In Hohenwarth, einem staatlich anerkannter Erholungsort (wirbt mit "Die Natur ist unser Wahrzeichen"), ist seit 1990 ein Klärwärter tätig. Wer Interesse an dieser oft in seiner Wichtigkeit verkannten Tätigkeit hat, findet hier die Grundlagen für den Betrieb von Kläranlagen im Rahmen einer Ausbildung.
Der Klärwärter von Hohenwarth verlangt nun von der Gemeinde die Bezahlung von Rufbereitsschaftszeiten und Überstunden, mithin dass vor den Arbeitsgerichten alltägliche. Doch aussergewönhlich ist seine Forderung nach einem Erschwerniszuschlag. Seine Begründung laut Meldung auf mittelbayrische.de: aufgrund der „geruchsintensiven“ Arbeit stünde ihm ein Erschwerniszuschlag zu.
Nun ja, am Ende einigten sich Klärwärter und Gemeinde um des liebens Friedens willen auf eine Teilzahlung wegen der Rufbereitschaftszeiten.
Wissenswertes zu Kündigung, Kündigungsschutz, Abfindung, Schadensersatz vom Anwalt. Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht Dan Fehlberg in Chemnitz
Montag, 30. Juni 2014
Montag, 23. Juni 2014
Arbeitnehmer auch ohne Arbeitsvertrag?
Kann es des Status eines Arbeitnehmers geben ohne einem Arbeitsvertrag als Grundlage?
Diese Frage stellte sich für eine schwangere Frau in Großbritannien. Sie ist französische Staatsangehörige und arbeitete im Vereinigten Königreich vom 01.09.2006 bis zum 01.08.2007 hauptsächlich als Hilfslehrerin. Während ihrer Schwangerschaft arbeitete sie Anfang 2008 als Leiharbeitnehmerin in Kindergärten. Am 12.03.2008, als sie fast im sechsten Monat schwanger war, gab sie diese Beschäftigung auf, weil die Arbeit mit Kindergartenkindern zu anstrengend für sie geworden war.
Der von ihr gestellte Antrag auf Einkommensbeihilfe wurde von der britischen Verwaltung mit der Begründung abgelehnt, dass sie die Arbeitnehmereigenschaft verloren habe.
Am 21.08.2008, drei Monate nach der Geburt ihres Kindes, nahm die Ausgangsklägerin ihre Erwerbstätigkeit wieder auf.
Der Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) legte dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren die Frage vor, ob eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt ihres Kindes aufgibt, unter den Arbeitnehmerbegriff im Sinne des EU-Rechts fällt.
Der EUGH entschied, dass eine Frau in der Situation der Ausgangsklägerin die Arbeitnehmereigenschaft behalten kann. Unter diesen Umständen ist die Tatsache, dass körperliche Belastungen im Spätstadium einer Schwangerschaft und unmittelbar nach der Geburt des Kindes eine Frau zwingen, die Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit während des für ihre Erholung erforderlichen Zeitraums aufzugeben, grundsätzlich nicht geeignet, ihr die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 45 AEUV abzusprechen. Der Umstand, dass eine solche Person dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats während einiger Monate tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat, bedeute nämlich nicht, dass sie während dieser Zeit nicht weiterhin in den betreffenden Arbeitsmarkt eingegliedert ist, sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt des Kindes ihre Beschäftigung wieder aufnimmt oder eine andere Beschäftigung findet. Anderenfalls würden Unionsbürgerinnen von der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit abgehalten, weil sie Gefahr liefen, die Arbeitnehmereigenschaft im Aufnahmemitgliedstaat zu verlieren. Bei der Feststellung, ob der zwischen der Geburt des Kindes und der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit liegende Zeitraum als angemessen angesehen werden könne, müsse das nationale Gericht alle konkreten Umstände des Einzelfalls und die für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs geltenden nationalen Vorschriften berücksichtigen, so der EuGH.
Diese Frage stellte sich für eine schwangere Frau in Großbritannien. Sie ist französische Staatsangehörige und arbeitete im Vereinigten Königreich vom 01.09.2006 bis zum 01.08.2007 hauptsächlich als Hilfslehrerin. Während ihrer Schwangerschaft arbeitete sie Anfang 2008 als Leiharbeitnehmerin in Kindergärten. Am 12.03.2008, als sie fast im sechsten Monat schwanger war, gab sie diese Beschäftigung auf, weil die Arbeit mit Kindergartenkindern zu anstrengend für sie geworden war.
