Eine katholische Arbeitnehmerin in einem evangelischen Kindergarten trat der „Universalen Kirche / Bruderschaft der Menschheit“ bei und unterstütze diese aktiv durch Kurse etc..
Als die Kindergartenträger dies erfuhren, erhielt die Arbeitnehmerin die fristlose Kündigung.
Die Arbeitnehmerin wehrte sich hiergegen vor den Gerichten im Rahmen einer Kündigungsschutzklage. Vor Arbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht verlor sie. Das Bundesverfassungsgericht befasste sich mit dem Sachverhalt nicht.
Nun lag es auf dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Auch dieser bestätigte (03.02.2011 - Nr. 18136/02), dass die Verletzung von Loyalitätspflichten den evangelischen Träger der Kindergärten zur fristlosen Kündigung berechtigte. Auch hier war die Arbeitnehmerin nicht erfolgreich.
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