Ist Ihnen schon aufgefallen, dass die Richterinnen und Richter an den obersten bundesdeutschen Gerichten, nun ja - schon ein gewisses Alter haben? Aber gleich von Altersdiskriminierung ausgehen? Ach ja - und dann war da noch ein "zerrüttetes Verhältnis" unter Richterkollegen.
Am Bundessozialgericht will das Ministerium zwei Stellen für Vorsitzende Richter neu
besetzen. Einer der Bewerber hatte sich auf beide Stellen beworben. Er
wurde abgelehnt und ihm wurde mitgeteilt, die Stellen sollten mit
Mitbewerbern besetzt werden. Um die Stellenbesetzung mit den
ausgewählten Mitbewerbern zu verhindern, legte er die Sache in einem
Eilverfahren dem Verwaltungsgericht Kassel zur Entscheidung vor.
Das VG Kassel hat die Besetzung der zwei neuen Stellen vorläufig gestoppt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales ein Anforderungsprofil erstellt, das der
Bewerber gar nicht erfüllen konnte. Denn noch mindestens fünf Jahre, so
die Anforderung, hätte der Bewerber am BSG als Vorsitzender arbeiten
sollen. Dies sei dem Bewerber jedoch nicht möglich, da er noch vor
Ablauf dieser fünf Jahre pensioniert werde. Insofern stelle die
Ablehnung des Bewerbers eine Diskriminierung aufgrund seines Alters dar.
Diese Altersdiskriminierung sei unzulässig, weil es insoweit an einer
gesetzlichen Grundlage fehlt. Diese Grundlage dürfe die Verwaltung nicht
durch ein Anforderungsprofil ersetzen.
Zudem sei zu beanstanden, dass der Präsident des BSG bei seiner
Beurteilung die schriftlichen Arbeiten des Bewerbers lediglich aus einem
Jahr (2011/2012) berücksichtigt habe und sich nicht einen
repräsentativen Überblick über die Leistungen des Bewerbers in den
letzten fünf Jahren (2008 bis 2013) verschafft habe.
Der Bewerber habe in fünf verschiedenen Senaten des BSG in
unterschiedlichen Rechtsgebieten gearbeitet. Grundsätzlich könne der
Präsident, müsse aber nicht, von den fünf Vorsitzenden dieser Senate
schriftliche Beurteilungen über den Bewerber einholen. Die Besonderheit im vorliegenden Fall liege darin, dass das
Verhältnis des Bewerbers zu einem der Vorsitzenden dieser Senate
zerrüttet war. Hier stand zu befürchten, dass dieser Vorsitzende die
Beförderung des Bewerbers würde verhindern wollen. Um die Fähigkeiten
des Bewerbers objektiv beurteilen zu können, hätte der Präsident zum
einen Stellungnahmen aller fünf Senatsvorsitzenden einholen müssen und
zum anderen diese Stellungnahmen in schriftlicher Form anfordern müssen.
Beides habe der Präsident versäumt, so das Verwaltungsgericht.
Wissenswertes zu Kündigung, Kündigungsschutz, Abfindung, Schadensersatz vom Anwalt. Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht Dan Fehlberg in Chemnitz
Freitag, 11. April 2014
Mittwoch, 9. April 2014
Anwalts Lohndumping
Ein Anwalt hatte in seiner Kanzlei in Großräschen neben 6 Vollzeitkräften zwei Bürokräfte für
Stundenlöhne von 1,54 beziehungsweise 1,65 Euro beschäftigt.
Beide Beschäftigten kamen nur über die Runden, weil sie zusätzlich zu ihrem Lohn Aufstockerleistungen erhielten. Das Jobcenter wollte von dem Anwalt daher Sozialleistungen in Höhe von 4.100 Euro zurückhaben. Das Arbeitsgericht Cottbus wies die Klage zurück, obwohl nach Ansicht der Kammer ein Missverhältnis zwischen der erbrachten Arbeitsleistung und dem jeweils dafür entrichteten Entgelt volag.
Der Anwalt habe nicht ausbeuterisch gehandelt. So hätten die Beschäftigten auf eigenen Wunsch unter diesen Konditionen angefangen, um erst einmal wieder Fuß auf dem Arbeitsmarkt zu fassen. Der Anwalt habe keinen wirtschaftlichen Vorteil durch die Einstellung erzielt. Es sei eher eine "Gefälligkeit", eine "gut gemeinte Leistung" gewesen, meinte der Vorsitzende Richter der 13. Kammer des ArbG laut lto.de.
Mit sechs ausgelasteten Vollzeitbeschäftigten habe es der Anwalt nicht nötig gehabt, zwei weitere Beschäftigte einzustellen. Unterm Strich hätten sich für ihn eher Mehrkosten ergeben.
Beide Beschäftigten kamen nur über die Runden, weil sie zusätzlich zu ihrem Lohn Aufstockerleistungen erhielten. Das Jobcenter wollte von dem Anwalt daher Sozialleistungen in Höhe von 4.100 Euro zurückhaben. Das Arbeitsgericht Cottbus wies die Klage zurück, obwohl nach Ansicht der Kammer ein Missverhältnis zwischen der erbrachten Arbeitsleistung und dem jeweils dafür entrichteten Entgelt volag.
Der Anwalt habe nicht ausbeuterisch gehandelt. So hätten die Beschäftigten auf eigenen Wunsch unter diesen Konditionen angefangen, um erst einmal wieder Fuß auf dem Arbeitsmarkt zu fassen. Der Anwalt habe keinen wirtschaftlichen Vorteil durch die Einstellung erzielt. Es sei eher eine "Gefälligkeit", eine "gut gemeinte Leistung" gewesen, meinte der Vorsitzende Richter der 13. Kammer des ArbG laut lto.de.
Mit sechs ausgelasteten Vollzeitbeschäftigten habe es der Anwalt nicht nötig gehabt, zwei weitere Beschäftigte einzustellen. Unterm Strich hätten sich für ihn eher Mehrkosten ergeben.
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