Der von ihr gestellte Antrag auf Einkommensbeihilfe wurde von der britischen Verwaltung mit der Begründung abgelehnt, dass sie die Arbeitnehmereigenschaft verloren habe.
Am 21.08.2008, drei Monate nach der Geburt ihres Kindes, nahm die Ausgangsklägerin ihre Erwerbstätigkeit wieder auf.
Der Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) legte dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren die Frage vor, ob eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt ihres Kindes aufgibt, unter den Arbeitnehmerbegriff im Sinne des EU-Rechts fällt.
Der EUGH entschied, dass eine Frau in der Situation der Ausgangsklägerin die Arbeitnehmereigenschaft behalten kann. Unter diesen Umständen ist die Tatsache, dass körperliche Belastungen im Spätstadium einer Schwangerschaft und unmittelbar nach der Geburt des Kindes eine Frau zwingen, die Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit während des für ihre Erholung erforderlichen Zeitraums aufzugeben, grundsätzlich nicht geeignet, ihr die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 45 AEUV abzusprechen. Der Umstand, dass eine solche Person dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats während einiger Monate tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat, bedeute nämlich nicht, dass sie während dieser Zeit nicht weiterhin in den betreffenden Arbeitsmarkt eingegliedert ist, sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt des Kindes ihre Beschäftigung wieder aufnimmt oder eine andere Beschäftigung findet. Anderenfalls würden Unionsbürgerinnen von der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit abgehalten, weil sie Gefahr liefen, die Arbeitnehmereigenschaft im Aufnahmemitgliedstaat zu verlieren. Bei der Feststellung, ob der zwischen der Geburt des Kindes und der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit liegende Zeitraum als angemessen angesehen werden könne, müsse das nationale Gericht alle konkreten Umstände des Einzelfalls und die für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs geltenden nationalen Vorschriften berücksichtigen, so der EuGH.
Donnerstag, 19. Juni 2014
Du hast eine Meise und die fristlose Kündigung
Ein Arbeitnehmer findet im Gelände eines Bundeswehrdienstleistungszentrums eine tote Kohlmeise. Diese legte er einem Kollegen auf den Tisch, garniert mit einem Zettel. Nun ist der Arbeitnehmer den Job los - fristlos gekündigt. Nach 20 Jahren Beschäftigungszeit. Übertrieben? Nun ja - es kommt darauf an, was auf dem Zettel stand.
Nach der Meldung auf express.de hatte er auf den Zettel neben der Kohlmeise geschrieben:
"Heute sie, morgen Du!"
Für die Personalchefin war dies eine Morddrohung. Sie
veranlasste einen Eintrag in Bendermachers Personalakte und die fristlose Kündigung mit der Begründung:
„Die außerordentliche Kündigung erfolgt (…), da Sie einem
Arbeitskollegen in den Diensträumen des Arbeitgebers massiv und anonym
gedroht, verängstigt und eingeschüchtert haben."
Nun liegt der Fall auf dem Arbeitsgericht.
Mittwoch, 18. Juni 2014
anzüglich oder witzig? - es war eine sexuelle Belästigung
Ein Arbeitnehmer wollte - nach seinem Vortrag vor Gericht - wohl witzig sein mit der Sendung einer Mail an seine Vorgesetzte, mit dem Text "Stell Dir vor, du müsstest bei der Feuerwehr anrufen und die fragen Dich: Wo brennt es?" unter Beifügung eines Bildes im Anhang mit einem abgebildeten Straßenschild mit der Aufschrift "Am Fötzchen".
Doch es fand niemand witzig und es führte zu einer ausserordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers. Diese hat er erfolglos mittels Kündigungsschutzklage angegriffen, denn das Arbeitsgericht Regensburg hat in seiner Entscheidung vom 16.05.2013 (Az.: 7 Ca 3201/12 - veröffentlicht in AE 2/2014 Seite 71) die Kündigung als wirksam bestätigt. Die Versendung der Mail war eine sexuelle Belästigung, die der Arbeitgeber nicht dulden und hinnehmen musste, unabhängig vom Humorverständnis des Arbeitnehmers und dessen Beschäftigungszeit und Unterhaltsverpflichtungen.
