Eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Insolvenzverwalter kan weitreichende Folgen haben. Unter anderem sind Kündigungsfristen kürzer (§ 113 InsO), was wiederum dazu führen kann, dass gekündigte Arbeitnehmer in Elternzeit die Möglichkeit beitragsfreier Versicherung in der Krankenversicherung (§ 192 SGB V) genommen wird.
Eine Arbeitnehmerin wehrte sich dagegen und meinte, dass unter Berücksichtigung des grundgesetzliches Schutzes der Familie (Art. 6 GG) die verkürzten Kündigungsfristen durch den Insolvenzverwalter nicht genutzt werden dürften. Doch sie scheiterte vor den Gerichten, zuletzt vor dem Bundesarbeitsgericht.
Die Richter sahen es als ausreichend an, dass der § 113 InsO für den Fall der Abkürzung der Kündigungsfristen einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch vorsieht. Dies sei ausreichend und stehe im Einklang mit Art. 6 GG.
Tatsächlich heißt dies, dass betroffene Arbeitnehmer in Elternzeit ihre Krankenversicherung selbst bezahlen müssen und diesen Betrag beim Insolvenzverwalter als Schadensersatzanspruch anmelden können. Und dann bleibt fast nur noch die Hoffnung, dass ausreichend Insolvenzmasse da ist, um den "Schaden" möglichst zu decken.
Wissenswertes zu Kündigung, Kündigungsschutz, Abfindung, Schadensersatz vom Anwalt. Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht Dan Fehlberg in Chemnitz
Freitag, 28. Februar 2014
Donnerstag, 27. Februar 2014
700.000 € für sozialversicherungspflichtige Amateurfussballer?
Ein in der
Niedersachsenliga (Oberliga Niedersachsen) spielender Fußballverein bekommt Post. Er soll fast 700.000,00 € zahlen. Wofür? Die Rentenversicherung geht davon aus, dass in den Jahren 2005 bis 2012 der Verein für seine Fussballspieler keine Sozialversicherungsabgaben abgeführt habe und diese nun nebst Säumniszuschlägen nachzahlen müsse - und zwar sofort!
Hiergegen wehrte sich der Verein vor Gericht.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes führte das Landessozialgericht Celle-Bremen aus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsnachforderungsbescheides bestehen.
Eine weisungsgebundene Eingliederung eines Fußballspielers und damit die Bejahung eines Arbeitsverhältnisses und die Pflicht Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, richte sich maßgeblich danach, ob der Sporttreibende unter Einsetzung seiner sportlichen Fähigkeiten primär wirtschaftliche Interessen verfolge.
Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis könne nicht schon dann bejaht werden, wenn dem Fußballspieler die Spielorte vorgegeben werden und die Anordnungen des Trainers befolgt werden. Dies sei typisch für alle Mitglieder einer Fußballmannschaft.
In insgesamt 550 (von ca. 2.000) Kalendermonaten der streitigen Zeit habe der Verein aber nicht mehr als 350 Euro bezahlt, wobei das Gericht diese Betragsgrenze frei – innerhalb der Grenzen einer geringfügigen Tätigkeit (400 Euro) – gewählt habe. Da sich die Spieler im konkreten Fall häufig ca. 100 Stunden im Monat für den Verein einsetzten, hat das LSG hierin keine Summe gesehen, die ein wirtschaftliches Interesse des Fußballspielers und damit die Annahme einer abhängigen Beschäftigung rechtfertigen würden.
Darüber hinaus habe der Rentenversicherungsträger nicht geklärt, ob es sich bei den Zahlungen um Arbeitsentgelt – das beitragspflichtig wäre – oder um Fahrkostenerstattungen bzw. Aufwandsentschädigungen – die beitragsfrei wären – handele.
Weiterhin sei darauf hinzuweisen, dass der Rentenversicherungsträger Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft (StA) übernommen habe, ohne selbst ermittelt zu haben. Die Ergebnisse der StA seien aber weder Grundlage einer Verurteilung oder einer Anklageerhebung geworden. Die Ermittlungsergebnisse könnten daher im vorliegenden Fall nicht ungeprüft zugrunde gelegt werden.
Da muss die Rentenversicherung wohl künftig sorgfältiger arbeiten!
Hiergegen wehrte sich der Verein vor Gericht.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes führte das Landessozialgericht Celle-Bremen aus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsnachforderungsbescheides bestehen.
Eine weisungsgebundene Eingliederung eines Fußballspielers und damit die Bejahung eines Arbeitsverhältnisses und die Pflicht Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, richte sich maßgeblich danach, ob der Sporttreibende unter Einsetzung seiner sportlichen Fähigkeiten primär wirtschaftliche Interessen verfolge.
Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis könne nicht schon dann bejaht werden, wenn dem Fußballspieler die Spielorte vorgegeben werden und die Anordnungen des Trainers befolgt werden. Dies sei typisch für alle Mitglieder einer Fußballmannschaft.
In insgesamt 550 (von ca. 2.000) Kalendermonaten der streitigen Zeit habe der Verein aber nicht mehr als 350 Euro bezahlt, wobei das Gericht diese Betragsgrenze frei – innerhalb der Grenzen einer geringfügigen Tätigkeit (400 Euro) – gewählt habe. Da sich die Spieler im konkreten Fall häufig ca. 100 Stunden im Monat für den Verein einsetzten, hat das LSG hierin keine Summe gesehen, die ein wirtschaftliches Interesse des Fußballspielers und damit die Annahme einer abhängigen Beschäftigung rechtfertigen würden.
Darüber hinaus habe der Rentenversicherungsträger nicht geklärt, ob es sich bei den Zahlungen um Arbeitsentgelt – das beitragspflichtig wäre – oder um Fahrkostenerstattungen bzw. Aufwandsentschädigungen – die beitragsfrei wären – handele.
Weiterhin sei darauf hinzuweisen, dass der Rentenversicherungsträger Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft (StA) übernommen habe, ohne selbst ermittelt zu haben. Die Ergebnisse der StA seien aber weder Grundlage einer Verurteilung oder einer Anklageerhebung geworden. Die Ermittlungsergebnisse könnten daher im vorliegenden Fall nicht ungeprüft zugrunde gelegt werden.
Da muss die Rentenversicherung wohl künftig sorgfältiger arbeiten!
Montag, 24. Februar 2014
tragischer Arbeitsunfall - wo müssen Eltern auf Schmerzensgeld klagen?
