies etwas peinlich ist - es hat auch arbeitsrechtliche Konsequenzen, welche die Kollegen von der Seite http://www.datenschutzbeauftragter-info.de/ in ihrer Berichterstattung nicht unerwähnt lassen.
Fazit: Hände weg von ungehörigen Filmchen - auf Arbeit und zu Hause!
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