Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 22.02.2011 (4 Sa 76/10) die Klage eines Arbeitnehmers, der sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens der tariflichen Altersgrenze gewendet hatte, abgewiesen.
Der Arbeitnehmer erreichte im Mai 2010 das 65. Lebensjahr und begehrte die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über das 65. Lebensjahr hinaus. Das Arbeitsgericht gab zunächst seiner Klage statt.
Das Landesarbeitsgericht hingegen folgte dem Klägervortrag nicht. Es hält die Vorschrift des § 20 Abs. 5 MTV Hochbahn für rechtswirksam, nach der das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 31. Mai 2010 beendet wurde. Ein Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze liege gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. TzBfG vor, denn das Erreichen der Regelaltersgrenze sei ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund, der eine Befristung rechtfertige. Die Ungleichbehandlung wegen des Alters sei nach § 10 S. 3 Nr. 5 AGG gerechtfertigt. Die Bestimmung des Tarivertrages verfolge primär arbeitsmarktpolitische Ziele; neben der Förderung der Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen solle damit auch ein positiver Beitrag zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit geleistet werden.
Die Entscheidung dürfte sich mit der Entscheidung des EUGH vom 12.10.2010 vertragen.
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