Die Eltern eines bei einem tragischen Arbeitsunfall tödlich verunglückten Auszubildenden klagen auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Die Klage richtet sich u.a. gegen den jüngeren Geschäftsführers des Ausbildungsunternehmens, da auf dessen Weisung hin eine an einer Glasschleifmaschine angebrachte Lichtschranke ausgebaut worden sein soll, um die Produktivität zu erhöhen. Die ausgebaute Sicherheitsvorkehrung, die den Schleifvorgang unterbricht, sobald eine Person in den Arbeitsbereich gelangt, hätte derartige Unfälle verhindern sollen. Dies soll ursächlich für den Tod des 19-jährigen Auszubildenden gewesen sein, als dieser sich bei der Arbeit in die Maschine beugte und von der Maschine tödlich eingeklemmt wurde.
Ebenso verklagt wurden der ältere Geschäftsführer, der wegen der Unterzeichnung des Ausbildungsvertrags für das Wohl des Verünglückten verantwortlich gewesen war; der dritte Geschäftsführer habe seine Aufsichtspflicht als Mitbetriebsinhaber verletzt. Der Produktionsleiter soll für die Einteilung des verunglückten Azubis verantwortlich gewesen sein und von dem sicherheitswidrigen Zustand der Maschine Kenntnis gehabt haben. Der Instandhaltungsleiter soll die Lichtschranke ausgebaut haben. Alle fünf Beklagten sind bereits im Strafprozess verurteilt worden ( LG Osnabrück (Urt. v. 20.09.2013 - 10 KLs 16/13).
Der Vater des Azubis beruft sich darauf, durch den Unfalltod schwerste psychische und physische Folgen erlitten zu haben und fordert ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000 Euro. Die Mutter fordert in dem Parallelprozess ein Schmerzensgeld von mindestens 50.000 Euro und 17.133,47 Euro Schadensersatz, weil sie u.a. gesundheitsbedingt den Haushalt nicht mehr führen könne. Die Beklagten sollen außerdem sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden übernehmen.
Vater und Mutter erhoben Klage zum Landgericht Osnabrück. Dieses wies das Verfahren an das Arbeitsgericht Lingen. Nach Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei diesen zivilrechtlichen Ansprüchen um arbeitsrechtliche Forderungen, die vor dem Arbeitsgericht zu entscheiden ist. Die Ansprüche der Hinterbliebenen stünden mit dem Arbeitsverhältnis des verstorbenen Sohnes im Zusammenhang und dürften daher nicht vor einem Landgericht verhandelt werden.
Die Klage richtet sich u.a. gegen den jüngeren Geschäftsführers des Ausbildungsunternehmens, da auf dessen Weisung hin eine an einer Glasschleifmaschine angebrachte Lichtschranke ausgebaut worden sein soll, um die Produktivität zu erhöhen. Die ausgebaute Sicherheitsvorkehrung, die den Schleifvorgang unterbricht, sobald eine Person in den Arbeitsbereich gelangt, hätte derartige Unfälle verhindern sollen. Dies soll ursächlich für den Tod des 19-jährigen Auszubildenden gewesen sein, als dieser sich bei der Arbeit in die Maschine beugte und von der Maschine tödlich eingeklemmt wurde.
Ebenso verklagt wurden der ältere Geschäftsführer, der wegen der Unterzeichnung des Ausbildungsvertrags für das Wohl des Verünglückten verantwortlich gewesen war; der dritte Geschäftsführer habe seine Aufsichtspflicht als Mitbetriebsinhaber verletzt. Der Produktionsleiter soll für die Einteilung des verunglückten Azubis verantwortlich gewesen sein und von dem sicherheitswidrigen Zustand der Maschine Kenntnis gehabt haben. Der Instandhaltungsleiter soll die Lichtschranke ausgebaut haben. Alle fünf Beklagten sind bereits im Strafprozess verurteilt worden ( LG Osnabrück (Urt. v. 20.09.2013 - 10 KLs 16/13).
Der Vater des Azubis beruft sich darauf, durch den Unfalltod schwerste psychische und physische Folgen erlitten zu haben und fordert ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000 Euro. Die Mutter fordert in dem Parallelprozess ein Schmerzensgeld von mindestens 50.000 Euro und 17.133,47 Euro Schadensersatz, weil sie u.a. gesundheitsbedingt den Haushalt nicht mehr führen könne. Die Beklagten sollen außerdem sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden übernehmen.
Vater und Mutter erhoben Klage zum Landgericht Osnabrück. Dieses wies das Verfahren an das Arbeitsgericht Lingen. Nach Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei diesen zivilrechtlichen Ansprüchen um arbeitsrechtliche Forderungen, die vor dem Arbeitsgericht zu entscheiden ist. Die Ansprüche der Hinterbliebenen stünden mit dem Arbeitsverhältnis des verstorbenen Sohnes im Zusammenhang und dürften daher nicht vor einem Landgericht verhandelt werden.
Donnerstag, 13. Februar 2014
Über 80-jährige bedürfen engmaschiger Überwachung
Das liebe Alter und damit verbundene Einschränkungen der Leistungsfähigkeit sorgen immer wieder für aktuelle Nachrichten, sei es bei der Diskussion um Fahrtüchtigkeitsuntersuchungen oder anderes. Nun sollen auch engmaschige Kontrollen bei alten Menschen notwendig sein, welche den Winterstreudienst für eine Wohnungseigentümergemeinschaft übernehmen.
Im Januar 2010 rutschte ein Mann gegen 10 Uhr auf dem glatten Gehweg vor dem Grundstück einer Wohnungseigentümergemeinschaft aus und stürzte. Dabei verletzte er sich erheblich. Auf dem Gehweg war an diesem Morgen bis zum Unfallzeitpunkt nicht gestreut worden.
Nach der Satzung der Stadt hatte die Streu- und Räumpflicht bereits um 8 Uhr einzusetzen. Den Winterdienst für das Grundstück der Beklagten sollte ein zum Unfallzeitpunkt 82-jähriger Rentner wahrnehmen, der bereits seit mehr als 20 Jahren mit der Beklagten einen Vertrag über die Außenpflege des Grundstücks einschließlich des notwendigen Streuens bei Eis- und Schneeglätte geschlossen hatte. Der Rentner war am Morgen des Unfalltags der Streupflicht nicht nachgekommen, weil er aufgrund eines Rohrbruchs in seinem Haus verhindert war.
