Jugendsünden haben weitreichende Folgen, wie ein Bewerber für den Polizeidienst feststellen musste.
Das Landesamt für die Polizeiausbildung in Selm (Kreis Unna) wies den Bewerber unter Hinweis auf dessen mangelnde Eignung wegen der Tätowierungen von vornherein ab und berief sich u.a. darauf, dass deutlich sichtbare Tätowierungen mit der Neutralität eines Polizeibeamten nicht in Einklang zu bringen seien. Nach einem Erlass des Innenministeriums aus dem Jahre 1995 stellten Tätowierungen, die beim Tragen der Sommeruniform mit kurzärmeligen Hemd zu sehen seien, einen Eignungsmangel dar. Er wurde nicht einmal zum Eignungstest zugelassen.
Hiergegen wehrte er sich und erhob Antrag auf einstweiligen Rechhtsschutz vor dem Verwaltungsgericht. Das VG Aachen (1 L 277/12) gab ihm Recht.
Es ist bereits nicht klar, welche konkreten Eignungsmängel dem Bewerber vorgehalten werden. Die Vorgaben eines 17 Jahre alten Erlasses dürften angesichts des gesellschaftlichen Wandels nicht ohne nähere Prüfung eine mangelnde Eignung begründen können.
Ob in großflächigen Tätowierungen im sichtbaren Hautbereich tatsächlich eine "überzogene Individualität" zum Ausdruck komme, wie das Landesamt angenommen habe, müsse in einem Hauptsacheverfahren näher untersucht werden.
Ob der Bewerber tatsächlich die Voraussetzungen für die spätere Übernahme in den Polizeidienst erfülle, könne nun in dem anstehenden Testverfahren festgestellt werden, weshalb er hierfür zuzulassen war.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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