Freitag, 17. August 2012

Kennen Sie den Contact Center Manager?

Und wissen Sie, was er alles macht und machen darf?

Und warum unterschreibt ein Hausmeister einen Arbeitsvertrag?

Diese Fragen stellte sich auch das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern. Eine Arbeitnehmerin wendet sich gegen eine Kündigung, welche vom Contact Center Manager unterzeichnet wurde und deshalb zurückgewiesen wurde nach § 174 BGB. Der Arbeitsvertrag war vom damaligen "Facility Director" unterzeichnet.

Die Arbeitnehmerin war verwirrt und wies die Kündigung mangels Vollmachtsvorlage zurück und erhob Kündigungsschutzklage.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern gab Ihr Recht. Es stellte in seiner Entscheidung vom 28.02.2012(2 Sa 290/11) zwar fest, dass Niederlassungsleiter zur Kündigung berechtigt sind, aber "der Zusatz unter dem Kündigungsschreiben "Contact Center Manager" nicht aussagekräftig" sei.

Weiter führt das Gericht aus: "Aus diesem Zusatz erschließt sich für die Klägerin nicht, dass es sich bei dieser Person um den Niederlassungsleiter handeln muss. ... Dass sich im Intranet eine in englischer Sprache geschriebene Aufgabenbeschreibung für Herrn G. befindet, ist angesichts der nicht nachgewiesenen Englischkenntnisse der Klägerin ohnehin unerheblich."

Fazit: Liebe Arbeitgeber - bitte drückt Euch deutlich und klar in der Amtssprache in hiesigen Gefilden aus.

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