Die Unfallversicherung des gestürzten Mannes macht nun Behandlungskosten gegenüber der WEG geltend. Das OLG Oldenburg (1 U 77/13) hat eine überwiegende Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft bejaht.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die ihr von der Gemeinde übertragene Streupflicht am Unfalltag verletzt. Grundsätzlich könne diese Pflicht auf Dritte, hier den beauftragten Rentner übertragen werden. Spätestens aber nach Überschreitung des 80. Lebensjahres sei eine kritische Überprüfung geboten gewesen, ob der mit dem Winterdienst Beauftragte trotz seines Alters der Räum- und Streupflicht sicher und zuverlässig nachkommen konnte. Es hatte bereits in der Vergangenheit Hinweise darauf gegeben, dass der Weg vor dem Grundstück nicht immer gestreut bzw. geräumt gewesen war. Deshalb hätte die Wohnungseigentümergemeinschaft eine engmaschige Überwachung des Beauftragten organisieren müssen. Tatsächlich unternahm sie aber nichts.
Die Haftungsquote des Geschädigten hat das Oberlandesgericht auf 40% festgelegt. Für den Geschädigten sei es offensichtlich gewesen, dass der Weg nicht gestreut bzw. geräumt war.
Im Januar 2010 rutschte ein Mann gegen 10 Uhr auf dem glatten Gehweg vor dem Grundstück einer Wohnungseigentümergemeinschaft aus und stürzte. Dabei verletzte er sich erheblich. Auf dem Gehweg war an diesem Morgen bis zum Unfallzeitpunkt nicht gestreut worden.
Nach der Satzung der Stadt hatte die Streu- und Räumpflicht bereits um 8 Uhr einzusetzen. Den Winterdienst für das Grundstück der Beklagten sollte ein zum Unfallzeitpunkt 82-jähriger Rentner wahrnehmen, der bereits seit mehr als 20 Jahren mit der Beklagten einen Vertrag über die Außenpflege des Grundstücks einschließlich des notwendigen Streuens bei Eis- und Schneeglätte geschlossen hatte. Der Rentner war am Morgen des Unfalltags der Streupflicht nicht nachgekommen, weil er aufgrund eines Rohrbruchs in seinem Haus verhindert war.
Die Unfallversicherung des gestürzten Mannes macht nun Behandlungskosten gegenüber der WEG geltend. Das OLG Oldenburg (1 U 77/13) hat eine überwiegende Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft bejaht.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die ihr von der Gemeinde übertragene Streupflicht am Unfalltag verletzt. Grundsätzlich könne diese Pflicht auf Dritte, hier den beauftragten Rentner übertragen werden. Spätestens aber nach Überschreitung des 80. Lebensjahres sei eine kritische Überprüfung geboten gewesen, ob der mit dem Winterdienst Beauftragte trotz seines Alters der Räum- und Streupflicht sicher und zuverlässig nachkommen konnte. Es hatte bereits in der Vergangenheit Hinweise darauf gegeben, dass der Weg vor dem Grundstück nicht immer gestreut bzw. geräumt gewesen war. Deshalb hätte die Wohnungseigentümergemeinschaft eine engmaschige Überwachung des Beauftragten organisieren müssen. Tatsächlich unternahm sie aber nichts.
Die Haftungsquote des Geschädigten hat das Oberlandesgericht auf 40% festgelegt. Für den Geschädigten sei es offensichtlich gewesen, dass der Weg nicht gestreut bzw. geräumt war.
Mittwoch, 12. Februar 2014
Dienstunfall: Sturz von Bierzeltbank?
Der Besuch eines Volksfestes ist doch Privatvergnügen. Und wenn dort ein Unfall passiert, kann es doch kein Arbeitsunfall sein, oder doch?
Zumindest bei Lehrern auf Klassenfahrt schon.
Besuchen nämlich Lehrer als Begleitpersonen von Schülern im Rahmen eines Programmpunktes ein Volksfest und erleiden auf diesem aufgrund eines Sturzes Verletzungen, ereignete sich der Unfall "in Ausübung des Dienstes". So beurteilt zumindest das Verwaltungsgericht Stuttgart de Sachverhalt.
Nach Auffassung des Gerichtes hat der Unfall sich "in Ausübung des Dienstes" ereignet, da der Besuch des Frühlingsfestes und auch der Besuch des Bierzelts für die Lehrerin Teil ihrer Dienstaufgaben gewesen sei. Der Volksfestbesuch wie auch der Besuch des Bierzelts sei ein offizieller Programmpunkt der Klassenfahrt gewesen, an der sie als verantwortliche Begleit- und Aufsichtsperson dienstlich verpflichtet gewesen sei, daran teilzunehmen. Da ein Bierzeltbesuch von größtenteils minderjährigen Schülern ungleich größere Gefahren als ein bloßer Spaziergang über das Festgelände berge, sei es auch geboten gewesen, dass die Lehrerin zusammen mit der Klassenlehrerin die Schülergruppe im Bierzelt beaufsichtigt habe. Dies auch deshalb, um das in diesem Zusammenhang ausgesprochene Alkoholverbot durchzusetzen und zu überwachen, was den Lehrerinnen auch gut gelungen sei. Zudem sei der Besuch des Bierzelts als Tagesausklang mit geselligem Beisammensein gedacht gewesen, bei dem es der pädagogische Gesamtauftrag einer Lehrerin gebiete, sich dem nicht zu entziehen, sondern bei den Schülern zu sein.
Auch das Steigen auf die Festzeltbank habe noch in einem engen natürlichen Zusammenhang mit den Dienstaufgaben der Klägerin gestanden. Es sei derzeit durchaus üblich und sozialadäquat, dass Besucher eines Bierzelts, in dem Livemusik dargeboten werde, kollektiv auf die Bänke stiegen und dort zur Musik tanzten. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass es die Lehrerinnen den Schülern erlaubt hätten, auf die Bänke zu steigen. Wenn nun aber die gesamte Gruppe auf den Bänken gestanden habe, habe die Lehrerin praktisch nicht anders gekonnt, als sich diesem Verhalten anzuschließen. Wäre sie als Einzige sitzengeblieben und hätte sie sich dem Gruppenzwang verweigert, wäre sie dadurch zwangsläufig ins Abseits geraten und hätte sich ostentativ von ihren Schülern distanziert. Das wäre mit ihrem pädagogischen Gesamtauftrag aber nicht ohne Weiteres zu vereinbaren gewesen.
Zumindest bei Lehrern auf Klassenfahrt schon.
