In vielen (nicht allen) Arbeitsverträgen finden sich Regelungen zu einer Probezeit. Vorteil der Probezeitvereinbarung liegt in der kürzeren Kündigungsfrist und der leichteren Kündigungsmöglichkeit. Doch es stellt sich gar manches Mal die Frage, ob nicht eine Vorbeschäftigung auf eine Probezeit anzurechnen ist. Zumindest für Ausbildungsverhältnisse, in denen eine Probezeit nach § 20 BBiG zwingend ist, hat nun das Bundesarbeitsgericht eine Entscheidung getroffen.
Ein ausbildungsinteressierter Mensch bewarb sich im Frühjahr 2013 um eine
Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel. Der Ausbildungsbetrieb versprach ihm die
Aufnahme der Ausbildung zum 01.08.2013. Zur Überbrückung schlossen die
Parteien einen "Praktikantenvertrag" mit einer Laufzeit bis zum
31.07.2013.
Nach dem gesonderten Berufsausbildungsvertrag begann
anschließend die Ausbildung mit einer Probezeit von drei Monaten.
Mit
Schreiben vom 29.10.2013, welches dem Azubi am gleichen Tag zuging,
kündigte der Ausbildungsbetrieb das Berufsausbildungsverhältnis zum 29.10.2013.
Der Azubi hält die Kündigung für unwirksam. Sie sei erst nach Ablauf
der Probezeit erklärt worden. Das dem Berufsausbildungsverhältnis
vorausgegangene Praktikum sei auf die Probezeit anzurechnen. Der
Ausbildungsbetrieb habe sich schließlich bereits während des Praktikums ein vollständiges Bild
über ihn machen können.
Seine Klagen gegen die Kündigung hatten kein Erfolg.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes (vom 19.11.2015 -6 AZR 844/14) kann ein Berufsausbildungsverhältnis während der
Probezeit gemäß § 22 Abs. 1 BBiG ohne Einhalten einer Kündigungsfrist
gekündigt werden. Die Tätigkeit des Azubis vor dem 01.08.2013 sei nicht
zu berücksichtigen. Dasselbe würde auch dann gelten, wenn es sich
hierbei nicht um ein Praktikum, sondern um ein Arbeitsverhältnis
gehandelt hätte (vgl. BAG, Urt. v. 16.12.2004 - 6 AZR 127/04).