Doch es fand niemand witzig und es führte zu einer ausserordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers. Diese hat er erfolglos mittels Kündigungsschutzklage angegriffen, denn das Arbeitsgericht Regensburg hat in seiner Entscheidung vom 16.05.2013 (Az.: 7 Ca 3201/12 - veröffentlicht in AE 2/2014 Seite 71) die Kündigung als wirksam bestätigt. Die Versendung der Mail war eine sexuelle Belästigung, die der Arbeitgeber nicht dulden und hinnehmen musste, unabhängig vom Humorverständnis des Arbeitnehmers und dessen Beschäftigungszeit und Unterhaltsverpflichtungen.
Donnerstag, 12. Juni 2014
Tote bekommen doch Urlaub, oder?
Noch im Jahre 2013 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 12.03.2013, 9 AZR 532/11), dass mit dem Tod eines Arbeitnehmers auch dessen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche erlöschen. Dies sollte selbst dann gelten, wenn über Urlaubsabgeltungs-ansprüche bereits vor Gericht gestritten wurde und der betreffende Arbeitnehmer während des Gerichtsverfahrens verschied. Pech für die Erben.
Doch nun gibt es ja noch den EUGH. Und der sieht das etwas anders. Nach der Pressemitteilung 83/14 zum Verfahren C - 118/13 erlischt der Anspruch auf Urlaub nach europäischem Recht nicht mit dem Tod. Der EUGH widerspricht damit wieder dem Bundesarbeitsgericht und das LAG Hamm hat es veranlasst.
Mithin gilt nach europäischem Recht (der Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung):
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht
mit seinem Tod nicht unter. Das Unionsrecht steht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
oder Gepflogenheiten entgegen, die für den Fall des Todes des Arbeitnehmers die
Abgeltung für nicht genommenen gezahlten Jahresurlaub ausschließen.
Dienstag, 10. Juni 2014
Kämpfe eines Kirchenmusikers
Ein Kirchenmusiker einer katholischen
Kirchengemeinde erhielt von dieser eine Kündigung des
Arbeitsverhältnis zum 31.03.1998 mit der Begründung, der noch
verheiratete Kirchenmusiker unterhalte nach Trennung von seiner Ehefrau eine
außereheliche Beziehung. Die Ehe des Kirchenmusikers wurde im August 1998
geschieden.
Die Kündigungsschutzklage des Kirchenmusikers hatte vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf keinen Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) blieb im Jahr 2000 ebenso ohne Erfolg wie dessen Verfassungsbeschwerde im Jahr 2002. Auf die Individualbeschwerde des Kirchenmusikers vom 11.01.2003 zum EGMR entschied dieser am 23.09.2010, dass die Beschwerde zulässig und dass Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt ist. Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Die vom Kirchenmusiker angestrengte Wiederaufnahme des ursprünglichen Kündigungsschutzverfahrens blieb vor dem BAG erfolglos.
Mit Urteil vom 28.06.2012 sprach der EGMR dem Kirchenmusiker eine Entschädigung von 40.000 Euro wegen Verletzung von Art. 8 EMRK zu.
Die vom Kirchenmusiker begehrte Wiedereinstellung bei der Kirchengemeinde zum 23.09.2010, hilfsweise ab Zustellung der Klage hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf nunmehr abgewiesen.
Zwar komme im Falle eines festgestellten Verstoßes gegen die EMRK ein Wiedereinstellungsanspruch grundsätzlich in Betracht. Diesen habe der Kirchenmusiker rechtzeitig geltend gemacht und der Anspruch sei durch die gezahlte Entschädigung nicht ausgeschlossen. Die Wiedereinstellung folge indes nicht automatisch aus dem festgestellten Verstoß gegen die EMRK und dessen Fortwirkung. Es habe vielmehr eine Abwägung mit dem ebenfalls von der EMRK geschützten Rechtsgut der Rechtssicherheit stattzufinden, welches zu Gunsten der Kirchgemeinde streitet. Die Abwägung fiel zu Gunsten der Rechtssicherheit aus. Hierfür sprach zunächst der lange Zeitablauf seit der Kündigung, die in Deutschland im Jahre 2000 höchstrichterlich entschieden war. Weiter war zu berücksichtigen, dass der deutsche Gesetzgeber den Restitutionsgrund der Feststellung einer Verletzung der EMRK für das Verfahren des Kirchenmusikers zeitlich nicht vorgesehen hatte. Hinzu komme eine weitere Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, über welche bereits rechtskräftig entschieden wurde. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.
Der Verfahrensgang ist hier auch schön nachzuvollziehen.