Besuchen nämlich Lehrer als Begleitpersonen von Schülern im Rahmen eines Programmpunktes ein Volksfest und erleiden auf diesem aufgrund eines Sturzes Verletzungen, ereignete sich der Unfall "in Ausübung des Dienstes". So beurteilt zumindest das Verwaltungsgericht Stuttgart de Sachverhalt.
Nach Auffassung des Gerichtes hat der Unfall sich "in Ausübung des Dienstes" ereignet, da der Besuch des Frühlingsfestes und auch der Besuch des Bierzelts für die Lehrerin Teil ihrer Dienstaufgaben gewesen sei. Der Volksfestbesuch wie auch der Besuch des Bierzelts sei ein offizieller Programmpunkt der Klassenfahrt gewesen, an der sie als verantwortliche Begleit- und Aufsichtsperson dienstlich verpflichtet gewesen sei, daran teilzunehmen. Da ein Bierzeltbesuch von größtenteils minderjährigen Schülern ungleich größere Gefahren als ein bloßer Spaziergang über das Festgelände berge, sei es auch geboten gewesen, dass die Lehrerin zusammen mit der Klassenlehrerin die Schülergruppe im Bierzelt beaufsichtigt habe. Dies auch deshalb, um das in diesem Zusammenhang ausgesprochene Alkoholverbot durchzusetzen und zu überwachen, was den Lehrerinnen auch gut gelungen sei. Zudem sei der Besuch des Bierzelts als Tagesausklang mit geselligem Beisammensein gedacht gewesen, bei dem es der pädagogische Gesamtauftrag einer Lehrerin gebiete, sich dem nicht zu entziehen, sondern bei den Schülern zu sein.
Auch das Steigen auf die Festzeltbank habe noch in einem engen natürlichen Zusammenhang mit den Dienstaufgaben der Klägerin gestanden. Es sei derzeit durchaus üblich und sozialadäquat, dass Besucher eines Bierzelts, in dem Livemusik dargeboten werde, kollektiv auf die Bänke stiegen und dort zur Musik tanzten. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass es die Lehrerinnen den Schülern erlaubt hätten, auf die Bänke zu steigen. Wenn nun aber die gesamte Gruppe auf den Bänken gestanden habe, habe die Lehrerin praktisch nicht anders gekonnt, als sich diesem Verhalten anzuschließen. Wäre sie als Einzige sitzengeblieben und hätte sie sich dem Gruppenzwang verweigert, wäre sie dadurch zwangsläufig ins Abseits geraten und hätte sich ostentativ von ihren Schülern distanziert. Das wäre mit ihrem pädagogischen Gesamtauftrag aber nicht ohne Weiteres zu vereinbaren gewesen.
Beitragserhebung der Krankenkasse nur nach umfassender Sachverhaltsaufklärung
Die Techniker Krankenkasse (TK) hatte im Fall einer bei ihr
Versicherten auf eine Kapitalauszahlung einer Lebensversicherung i.H.v.
23.400 Euro Krankenversicherungsbeiträge erhoben.
Zur Begründung führte die Krankenkasse an, es handele sich um eine beitragspflichtige Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Gegen den Beitragsbescheid erhob die Versicherte Klage.
Das SG Dortmund (S 3 KR 1585/13) hat den angefochtenen Beitragsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides in Anwendung des § 131 Abs. 5 SGG aufgehoben.
Nach Auffassung des Sozialgerichts hat die beklagte Krankenkasse unter Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes lediglich unterstellt, dass es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handelt. Es fehle an jeglicher Ermittlung zum Berufsleben der Versicherten und zur Ausgestaltung des Versicherungsvertrages. Da die Versicherte ein Anrecht darauf habe, dass ein Sozialleistungsträger sämtliche gebotenen Ermittlungen durchführe, bevor sie gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehme, erscheine es als sachdienlich, den Beitragsbescheid aufzuheben. Dies bedeute, dass die Rechtsgrundlage für eine Beitragserhebung zumindest einstweilen entfallen sei und entrichtete Beiträge der Versicherten zu erstatten sind.
Zur Begründung führte die Krankenkasse an, es handele sich um eine beitragspflichtige Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Gegen den Beitragsbescheid erhob die Versicherte Klage.
Das SG Dortmund (S 3 KR 1585/13) hat den angefochtenen Beitragsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides in Anwendung des § 131 Abs. 5 SGG aufgehoben.
Nach Auffassung des Sozialgerichts hat die beklagte Krankenkasse unter Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes lediglich unterstellt, dass es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handelt. Es fehle an jeglicher Ermittlung zum Berufsleben der Versicherten und zur Ausgestaltung des Versicherungsvertrages. Da die Versicherte ein Anrecht darauf habe, dass ein Sozialleistungsträger sämtliche gebotenen Ermittlungen durchführe, bevor sie gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehme, erscheine es als sachdienlich, den Beitragsbescheid aufzuheben. Dies bedeute, dass die Rechtsgrundlage für eine Beitragserhebung zumindest einstweilen entfallen sei und entrichtete Beiträge der Versicherten zu erstatten sind.
Montag, 10. Februar 2014
Alles will bedacht sein
Altersteilzeit - für viele ein willkommener gleitender Übergang in die Altersrente. Doch der Abschluß einer Altersteilzeitvereinbarung hat seine Tücken. Manche fallen erst spät auf und sind teuer.
So bei einem Sparkassenangestellten. Die Sparkasse übernimmt im Rahmen der Beihilfe 100 % der Krankenversicherungsverträge und das bis zum Lebensende. Mit dem Altersteilzeitvertrag wird die Arbeitszeit reduziert. Damit einhergehend wurde auch der Zuschuß zur Krankenversicherung gekürzt - bis zum Lebensende. Nun musste der ehemals Angestellte eine teuren Krankenversicherungsschutz bezahlen. Das will er nicht und verklagte deshalb die Sparkasse vor dem Arbeitsgericht, wie Leverkusener Anzeiger berichtet.
Fazit: Es ist immer besser, ein paar Überlegungen vor Vertragsabschluss anzustellen, als hinterher etwas korrigieren zu wollen.
So bei einem Sparkassenangestellten. Die Sparkasse übernimmt im Rahmen der Beihilfe 100 % der Krankenversicherungsverträge und das bis zum Lebensende. Mit dem Altersteilzeitvertrag wird die Arbeitszeit reduziert. Damit einhergehend wurde auch der Zuschuß zur Krankenversicherung gekürzt - bis zum Lebensende. Nun musste der ehemals Angestellte eine teuren Krankenversicherungsschutz bezahlen. Das will er nicht und verklagte deshalb die Sparkasse vor dem Arbeitsgericht, wie Leverkusener Anzeiger berichtet.
