Als erstes kommen sicherlich die kirchlichen Gerichte in Betracht. Doch wenn diese dem Begehren des Pfarres nicht folgen, stellt sich die Frage, ob auch vor einem staatlichen Gericht geklagt werden kann. Dies geht - aber nur ausnahmsweise. Eine solche Ausnahme liegt nach einer Entscheidung des OVG Münster vom 18.09.2012 im folgenden Sachverhalt vor.
Nach Studium, Vikariat und Hilfsdienstzeit hatte der klagende Pfarrer bei der Evangelischen Kirche im Rheinland als ordinierter Theologe keine Pfarrstelle gefunden. Die Kirche (als Institution) hatte ihn deshalb zweimal für je fünf Jahre als Pastor im Sonderdienst in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Zeit berufen. Eine weitere Verlängerung war nach dem einschlägigen Kirchengesetz nicht möglich. Der Pfarrer sah hierin eine Verletzung des rechtlich gebotenen sozialen Mindestschutzes und klagte gegen die Beendigung seines Kirchenbeamtenverhältnisses, zunächst vor den Kirchengerichten. Die Klagen blieben ohne Erfolg.
Das anschließend von ihm angerufene Verwaltungsgericht wies die Klage als unzulässig ab, weil der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet sei. Dagegen legte der Pfarrer Berufung zum OVG Münster ein.
Der entscheidende Senat hält den Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten - in Kenntnis entgegenstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung - (auch) bei Statusklagen kirchlicher Bediensteter für gegeben, soweit die Verletzung staatlichen Rechts gerügt werde. Maßnahmen von Religionsgesellschaften auf dem Gebiet des kirchlichen öffentlichen Dienstrechts seien Akte öffentlicher Gewalt, weil die mit dem Körperschaftsstatus verbundene Dienstherrenfähigkeit der Religionsgesellschaften durch staatliche Übertragung vermittelt werde. Bei der Ausübung der Dienstherrenbefugnisse seien die Religionsgesellschaften deshalb grundsätzlich an die Grundrechte als "für alle geltende Gesetze" gebunden. Der Wechselwirkung zwischen kirchlicher Autonomie einerseits und Gesetzesbindung andererseits sei durch eine Güterabwägung unter Berücksichtigung des Selbstverständnisses der Kirche und der besonderen Schutzwürdigkeit der Ämterverleihung in Religionsgesellschaften Rechnung zu tragen.
Nach Ansicht des OVG Münster (PM vom 18.09.2012) ist dem klagenden Pfarrer zwar keine Festanstellung zuzuerkennen, jedoch stehe ihm ein Übergangsgeld zu in Anlehnung an den Grundsätzen des staatlichen Beamtenrechts und den allgemeinen Regelungen des Arbeitsrechts.
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