Eine Käuferin erwarb für 9,50 Euro eine gebrauchte Kinderhose über eine
Internetplattform und wollte dann 10 Euro an die verkaufende Studentin überweisen. Sie füllte daraufhin handschriftlich einen
Überweisungsträger für ihre Bank aus, wobei das Komma unter die
Betragszeile geriet. Bei der automatischen Einlesung des
Überweisungsauftrages wurde das Komma nicht erfasst. So wurde an die
Studentin ein Betrag von 1.000 Euro überwiesen.
So ehrlich, wie die Studentin war, schrieb diese, nachdem sie den Zahlungseingang bemerkt hatte, eine
E-Mail an die Käuferin:
"Hallo, die Zahlung ist
eingegangen, allerdings haben sie sich vertan. Sie haben mir statt 9,50
Euro, sage und schreibe 1000 Euro überwiesen. Wenn ich das nicht als
Trinkgeld verstehen soll, schicken Sie mir doch bitte Ihre
Bankverbindungsdaten, damit ich Ihnen das Geld zurücküberweisen kann;-)
Liebe Grüße".
Die Käuferin antwortete:
"Nein, das passt schon so ;-)".
Darauf die Studentin:
"Hallo nochmal, Ich bin gerade ein
wenig sprachlos über soviel Großzügigkeit. Ich meine, ich will mich
nicht beklagen, ich bin eine arme Studentin und kann das Geld wirklich
gut gebrauchen. Aber darf ich den Grund für ihre Großzügigkeit erfahren?
Liebe Grüße".
Nachdem die Käuferin dann ihren Kontoauszug eingesehen hatte,
forderte sie von der Studentin die Zahlung eines Betrages von 990 Euro. Sie
meinte, die Studentin habe nicht ernsthaft davon ausgehen können, dass
jemand 1.000 Euro für eine gebrauchte Kinderhose zahle, obwohl der
Kaufpreis bei 9,50 Euro gelegen habe.
Die Studentin hingegen machte geltend, sie
habe den unverhofften Geldsegen in den nächsten Tagen für
außergewöhnliche Dinge verwendet, wie z.B. Kleidung, Pflegeprodukte, Essen, etc.
Das Amtsgericht Trier (Pressemeldung vom 12.03.2014) gelangte zu dem Ergebnis, dass es letztlich darauf
ankomme, inwieweit die Studentin sich auf eine Entreicherung berufen
könne. Die Parteien haben sich daraufhin auf eine Rückzahlung knapp der
Hälfte des eingeklagten Betrages verständigt und so eine Beweisaufnahme
hinsichtlich der einzelnen Anschaffungen der Studentin vermieden.
Wenn Sie schon irgendwo wörtlich abschreiben (hier: http://www.16vor.de/das-passt-schon-so/), dann bitte mit Quellenangabe. Alles andere nennt man Plagiat.
AntwortenLöschenDas ist eine Bezugnahme auf die Pressemitteilung des AG Trier - siehe Link im Text. Pressemitteilungen sind zur Verbreitung bestimmt. Ergo - kein Plagiat!
LöschenEine zulässige Bezugnahme ist das allenfalls, seitdem die Quelle vom Verfasser nachträglich eingefügt worden ist.
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