Die Kündigungsschutzklage des Kirchenmusikers hatte vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf keinen Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) blieb im Jahr 2000 ebenso ohne Erfolg wie dessen Verfassungsbeschwerde im Jahr 2002. Auf die Individualbeschwerde des Kirchenmusikers vom 11.01.2003 zum EGMR entschied dieser am 23.09.2010, dass die Beschwerde zulässig und dass Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt ist. Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Die vom Kirchenmusiker angestrengte Wiederaufnahme des ursprünglichen Kündigungsschutzverfahrens blieb vor dem BAG erfolglos.
Mit Urteil vom 28.06.2012 sprach der EGMR dem Kirchenmusiker eine Entschädigung von 40.000 Euro wegen Verletzung von Art. 8 EMRK zu.
Die vom Kirchenmusiker begehrte Wiedereinstellung bei der Kirchengemeinde zum 23.09.2010, hilfsweise ab Zustellung der Klage hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf nunmehr abgewiesen.
Zwar komme im Falle eines festgestellten Verstoßes gegen die EMRK ein Wiedereinstellungsanspruch grundsätzlich in Betracht. Diesen habe der Kirchenmusiker rechtzeitig geltend gemacht und der Anspruch sei durch die gezahlte Entschädigung nicht ausgeschlossen. Die Wiedereinstellung folge indes nicht automatisch aus dem festgestellten Verstoß gegen die EMRK und dessen Fortwirkung. Es habe vielmehr eine Abwägung mit dem ebenfalls von der EMRK geschützten Rechtsgut der Rechtssicherheit stattzufinden, welches zu Gunsten der Kirchgemeinde streitet. Die Abwägung fiel zu Gunsten der Rechtssicherheit aus. Hierfür sprach zunächst der lange Zeitablauf seit der Kündigung, die in Deutschland im Jahre 2000 höchstrichterlich entschieden war. Weiter war zu berücksichtigen, dass der deutsche Gesetzgeber den Restitutionsgrund der Feststellung einer Verletzung der EMRK für das Verfahren des Kirchenmusikers zeitlich nicht vorgesehen hatte. Hinzu komme eine weitere Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, über welche bereits rechtskräftig entschieden wurde. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.
Der Verfahrensgang ist hier auch schön nachzuvollziehen.
Freitag, 6. Juni 2014
Taz bevorzugt Frauen - ist das diskriminierend?
Die Zeitung „taz“ hatte eine ihrer freien Volontärsstellen ausschließlich für
eine Frau mit Migrationshintergrund ausgeschrieben und lehnte die
Bewerbung von Männern – unter ihnen die des Bewerbers – von vornherein ab.
Die „taz“ rechtfertigte dies mit der Argumentation, dass ein solches Vorgehen erforderlich sei, um den Anteil von Frauen in
Führungspositionen im Journalismus zu erhöhen.
Das Arbeitsgericht Berlin hat - nach der Meldung auf www.tagesspiegel.de - der Klage eines Mannes entsprochen und die „taz“ zur Zahlung einer Entschädigung von drei Monatsgehältern verurteilt.
Die "taz", so das Gericht in seiner Urteilsbegründung, habe den Bewerber bei der Besetzung der Stelle wegen seines Geschlechts in unzulässiger Weise benachteiligt. Es sei nicht statthaft, die Bewerbung von Männern ausnahmslos auszuschließen. Auch sei die Maßnahme nicht geeignet, den Anteil von Frauen in Führungspositionen zu erhöhen, da es lediglich um die Besetzung einer Volontariatsstelle gehe.
Das Arbeitsgericht Berlin hat - nach der Meldung auf www.tagesspiegel.de - der Klage eines Mannes entsprochen und die „taz“ zur Zahlung einer Entschädigung von drei Monatsgehältern verurteilt.
Die "taz", so das Gericht in seiner Urteilsbegründung, habe den Bewerber bei der Besetzung der Stelle wegen seines Geschlechts in unzulässiger Weise benachteiligt. Es sei nicht statthaft, die Bewerbung von Männern ausnahmslos auszuschließen. Auch sei die Maßnahme nicht geeignet, den Anteil von Frauen in Führungspositionen zu erhöhen, da es lediglich um die Besetzung einer Volontariatsstelle gehe.
Donnerstag, 5. Juni 2014
Diskriminierung durch Kirchen? (Un-)Zulässig?
Ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) schrieb eine Stelle für einen Referenten/eine Referentin aus, um einen
unabhängigen Bericht zur Umsetzung der Antirassismuskonvention der
Vereinten Nationen durch Deutschland erstellen zu lassen. In der
Stellenausschreibung wurden entsprechend den kirchlichen Bestimmungen
die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft
christlicher Kirchen angehörenden Kirche sowie die Identifikation mit
dem diakonischen Auftrag vorausgesetzt.