Fazit: Es ist immer besser, ein paar Überlegungen vor Vertragsabschluss anzustellen, als hinterher etwas korrigieren zu wollen.
Donnerstag, 6. Februar 2014
Urlaubsabgeltung und Altersteilzeit
Altersteilzeit ist immer wieder ein beliebtes Modell vor dem Renteneintritt. Oftmalls wird hierbei das Blockmodell gewählt, in dem in der ersten Hälfte der Altersteilzeit der Arbeitnehmer arbeitet (Aktivphase) und in der zweiten Hälfte zu Hause bleibt (Ruhephase). In der Ruhephase entsteht kein Urlaubsanspruch, da ja nicht gearbeitet wird. Doch was ist bzw. gilt, wenn in der Aktivphase der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt und seinen Urlaub während der Aktivphase nicht in natura nehmen kann? Ist er abzugelten? Oder entfällt er ersatzlos?
Diese Frage hatte das VG Koblenz für einen Beamten zu klären.
Die Altersteilzeit des Beamten hatte mit einer vierjährigen Arbeitsphase bei voller Dienstleistungspflicht und hälftiger Besoldung zuzüglich eines Altersteilzeitzuschlages begonnen; dieser folgte ab dem am 01.10.2007 eine ebenso lange Freistellungsphase mit gleichen Bezügen.
Infolge einer Erkrankung ab März 2006 stand dem Beamten bei Eintritt in die Freistellungsphase noch Urlaub für die Jahre 2006 und 2007 zu. Eine finanzielle Abgeltung lehnte das beklagte Land ab. Ein Abgeltungsanspruch könne erst mit dem Eintritt in den Ruhestand entstehen. Bei Ruhestandsbeginn am 01.10.2011 sei der Urlaubsanspruch des Beamten jedoch bereits verfallen gewesen.
Mit seiner nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage machte der Beamte geltend, der Übergang in die Freistellungsphase der Altersteilzeit sei mit dem Eintritt in den Ruhestand vergleichbar. Da seine Urlaubsansprüche im Oktober 2007 noch nicht verfallen gewesen seien, könne er deren Abgeltung verlangen.
Das VG Koblenz hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassun des Verwaltungsgerichts besteht zwar ein europarechtlicher Anspruch auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub. Der Urlaubsanspruch verfalle jedoch. Nach der Rechtsprechung sei insoweit ein Zeitraum von 18 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres zugrunde zu legen. Danach seien die Urlaubsansprüche des Beamten für das Jahr 2006 am 30.06.2008 und die aus dem Jahr 2007 am 30.06.2009 verfallen. Etwas anderes gelte nicht etwa deshalb, weil der Beamte den Urlaub vor Eintritt in die Freistellungsphase krankheitsbedingt nicht mehr habe nehmen können.
Zwar sei die Situation des Eintritts in die Freistellungsphase der Altersteilzeit mit der des Eintritts in den Ruhestand tatsächlich, nicht aber rechtlich vergleichbar. Das Europarecht sehe nämlich vor, dass der bezahlte Mindesturlaub nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden dürfe. Der Beginn der Freistellungsphase sei jedoch rechtlich etwas anderes als der Beginn des Ruhestandes. Zwar bestehe während der Freistellungsphase ebenfalls keine Dienstleistungsverpflichtung mehr, da der Beamte diese bereits in der vorangegangenen sog. Dienstleistungsphase erfüllt habe. Er erhalte aber weiterhin eine Besoldung, die durch den ihm gewährten Altersteilzeit-Zuschlag über den normalen Teilzeitbezügen liege. Auch könne er weiterhin disziplinarrechtlich belangt werden. Zudem bestehe die Möglichkeit, das Teilzeit-Dienstverhältnis zu beenden und in den aktiven Dienst zurückzukehren. Überdies werde der Beamte bei Störungen in der Abwicklung der Altersteilzeit finanziell nachträglich weitgehend so gestellt, wie er ohne die Altersteilzeit gestanden hätte. Störungen wie beispielsweise die Verhinderung an der Inanspruchnahme von Urlaub durch eine Erkrankung seien demgegenüber der Risikosphäre des Beamten zuzuordnen. Diese Risikoverteilung erscheine, insbesondere auch angesichts dessen, dass der Dienstherr bereits das Risiko einer Erkrankung des Beamten in der Arbeitsphase trage – der Beamte erbringe dann nämlich nicht die vorgesehene Vorausleistung für die Freistellungsphase, ohne dass dies zu Anpassungen des Teilzeitverhältnisses zu seinen Lasten führe – sachgerecht und angemessen.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zugelassen.
Diese Frage hatte das VG Koblenz für einen Beamten zu klären.
Die Altersteilzeit des Beamten hatte mit einer vierjährigen Arbeitsphase bei voller Dienstleistungspflicht und hälftiger Besoldung zuzüglich eines Altersteilzeitzuschlages begonnen; dieser folgte ab dem am 01.10.2007 eine ebenso lange Freistellungsphase mit gleichen Bezügen.
Infolge einer Erkrankung ab März 2006 stand dem Beamten bei Eintritt in die Freistellungsphase noch Urlaub für die Jahre 2006 und 2007 zu. Eine finanzielle Abgeltung lehnte das beklagte Land ab. Ein Abgeltungsanspruch könne erst mit dem Eintritt in den Ruhestand entstehen. Bei Ruhestandsbeginn am 01.10.2011 sei der Urlaubsanspruch des Beamten jedoch bereits verfallen gewesen.
Mit seiner nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage machte der Beamte geltend, der Übergang in die Freistellungsphase der Altersteilzeit sei mit dem Eintritt in den Ruhestand vergleichbar. Da seine Urlaubsansprüche im Oktober 2007 noch nicht verfallen gewesen seien, könne er deren Abgeltung verlangen.
Das VG Koblenz hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassun des Verwaltungsgerichts besteht zwar ein europarechtlicher Anspruch auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub. Der Urlaubsanspruch verfalle jedoch. Nach der Rechtsprechung sei insoweit ein Zeitraum von 18 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres zugrunde zu legen. Danach seien die Urlaubsansprüche des Beamten für das Jahr 2006 am 30.06.2008 und die aus dem Jahr 2007 am 30.06.2009 verfallen. Etwas anderes gelte nicht etwa deshalb, weil der Beamte den Urlaub vor Eintritt in die Freistellungsphase krankheitsbedingt nicht mehr habe nehmen können.
