Eine Direktversicherung ist ein gern und oft gewähltes Mittel der betrieblichen Altersvorsorge. Doch in der betrieblichen Altersvorsorge gelten besondere Regeln, so z.B., dass ein Bezugsrecht des Arbeitnehmers in den ersten Jahren nur widerruflich besteht. D.h., dass der Arbeitgeber das Bezugsrecht widerrufen kann.
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hat der Insolvenzverwalter des ehemaligen Arbeitgebers das Bezugsrecht widerrufen gegenüber der Versicherung. Der vom Dezember 1998 bis Dezember 2005 beschäftigte Arbeitnehmer hielt dies für unwirksam und verlangte Schadensersatz. Er berief sch auf die Zusage der betrieblichen Altersvorsorge vom 30.08.1999. Er klagte auf Übertragung der Versicherung auf sich.
Hintergedanke war hierbei, dass der Arbeitnehmer mit Beiträgen in die Versicherung einzahlte und bei Widerruf er nichts erhalte. Bei einer Übertragung der Versicherung könnte er die Versicherung fortführen und von seinen früheren Beiträgen profitieren.
Sollte kein Anspruch auf Übertragung bestehen, verlangte der Arbeitnehmer hilfsweise die Erstattung der an die Versicherung gezahlten Beiträge, zumindest aber Zahlung des Rückkaufswerts der Versicherung.
Der Arbeitnehmer hatte keinen Erfolg.
Das BAG (Urteil vom 18. September 2012 - 3 AZR 176/10) entschied, dass der Widerruf des Bezugsrechts durch den Insolvenzverwalter wirksam ist, da die Unverfallbarkeitsfrist nach § 1b iVm. § 30f Abs. 1 BetrAVG im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgelaufen war.
Der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer im Wege des Schadensersatzes die Beiträge für die Direktversicherung oder den Rückkaufswert der Versicherung zu erstatten.
Den Ersatz eines Versorgungsschadens hat der Arbeitnehmer nicht verlangt. Deshalb war auch nicht zu entscheiden, ob der Insolvenzverwalter im Verhältnis zum Arbeitnehmer berechtigt war, das Bezugsrecht zu widerrufen, noch kommt es darauf an, ob ein Schadensersatzanspruch wegen eines zu Unrecht erklärten Widerrufs des Bezugsrechts eine Insolvenzforderung oder eine Masseforderung ist.
Offen bleibt somit de Frage, was passiert wäre, wenn der Arbeitnehmer den Versorgungsschaden geltend gemacht hätte, mithin die Differenz aus seiner nun zu erwarteten Rente im Vergleich zur Rente + der betrieblichen Altersvorsorge mittels Direktversicherung.
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