Das Verwaltungsgericht Göttingen hat mit - noch nicht rechtskräftigem - Beschluss vom 1.2.2011 den Antrag eines Professors der Universität Göttingen abgelehnt, mit dem dieser erreichen wollte, dass der Eintritt seines Ruhestandes hinausgeschoben wird (3 B 1/11).
Der Antragsteller ist Mathematikprofessor an der Universität Göttingen. Nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Januar 2011 tritt sein Ruhestand regulär mit Ablauf des Wintersemesters zum 31. März 2011 ein. Schon im Jahre 2009 beantragte der Antragsteller bei der Universität, seinen Eintritt in den Ruhestand bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres hinauszuschieben. Dies lehnte die Universität ab, wogegen der Kläger Klage führt. Wegen des nahenden Termins für den Ruhestand, stellte der Antragsteller nun einen Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes, um über den 31. März 2011 hinaus Dienst tun zu können. Diesen Antrag lehnte das Gericht ab. Zur Begründung führte es aus:
Die ab 2007 geltende Neuregelung, wonach Professoren abweichend von der für Beamten geltenden Altersgrenze erst mit Vollendung des 68. Lebensjahres in den Ruhestand gingen, greife für den Antragsteller nicht, weil er bei Inkrafttreten der Regelung bereits das 60. Lebensjahr vollendet hatte und so nicht unter die Neuregelung falle.
Der Antragsteller könne sich auch nicht auf Europarecht berufen. Insbesondere Verstoße die Festlegung der gesetzlichen Altersgrenze auf 65 Jahre nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Diese Altersgrenze verfolge ein legitimes Ziel, das den Eingriff in die Rechte des Antragstellers verhältnismäßig erscheinen lasse. Beschäftigungspolitisches Ziel der Altersgrenze sei es, die Berufschancen zwischen den Generationen zu verteilen und durch die Zusammenarbeit von Lehrkräften und Forschern verschiedenen Alters die Qualität der Arbeit zu steigern.
Schließlich begründe auch nationales Beamtenrecht den Anspruch des Antragstellers nicht. Zwar sehe das Nds. Beamtengesetz die Möglichkeit vor, die Altersgrenze hinauszuschieben. Dies setze jedoch voraus, dass dienstliche Interessen nicht entgegenstünden. Derartige Interessen habe die Antragsgegnerin jedoch nachvollziehbar geltend gemacht. Würde die Altersgrenze wie beantragt hinausgeschoben, könnten zwei Stellen für Nachwuchswissenschaftler nicht besetzt werden; dies wiederum würde die Chancen eines Antrags des mathematischen Instituts auf Einrichtung eines Sonderforschungsbereichs entscheidend schwächen; dieser sei jedoch wesentlicher Bestandteil der Struktur- und Entwicklungsplanung der Fakultät. Auch andere Personalplanungen hätten bereits ein Ausscheiden des Antragstellers aus dem aktiven Dienst mit Ablauf des Wintersemesters berücksichtigt.
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