Zwar sei die Situation des Eintritts in die Freistellungsphase der Altersteilzeit mit der des Eintritts in den Ruhestand tatsächlich, nicht aber rechtlich vergleichbar. Das Europarecht sehe nämlich vor, dass der bezahlte Mindesturlaub nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden dürfe. Der Beginn der Freistellungsphase sei jedoch rechtlich etwas anderes als der Beginn des Ruhestandes. Zwar bestehe während der Freistellungsphase ebenfalls keine Dienstleistungsverpflichtung mehr, da der Beamte diese bereits in der vorangegangenen sog. Dienstleistungsphase erfüllt habe. Er erhalte aber weiterhin eine Besoldung, die durch den ihm gewährten Altersteilzeit-Zuschlag über den normalen Teilzeitbezügen liege. Auch könne er weiterhin disziplinarrechtlich belangt werden. Zudem bestehe die Möglichkeit, das Teilzeit-Dienstverhältnis zu beenden und in den aktiven Dienst zurückzukehren. Überdies werde der Beamte bei Störungen in der Abwicklung der Altersteilzeit finanziell nachträglich weitgehend so gestellt, wie er ohne die Altersteilzeit gestanden hätte. Störungen wie beispielsweise die Verhinderung an der Inanspruchnahme von Urlaub durch eine Erkrankung seien demgegenüber der Risikosphäre des Beamten zuzuordnen. Diese Risikoverteilung erscheine, insbesondere auch angesichts dessen, dass der Dienstherr bereits das Risiko einer Erkrankung des Beamten in der Arbeitsphase trage – der Beamte erbringe dann nämlich nicht die vorgesehene Vorausleistung für die Freistellungsphase, ohne dass dies zu Anpassungen des Teilzeitverhältnisses zu seinen Lasten führe – sachgerecht und angemessen.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zugelassen.
Mittwoch, 5. Februar 2014
Wann liegt ein gerichtlicher Vergleich vor?
Ein befristet beschäftigte Arbeitnehmerin klagt gegen die letzte Befristung. Eine
Gütetermin vor dem Arbeitsgericht blieb erfolglos.
Im Nachgang unterbreiteten die Arbeitnehmerin dem Gericht einen Vergleichsvorschlag. Das
Gericht leitete diesen als gerichtlichen Vergleichsvorschlag der
Arbeitgeberin zur Annahme zu. Diese nahm ausdrücklich den gerichtlichen
Vergleichsvorschlag an, der eine weitere Befristung des
Arbeitsverhältnisses regelte.
Nach Ablauf dieses Befristungszeitraums erhob die Arbeitnehmerin erneut Entfristungsklage. Sie vertritt die Auffassung, es habe an einem sachlichen Grund für die Befristung gefehlt. Die Voraussetzungen eines gerichtlichen Vergleichs im Sinne von § 14 I Nr. 8 TzBfG i.V.m. § 278 VI Satz 1 2. Alternative ZPO hätten nicht vorgelegen.
Eine Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 I Nr. 8 TzBfG z.B. dann vor, wenn die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. Nach § 278 VI ZPO kann ein gerichtlicher Vergleich dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Das Bundesarbeitsgericht hat den "gerichtlichen Vergleich" in seiner Entscheidung vom 15.02.2012 (Az.: 7 AZR 734/10) eng ausgelegt. Ein nach § 278 VI Satz 1 Alternative 1 ZPO auf übereinstimmenden Vergleichsvorschlag der Parteien festgestellter Vergleich sei kein gerichtlicher Vergleich in diesem Sinne des TzBfG. Es fehle an einer inhaltlichen Mitwirkung des Gerichts im Sinne von § 14 TzBfG.
Das LAG Niedersachsen ist in der Entscheidung vom 05.11.2013 (1 Sa 489/13) der Rechtsprechung des BAG in vorbenannter Sache nicht gefolgt. Es hat die Entfristungsklage der Arbeitnehmerin abgewiesen.
Die Richter vertreten die Rechtsauffassung, dass die im Jahre 2004 vorgenommene gesetzliche Erweiterung in § 278 VI ZPO den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs zu vereinfachen, auch bei der Anwendung des § 14 I Nr. 8 TzBfG beachtet werden müsse.
Der Gesetzgeber habe beide Verfahren zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs in § 278 VI ZPO gleichbehandeln wollen und damit zugleich festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein gerichtlicher Vergleich i.S. von § 14 I Nr. 8 TzBfG zustande kommen kann.
Die vom BAG vorgenommenen Einschränkungen widersprechen dem Wortlaut, der Gesetzgebungsgeschichte und dem Gesetzeszweck, gerichtliche Vergleichsabschlüsse zu erleichtern. Auch bei von den Parteien unterbreiteten schriftlichen Vergleichsvorschlägen ist das Gericht gehalten, diese vor Bestätigung nicht nur auf ihre Rechtswidrig- und Sittenwidrigkeit, sondern auch auf ihre Ausgewogenheit zu prüfen und gegebenenfalls einen feststellenden Beschluss hierzu zu verweigern.
Das LAG hat die Revision zum BAG zugelassen.
Nach Ablauf dieses Befristungszeitraums erhob die Arbeitnehmerin erneut Entfristungsklage. Sie vertritt die Auffassung, es habe an einem sachlichen Grund für die Befristung gefehlt. Die Voraussetzungen eines gerichtlichen Vergleichs im Sinne von § 14 I Nr. 8 TzBfG i.V.m. § 278 VI Satz 1 2. Alternative ZPO hätten nicht vorgelegen.
Eine Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 I Nr. 8 TzBfG z.B. dann vor, wenn die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. Nach § 278 VI ZPO kann ein gerichtlicher Vergleich dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Das Bundesarbeitsgericht hat den "gerichtlichen Vergleich" in seiner Entscheidung vom 15.02.2012 (Az.: 7 AZR 734/10) eng ausgelegt. Ein nach § 278 VI Satz 1 Alternative 1 ZPO auf übereinstimmenden Vergleichsvorschlag der Parteien festgestellter Vergleich sei kein gerichtlicher Vergleich in diesem Sinne des TzBfG. Es fehle an einer inhaltlichen Mitwirkung des Gerichts im Sinne von § 14 TzBfG.
Das LAG Niedersachsen ist in der Entscheidung vom 05.11.2013 (1 Sa 489/13) der Rechtsprechung des BAG in vorbenannter Sache nicht gefolgt. Es hat die Entfristungsklage der Arbeitnehmerin abgewiesen.
