Dienstag, 27. April 2010

Wettbewerbsverbot, Entschädigung

Ein Wettbewerbsverbot ist unverbindlich, soweit es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient. Hält sich ein ehemaliger Arbeitnehmer lediglich an die verbindlichen Regelungen eines Wettbewerbsverbotes, steht ihm eine Karenzentschädigung zu (BAG Pressemitteilung 30/10). Nach der im Streit stehenden Klausel sollte der ehemalige Marketingleiter einer Firma, welche ausschlielich den Fachhandel belieferte, nach seinem Ausscheiden nicht für eine Konkurrenz tätig werden. Er war jedoch als Handelsvertreter für eine Firma tätig mit der Aufgabe, Konkurrenzpropdukte an Endabnehmer zu vertreiben. Nach Entscheidung des BAG ist diese Tätigkeit nicht durch das Wettbewerbsverbot erfasst, mithin enthält der Arbeitnehmer die Karenzentschädigung.

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