Donnerstag, 20. Dezember 2012

Mobbingschaden keine Berufskrankheit

Mobbing - wenn es denn vorliegt - kann unzweifelhaft zu starken körperlichen und psychischen Beschwerden führen. Geschieht das Mobbinggeschehen am Arbeitsplatz kann der Gedanke naheliegen, dass die hierauf beruhenden Beschwerden wie eine Berufskrankheit zu behandeln sei mit den Folgen einer Entschädigung nach dem SGB VII. So dachte auch eine Arbeitnehmerin, welche sich aufgrund negativer Gerüchte am Arbeitsplatz gemobbt fühlte. Sie leidet an psychischen Gesundheitsstörungen, die sie auf das Mobbing am Arbeitplatz zurückführt.

Hierfür beantragte sie gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung eine Entschädigung. Die Unfallkasse lehnte den Antrag ab, da eine Berufskrankheit nicht vorliege.

Auch die Klagen der Arbeitnehmerin führten nicht zum Erfolg. Das LSG Darmstadt (Urteil vom 23. Oktober 2012, Az.: L 3 U 199/11) hat – ebenso wie die Vorinstanz – der Unfallkasse Recht gegeben.

Mobbing und hierauf beruhenden Gesundheitsbeeinträchtigungen sind keine anerkannte Berufskrankheit. Die Erkrankung könne auch nicht "wie" eine Berufskrankheit entschädigt werden, weil keine Erkenntnisse vorlägen, dass eine bestimmte Berufsgruppe bei ihrer Tätigkeit in weitaus höherem Grade als die übrige Bevölkerung Mobbing ausgesetzt sei.


Mittwoch, 19. Dezember 2012

Kein Weihnachtsgeschenk vom Bundesarbeitsgericht

Nicht immer geben die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes Anlass zur Freude, wobei es immer darauf ankommt, wie welche Partei von der Entscheidung betroffen ist. Die öffentliche Finanzkasse wird zumindest aufatmen. 

Weihnachtsgeld, oder zutreffend gesagt : Jahressonderzahlung, steht nach § 20 TVÖD Arbeitnehmern nur dann zu, wenn das Arbeitsverhältnis auch noch zum Stichtag 1.12. bestand.

Ein im Oktober eines Jahres in Altersrente gegangener Angestellter war damit nicht einverstanden und fühlte sich wegen seines Alters diskriminiert. Er erhob Klage. Doch die Gerichte teilten seine Aufassung nicht.

Zuletzt entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 12. Dezember 2012 (10 AZR 718/11), dass die Regelung in § 20 TVÖD rechtswirksam ist.

Donnerstag, 13. Dezember 2012

Eine Nebenkostenabrechnung unter Vorbehalt

Die Fristenregelung des § 556 BGB kann schon ein Ärgernis darstellen. Besondern für einen Vermieter. Hat er die Jahresfrist hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung versäumt, kann er keine Nachzahlung vom Mieter mehr verlangen und durchsetzen.

Findige Vermieter kommen auf die Idee, eine Abrechnung unter Vorbehalt von Nachforderungen zu erstellen, um so die Jahresfrist zu wahren und doch noch Nachzahlungen nach Ablauf der Jahresfrist zu ergattern. Dabei könnte man vermeintlich auf eine aktuelle Entscheidung des BGH (VIII ZR 264/12) zurückgreifen.

Warum diese trotzdem nicht immer weiterhilft, zeigt ein Artikel auf mietrecht-chemnitz.blogspot.de.

Mittwoch, 12. Dezember 2012

Vergleich über Arbeitszeugnis - Vorsicht Falle

Viele Verfahren vor dem Arbeitsgerichten über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses enden mit eine Vergleich. Im Rahmen einer vergleicsregelungen finden sich oftmals auch Absprachen zur Ausstellung eines Zeugnisses. Hier ist besondere Obacht zu geben, wie nachstehender Sachverhalt zeigt.

In einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht Leipzig heißt es.

„5. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes
Zeugnis zu erteilen, das seiner weiteren beruflichen Entwicklung dienlich ist.“


Die Arbeitgeberin hält sich nicht daran, zumindest nicht so, wie vom Arbeitnehmer gewünscht. Der Arbeitnehmer betreibt die Vollstreckung aus Ziffer 5 des Vergleiches (Androhung Zwangsgeld und Zwangshaft). Doch erfolglos - das Sächsische LAG (4 Ta 170/12 vom 06.08.2012) entschied:

"Ein Vergleich, der lediglich ein "wohlwollendes Zeugnis" zum Inhalt hat, ist mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig; gleiches gilt für die Formulierung "das seiner weiteren beruflichen Entwicklung dienlich ist.""

Wie es besser gehen kann, zeigt sich hier.

Dienstag, 11. Dezember 2012

Führungskraft Lagervorarbeiter und der Gott der Redekunst

In einem Gütetermin eines Arbeitsgerichtes geht es um die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eines stellvertretenden Lagervorarbeiters eines größeren Logistikunternehmens, welches sich nach dem griechischen Schutzgott des Verkehrs benennt, dessen Name aber auch für den Gott der Redekunst steht.

Der Arbeitgebervertreter trägt zu den Gründen vor, weshalb man sich vom Arbeitnehmer trennen wollte. Es kommt sodann zu der sinngemäßen Aussage, dass das Verhalten des stellvertretenden Lagervorarbeiters nicht dem gewünschten Verhalten einer Führungskraft entsprach. Der Richter merkt auf, blickt den Vertreter des Arbeitgebers an und fragt:

"Sie meinen ein Lagervorarbeiter sei eine Führungskraft ?"

Antwort:
"In unserem Unternehmen ist jeder Arbeitnehmer, der gegenüber anderen disziplinarisch vorgehen kann, eine Führungskraft."

Frage des Gerichts:
"Der Lagervorarbeiter kann Disziplinarmasssnahmen durchsetzen?"

Antwort:
"Pardon - ich meine fachliche Weisungen. Wer fachliche Weisungen geben kann ist eine Führungskraft, zumindest in unserem Unternehmen."

Wer hätte das gedacht - so werden aus stellvertretenden Lagervorarbeitern Führungskräfte rekrutiert und ein Beispiel der Redekunst geliefert.

Mittwoch, 5. Dezember 2012

Arbeitskleidung der Stripteasetänzer

Es stellt sich schon die Frage, ob die Arbeitskleidung von Striteasetänzern ein solch große Bedeutung hat, dass hierüber sogar vor Gericht gestritten werden muss. Nun denn, das LG Köln musste hierüber befinden.

Eine bekannte Striptease-Tänzergruppe wollte einer anderen Gruppe untersagen, dass diese bei Auftritten weiße Kragen mit schwarzen Fliegen und weiße Manschetten an den Handgelenken tragen. Mit Erfolg, wie auf lto.de ausgeführt wird.

Die Konkurrenztruppe tritt nun mit rot-weißen Fliegen und Manschetten auf. Nun kann bereits anhand der Kleidung erkannt werden, zu welcher Gruppe ein Stripteasetänzer gehört - aber nur, solange er die Kleidung noch an hat.