Die Richter vertreten die Rechtsauffassung, dass die im Jahre 2004 vorgenommene gesetzliche Erweiterung in § 278 VI ZPO den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs zu vereinfachen, auch bei der Anwendung des § 14 I Nr. 8 TzBfG beachtet werden müsse.
Der Gesetzgeber habe beide Verfahren zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs in § 278 VI ZPO gleichbehandeln wollen und damit zugleich festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein gerichtlicher Vergleich i.S. von § 14 I Nr. 8 TzBfG zustande kommen kann.
Die vom BAG vorgenommenen Einschränkungen widersprechen dem Wortlaut, der Gesetzgebungsgeschichte und dem Gesetzeszweck, gerichtliche Vergleichsabschlüsse zu erleichtern. Auch bei von den Parteien unterbreiteten schriftlichen Vergleichsvorschlägen ist das Gericht gehalten, diese vor Bestätigung nicht nur auf ihre Rechtswidrig- und Sittenwidrigkeit, sondern auch auf ihre Ausgewogenheit zu prüfen und gegebenenfalls einen feststellenden Beschluss hierzu zu verweigern.
Das LAG hat die Revision zum BAG zugelassen.
"Anwaltshelden" aus Leipzig - Sachsen kennen kein Pardon
Beim 52. Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar trat ein "Unterhaltungskünstler" auf, der im abendlichen Beiprogramm der Konferenz zu sächseln begann.
Ein "stark" angetrunkener Anwalt aus Leipzig stürmte daraufhin die Bühne des Hotels und ohrfeigte den Künstler.
Ins Freie Befördert, randalierte der Advocatus Diaboli auf dem Marktplatz weiter und versuchte, auf Passanten einzuschlagen, wie die Polizei am Dienstag mitteilte. Schließlich - so meldet taz.de - beleidigte der "Rechtsverdreher" die herbeigerufenen Ordnungshüter, woraufhin die Beamten den 57-jährigen Helden der Heimat bis zum nächsten Morgen in eine Ausnüchterungszelle sperrten.
Auf dem Verkehrsgerichtstag aus dem Verkehr gezogen werden, das schafft auch nur ein schwer in Rage geratener Sachse.
Chemnitz ist schön - danke Kollege Reuter
Ein "Schreiberling" hört auf zu schreiben. Dabei waren seine Beiträge immer wieder lesenswert und regten gar maches Mal zum Schmunzeln an. Danke - Herr Kollege Reuter. Und gutes Gelingen in der weiteren Arbeit.
Doch eins ist besonders lobenswert zu erwähnen - das Lob an Chemnitz:
" Aber Chemnitz ist gleichwohl schön, vor allem bei Sonnenschein…"
Doch eins ist besonders lobenswert zu erwähnen - das Lob an Chemnitz:
" Aber Chemnitz ist gleichwohl schön, vor allem bei Sonnenschein…"
Dienstag, 4. Februar 2014
Stellenanzeige von Anwälten altersdiskriminiernd - das gibt eine Spende
Ein 60 Jahre alter promovierter Rechtsanwal bewarb sich auf eine Anzeige einer größeren Rechtsanwaltschaftspartnerschaft in der Neuen
Juristischen Wochenschrift. Mit dieser Anzeige war ein Link auf die Webseite
der Beklagten mit konkreten Stellenanzeigen verbunden. Sie suchte dort
einen Rechtsanwalt für den Bereich Restrukturierung und
Immobilienwirtschaft. In dem Text dieser Stellenausschreibung hieß es
u.a.:
"Suchen Sie nach einer realen Chance auf eine Partnerschaft in einer renommierten Anwaltskanzlei? Wir bieten eine spannende Alternative zu internationalen Großkanzleien, sowohl in beruflicher, wirtschaftlicher als auch persönlicher Hinsicht. Sie sind Berufseinsteiger oder haben bereits ein bis zwei Jahre als Rechtsanwalt in einer wirtschaftlich ausgerichteten Kanzlei gearbeitet".
Die Bewerbung des Einzelanwaltes auf diese Stelle lehnte die Partnerschaft ab, weil sie sich anderweitig entschieden habe. Daraufhin begehrte der Einzelanwalt von der Partnerschaft eine Entschädigung von 10.000 Euro wegen Altersdiskriminierung.
Die darauf gerichtete Klage hatte das ArbG Essen abgewiesen.
In der Berufungsverhandlung am 30.01.2014 hat das LAG Düsseldorf (13 Sa 1198/13) darauf hingewiesen, dass bei der Stellenanzeige wohl von einem diskriminierenden Sachverhalt auszugehen sein dürfte, in dem Sinne, dass potenzielle Bewerber wegen ihres Alters ausgeschlossen würden.
Das Landesarbeitsgericht hat aber weiterhin zu erkennen gegeben, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben werde, weil aufgrund der Gesamtumstände erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung des Einzelanwaltes bestünden, d.h. diese wohl als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei.
Nachdem die Partnerschaft sich auf Anregung des Landesarbeitsgerichts verpflichtet hatte, an eine gemeinnützige Einrichtung 2.000 Euro zu spenden, hat der Einzelanwalt seine Berufung zurückgenommen.
"Suchen Sie nach einer realen Chance auf eine Partnerschaft in einer renommierten Anwaltskanzlei? Wir bieten eine spannende Alternative zu internationalen Großkanzleien, sowohl in beruflicher, wirtschaftlicher als auch persönlicher Hinsicht. Sie sind Berufseinsteiger oder haben bereits ein bis zwei Jahre als Rechtsanwalt in einer wirtschaftlich ausgerichteten Kanzlei gearbeitet".
Die Bewerbung des Einzelanwaltes auf diese Stelle lehnte die Partnerschaft ab, weil sie sich anderweitig entschieden habe. Daraufhin begehrte der Einzelanwalt von der Partnerschaft eine Entschädigung von 10.000 Euro wegen Altersdiskriminierung.
Die darauf gerichtete Klage hatte das ArbG Essen abgewiesen.
In der Berufungsverhandlung am 30.01.2014 hat das LAG Düsseldorf (13 Sa 1198/13) darauf hingewiesen, dass bei der Stellenanzeige wohl von einem diskriminierenden Sachverhalt auszugehen sein dürfte, in dem Sinne, dass potenzielle Bewerber wegen ihres Alters ausgeschlossen würden.
Das Landesarbeitsgericht hat aber weiterhin zu erkennen gegeben, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben werde, weil aufgrund der Gesamtumstände erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung des Einzelanwaltes bestünden, d.h. diese wohl als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei.