Eine Bewerberin, die nicht Mitglied einer Kirche ist, bewarb sich erfolglos um die Stelle; sie wurde zu einem Vorstellungsgespräch nicht eingeladen. Mit ihrer Klage forderte sie eine Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Das Arbeitsgericht Berlin hatte der Klage zunächst stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Bewerberin eine Entschädigung nicht zusteht.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist eine Ungleichbehandlung der Bewerberin im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Selbstbestimmungsrecht der Kirchen (Art. 140 GG) nach § 9 AGG gerechtfertigt. Dem stünden europarechtliche Bestimmungen nicht entgegen; vielmehr werde der Status, den Kirchen in den Mitgliedsstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, durch die Union geachtet (Art. 17 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV). Es sei nicht zu beanstanden, dass für die ausgeschriebene Referententätigkeit eine Identifikation mit der Kirche gefordert werde, die nach außen durch die Kirchenmitgliedschaft dokumentiert werde; deshalb dürfen konfessionslose Bewerber unberücksichtigt bleiben.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Eine Bewerberin, die nicht Mitglied einer Kirche ist, bewarb sich erfolglos um die Stelle; sie wurde zu einem Vorstellungsgespräch nicht eingeladen. Mit ihrer Klage forderte sie eine Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Das Arbeitsgericht Berlin hatte der Klage zunächst stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Bewerberin eine Entschädigung nicht zusteht.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist eine Ungleichbehandlung der Bewerberin im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Selbstbestimmungsrecht der Kirchen (Art. 140 GG) nach § 9 AGG gerechtfertigt. Dem stünden europarechtliche Bestimmungen nicht entgegen; vielmehr werde der Status, den Kirchen in den Mitgliedsstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, durch die Union geachtet (Art. 17 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV). Es sei nicht zu beanstanden, dass für die ausgeschriebene Referententätigkeit eine Identifikation mit der Kirche gefordert werde, die nach außen durch die Kirchenmitgliedschaft dokumentiert werde; deshalb dürfen konfessionslose Bewerber unberücksichtigt bleiben.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Welches Gewicht haben eigentlich VermieterInnen?
Ein Vermieter hat schon manches Mal Interesse an der Besichtigung seiner
vom Mieter genutzten Wohnung. Dagegen ist meist nichts einzuwenden.
Doch manches Mal läuft es schief, so wie hier bei einer - wohl nicht schwergewichtig genug - Vermieterin.
Dienstag, 3. Juni 2014
Ausnahmen bei der Arbeitsunfähgkeit
Die Arbeitsunfähigkeit und deren ärztliche Bestätigung durch eine Bescheinigung, Umfang und Folgen spielt im Arbeitsleben sowie für Arbeitslose regelmäßig eine Rolle.
Soweit das Bundesarbeitsgericht - oft in der Literatur als Ausnahme angesehen - in einer Entscheidung (Urteil vom 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 -) festhielt, dass die bloße Nichtdurchführbarkeit von Nachtschichten keine Arbeitsunfähigkeit einer Krankenschwester darstellt, hat das Sozialgericht Gießen auch eine für Arbeitslose relevante Entscheidung (Sozialgericht Gießen, Urteil vom 14.05.2014, Az.: S 14 Al 112/12) getroffen.
Eine Agentur für Arbeit lud einen Arbeitslosen zu einem Termin am 22.12.2011, 13.00 Uhr, ein, um mit ihm über die allgemeine berufliche Situation zu sprechen. An diesem Tag rief der Arbeitslose gegen 10.00 Uhr bei der Agentur für Arbeit an und teilte mit, er könne nicht kommen, da er an akutem Durchfall leide und ständig erbrechen müsse. Die Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit forderte ihn daraufhin auf, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Als der Arbeitslose am nächsten Tag die Praxis seines Hausarztes aufsuchte, war diese wegen Weihnachtsurlaubs geschlossen. Auch die Vertreterin des Hausarztes, zu der er sich dann begab, war in Weihnachtsurlaub.
Nachdem der Arbeitslose Anfang Januar seinen aus dem Urlaub zurückgekehrten Hausarzt wieder aufsuchte und ihn um die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bat, lehnte dieser das mit der Begründung ab, für einen zurückliegenden Zeitraum könne er keine Bescheinigung ausstellen.
