Im Arbeitsrecht gibt es ja einige Besonderheiten. Eine hiervon ist, dass die Kosten einer rechtlichen Vertretung in I. Instanz nicht erstattet werden. Jeder Anwalt muss seine Mandantschaft hierauf hinweisen.
Im Zuge dessen wird meist auch geklärt, ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.
Ebenso zu fragen ist auch, ob der Mandant evtl. Gewerkschaftmitglied ist. Ist letzteres der Fall, kann er sich von der Gewerkschaft rechtlich beraten und vertreten lassen. Dies ist mit dem Mitgliedsbeitrag abgegolten.
Natürlich darf ein Gewerkschaftsmitglied sich auch dafür entscheiden, sich einen Anwalt zu nehmen und sich nicht von der Gewerkschaft vor einem Arbeitsgericht vertreten zu lassen. Hierfür kann es unterschiedliche Gründe geben. Doch dies ist dann aus eigener Tasche zu zahlen, denn Prozesskostenhilfe gibt es - im Regelfall - nicht.
Dies entschied das Hessische LAG am 28.06.2012 (Az.: 16 Ta 206/12). Es führte aus:
"Gewährt eine Gewerkschaft - für die DGB Rechtsschutz GmbH gilt nichts anderes - Rechtsschutz, ist darin regelmäßig eine verwertbare Forderung zu sehen, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unmöglich macht. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes in Gestalt der Vertretung durch den konkreten Gewerkschaftsvertreter oder aus generellen Gründen ausnahmsweise im Einzelfall unzumutbar ist. Dies kann bei einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Antragsteller und dem sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten des Verbandes der Fall sein."
Fazit: Nun heißt es also für Mandant (Kosten) und Anwalt (Haftung wegen unterlassenem Hinweis) Obacht walten zu lassen, wenn eine Gewerkschaftsmitgliedschaft besteht und dennoch ein Anwalt auf Prozesskostenhilfebasis tätigen werden soll.
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