Nachdem die Partnerschaft sich auf Anregung des Landesarbeitsgerichts verpflichtet hatte, an eine gemeinnützige Einrichtung 2.000 Euro zu spenden, hat der Einzelanwalt seine Berufung zurückgenommen.
Hat ein Mieter Anspruch auf eine Markise auf dem Balkon?
Ein Münchner Mieter, dessen Wohnung im dritten Obergeschoss liegt,
wollte 2012 auf seinem in Richtung Süden weisenden Balkon eine Markise
anbringen und bat seine Vermieterin um Zustimmung hierzu. Diese lehnte
ab. Der Balkon sei komplett überdacht. Eine zusätzliche Beschattung sei
durch einen Sonnenschirm möglich. Würde man einem Mieter das Anbringen
einer Markise gestatten, hätten auch die anderen das Recht dazu und es
käme zu einem völlig uneinheitlichen Erscheinungsbild des Hauses.
Der Mieter erhob Klage vor dem AG München.
Wie das Amtsgericht entschied, können Sie hier nachlesen.
Der Mieter erhob Klage vor dem AG München.
Wie das Amtsgericht entschied, können Sie hier nachlesen.
Montag, 3. Februar 2014
Personenbedingte Kündigung eines Lehrers wegen Untersagungsverfügung
Eine staatlich anerkannte Privatschule
(Ersatzschule in freier Trägerschaft) beschäftigt regelmäßig mehr als 10
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vollschichtig. Eine seit 07.01.2010 beschäftigte Lehrkraft für die Unterrichtsfächer Englisch,
Französisch und Geschichte war tätig, obwohl dem Schulträger wie auch der Landesschulbehörde
von Anfang an bekannt war, diese die zweite Staatsprüfung für das höhere Lehramt
nicht mit Erfolg abgelegt hat. Später wurde die Lehrkraft nicht mehr mit Unterrichtserteilung, sondern mit der Erfassung des Bibliotheksbestandes beauftragt.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied in der Berufung, dass zwar die Untersagungsverfügung einer Landesschulbehörde in Bezug auf eine bestimmte Lehrkraft eine personenbedingte Kündigung begründen kann (beim Fehlen anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten und wenn mit der Untersagungsverfügung deren Sofortvollzug angeordnet worden ist oder die Untersagungsverfügung bestandskräftig geworden ist), dies jedoch dann nicht gilt, solange die Untersagungsverfügung nicht bestandskräftig und ein Sofortvollzug nicht angeordnet ist. Es besteht dann kein öffentlich rechtliches Hindernis an der weiteren Ausübung des Lehrerberufs.
Eine Untersagungsverfügung, bezüglich derer kein Sofortvollzug angeordnet worden ist und die nicht bestandskräftig ist, vermag ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine personenbedingte Kündigung nicht zu rechtfertigen.
Steuerhinterziehung kostet Arbeitsplatz - gilt auch für Reinigunskraft
Eine Arbeitnehmerin war seit Jahren bei einem überregional tätigen Reinigungsunternehmen als
Reinigungskraft, Vorarbeiterin und Objektleiterin beschäftigt. Zumindest
bei einem Reinigungsobjekt hat sie dafür gesorgt, dass ihre Arbeit über
zwei andere, auf geringfügiger Basis beschäftigte Mitarbeiterinnen
abgerechnet wurde und diese der Arbeitnehmerin das erhaltene Geld dann
auszahlten. Als der Geschäftsführer hiervon erfuhr, kündigte die
Arbeitgeberin fristlos, hilfsweise ordentlich.
Hiergegen wandte sich die Arbeitnehmerin mit ihrer Kündigungsschutzklage. Die Kündigung sei insgesamt unwirksam. Der Betriebsleiter habe ihr die Abrechnungspraxis vorgeschlagen und sie seit vielen Jahren im Betrieb angewandt. Der Arbeitgeber bestreitet dies.
Das Arbeitsgericht Kiel (Urteil vom 7. Januar 2014 – 2 Ca 1793 a/13) hat ohne Beweisaufnahme entschieden. Die außerordentliche Kündigung ist danach wegen eines formalen Fehlers unwirksam.
Die ordentliche Kündigung hält das Gericht dagegen für wirksam. Die Arbeitnehmerin hat mit ihrer Vorgehensweise ihre Rücksichtnahmepflicht aus § 241 BGB verletzt. Sie wusste, dass Gesetze umgangen werden. Die Schwere der Verfehlung und die Vorbildfunktion der Arbeitnehmerin überwogen trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung und im Übrigen beanstandungsfreier Tätigkeit.
Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es in diesem Fall nicht. Die Arbeitnehmerin hat mit ihrem Verhalten in erster Linie sich selbst begünstigt und konnte nicht ernsthaft glauben, dass die vom Betriebsleiter gut geheißene Praxis von der auswärtigen Geschäftsführung gebilligt werden würde.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Beide Seiten können Berufung einlegen. Die Akte wird der Staatsanwaltschaft übersandt.
Hiergegen wandte sich die Arbeitnehmerin mit ihrer Kündigungsschutzklage. Die Kündigung sei insgesamt unwirksam. Der Betriebsleiter habe ihr die Abrechnungspraxis vorgeschlagen und sie seit vielen Jahren im Betrieb angewandt. Der Arbeitgeber bestreitet dies.
Das Arbeitsgericht Kiel (Urteil vom 7. Januar 2014 – 2 Ca 1793 a/13) hat ohne Beweisaufnahme entschieden. Die außerordentliche Kündigung ist danach wegen eines formalen Fehlers unwirksam.
Die ordentliche Kündigung hält das Gericht dagegen für wirksam. Die Arbeitnehmerin hat mit ihrer Vorgehensweise ihre Rücksichtnahmepflicht aus § 241 BGB verletzt. Sie wusste, dass Gesetze umgangen werden. Die Schwere der Verfehlung und die Vorbildfunktion der Arbeitnehmerin überwogen trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung und im Übrigen beanstandungsfreier Tätigkeit.
Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es in diesem Fall nicht. Die Arbeitnehmerin hat mit ihrem Verhalten in erster Linie sich selbst begünstigt und konnte nicht ernsthaft glauben, dass die vom Betriebsleiter gut geheißene Praxis von der auswärtigen Geschäftsführung gebilligt werden würde.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Beide Seiten können Berufung einlegen. Die Akte wird der Staatsanwaltschaft übersandt.
Abonnieren
Posts (Atom)