Wenn Gerichte falsch belehren über mögliche Rechtsmittel und deren Fristen, geniesst der Rechtsmittelsführer Vertrauen auf die - falschen - Fristen für Rechtsmittel. So hat das LAG München entschieden.
Datum: 28.10.2010
Aktenzeichen: 11 Sa 852/10
Rechtsvorschriften: §§ 9 Abs. 5 Satz 4, 66 Abs. 1 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 233 ZPO
1. Bei Zustellung eines arbeitsgerichtlichen Urteils später als fünf Monate nach der Verkündung, aber noch vor Ablauf von sechs Monaten, hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, dass eine Berufung nur bis zum Ablauf von sechs Monaten ab der Urteilsverkündung eingelegt werden kann.
2. Lautet in einem solchen Fall die Rechtsmittelbelehrung nur dahingehend, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Berufung eingelegt werden kann, genießt der Berufungsführer grundsätzlich Vertrauensschutz hinsichtlich der vom Gericht - unzutreffend - erteilten Rechtsmittelbelehrung (Anschluss an BAG v. 16.12.2004, 2 AZR 611/03 und LAG Nürnberg v. 28.10.2002, 2 SHa 5/02).
3. Die Berufung auf Vertrauensschutz ist jedoch nicht möglich, wenn die Fristberechnung ab dem Verkündungsdatum zunächst zutreffend mit insgesamt sechs Monaten erfolgte und nach Zustellung des mit unzutreffender Rechtsmittelbelehrung versehenen Urteils - ohne weitere Sachprüfung - auf einen Monat nach dem Zustellungszeitpunkt abgeändert wird.
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