Die Agentur für Arbeit stellte daraufhin eine einwöchige Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld fest und begründete dies damit, der Arbeitslose habe sein Nichterscheinen zu dem Termin nicht ausreichend entschuldigt.
Das Sozialgericht Gießen hat auf die Klage des Arbeutslosen hin die Sperrzeit aufgehoben.
Nach Auffassung des Sozialgericht ist die Darstellung des Klägers auch im Hinblick auf die Situation an den Weihnachtsfeiertagen nachvollziehbar. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und seine Aussage sei frei von Widersprüchen gewesen. In einem Fall wie hier hätte die Agentur für Arbeit ausnahmsweise einmal von ihren Weisungen abweichen und auf die bei einer Erkrankung sonst notwendige Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verzichten können.
Soweit das Bundesarbeitsgericht - oft in der Literatur als Ausnahme angesehen - in einer Entscheidung (Urteil vom 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 -) festhielt, dass die bloße Nichtdurchführbarkeit von Nachtschichten keine Arbeitsunfähigkeit einer Krankenschwester darstellt, hat das Sozialgericht Gießen auch eine für Arbeitslose relevante Entscheidung (Sozialgericht Gießen, Urteil vom 14.05.2014, Az.: S 14 Al 112/12) getroffen.
Eine Agentur für Arbeit lud einen Arbeitslosen zu einem Termin am 22.12.2011, 13.00 Uhr, ein, um mit ihm über die allgemeine berufliche Situation zu sprechen. An diesem Tag rief der Arbeitslose gegen 10.00 Uhr bei der Agentur für Arbeit an und teilte mit, er könne nicht kommen, da er an akutem Durchfall leide und ständig erbrechen müsse. Die Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit forderte ihn daraufhin auf, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Als der Arbeitslose am nächsten Tag die Praxis seines Hausarztes aufsuchte, war diese wegen Weihnachtsurlaubs geschlossen. Auch die Vertreterin des Hausarztes, zu der er sich dann begab, war in Weihnachtsurlaub.
Nachdem der Arbeitslose Anfang Januar seinen aus dem Urlaub zurückgekehrten Hausarzt wieder aufsuchte und ihn um die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bat, lehnte dieser das mit der Begründung ab, für einen zurückliegenden Zeitraum könne er keine Bescheinigung ausstellen.
Die Agentur für Arbeit stellte daraufhin eine einwöchige Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld fest und begründete dies damit, der Arbeitslose habe sein Nichterscheinen zu dem Termin nicht ausreichend entschuldigt.
Das Sozialgericht Gießen hat auf die Klage des Arbeutslosen hin die Sperrzeit aufgehoben.
Nach Auffassung des Sozialgericht ist die Darstellung des Klägers auch im Hinblick auf die Situation an den Weihnachtsfeiertagen nachvollziehbar. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und seine Aussage sei frei von Widersprüchen gewesen. In einem Fall wie hier hätte die Agentur für Arbeit ausnahmsweise einmal von ihren Weisungen abweichen und auf die bei einer Erkrankung sonst notwendige Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verzichten können.
Montag, 2. Juni 2014
Anwalt zur Lohnzahlung verurteilt
Anwälte sind auch nur Menschen - und des öfteren auch Arbeitgeber.
Ein Anwalt (und ehemaliger Bundestagsabgeordneter) hat seinem angestellten Mitarbeiter - auch ein Anwalt - ab September 2013 keinen Lohn mehr bezahlt. Dieser griff zur Eigenkündigung und machte die Vergütung vor dem Arbeitsgericht geltend. Nachdem ein Gütetermin keine Einigung erbrachte, blieb der verklagte Anwalt dem Kammertermin fern. Was passierte - es erging ein Versäumnisurteil, wie es swr.de meldet.
Letztlich hat es aber nichts mit der Stellung als Anwalt zu tun, sondern betrifft wohl viele nicht den Lohn zahlende Arbeitgeber.
Ein Anwalt (und ehemaliger Bundestagsabgeordneter) hat seinem angestellten Mitarbeiter - auch ein Anwalt - ab September 2013 keinen Lohn mehr bezahlt. Dieser griff zur Eigenkündigung und machte die Vergütung vor dem Arbeitsgericht geltend. Nachdem ein Gütetermin keine Einigung erbrachte, blieb der verklagte Anwalt dem Kammertermin fern. Was passierte - es erging ein Versäumnisurteil, wie es swr.de meldet.
Letztlich hat es aber nichts mit der Stellung als Anwalt zu tun, sondern betrifft wohl viele nicht den Lohn zahlende Arbeitgeber.
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