In der anwaltlichen und notariellen Praxis spielen Formularbücher
eine erhebliche Rolle. Besteht ein Auftrag zur Vertragserstellung oder Überprüfung
und Überarbeitung hilft ein Blick ins Formularbuch, schnell passgenaue
Musterformulierungen zu finden und zu übernehmen. Im besten Falle (aber nicht
immer) sind diese Musterklauseln an die aktuelle Rechtslage angepasst und
entfalten dann auch ihre gewünschte Wirksamkeit.
Während einer Prüfung einer Wettbewerbsverbotsklausel mit
2-jähriger Bindungsdauer in einem Arbeitsvertrag traf ich auf eine solche
Musterklausel und hatte auch das Buch mit eben diesem Muster in Handreichweite liegen.
Der Textvergleich ergab, dass aus der Musterformulierung die weltweite Geltung
des Wettbewerbsverbotes gestrichen wurde (wurden doch in den Erläuterungen zum
Muster auf Bedenken diesbezüglich hingewiesen). Ansonsten war die Klausel
unverändert.
Nur der letzte Satz, der fand sich nicht im Muster, und
lautete sinngemäß, dass der Arbeitgeber jederzeit auf die
Einhaltung des Wettbewerbsverbotes verzichten könne mit der Folge, dass der
Arbeitgeber von der Karenzzahlung frei werden würde.
Nun, es ist verständlich, dass der Arbeitgeber
nicht unbedingt jemanden bezahlen will, nachdem dieser keine aktive Leistung mehr
für den Arbeitgeber erbringt. Schöner ist es da, wenn der Arbeitgeber sagen
kann, ich möchte nicht (mehr) zahlen, der Arbeitnehmer kann nun ruhig Wettbewerb
ausüben.
Doch diese Regelung steht im Widerspruch zum
gesetzlichen Leitbild des § 75 a HGB und führt – unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Bedingungsfeindlichkeit einer
Wettbewerbsverbotsklausel – zur Unverbindlichkeit der Klausel.
Nun kann der Arbeitgeber gem. § 75 d HGB die
Einhaltung des Wettbewerbsverbotes nicht gegenüber dem ausgeschiedenen
Arbeitnehmer erzwingen. Der Arbeitnehmer kann jedoch frei entscheiden, ob er
sich gegen Zahlung der Karenzentschädigung an das Wettbewerbsverbot halten möchte
oder, ohne eine Entschädigung zu erhalten, Konkurrenz betreiben will.
Fazit: Die Ergänzung einer Musterformulierung um einen Satz führt nicht immer zum gewünschten Ziel (des
Arbeitgebers).