Werden in einem Unternehmen Arbeitszeitkonton geführt, kann es Streit geben über die Frage, ob bestimmte Tätigkeiten bzw. Zeiten als Arbeitszeit zu bewerten sind und im Arbeitszeitkonto berücksichtigt werden müssen.
Will ein Arbeitnehmer seine Rechtsansicht durchsetzen und Gutschriften auf dem Arbeitszeitkonto einklagen, stellt sich die Frage der Formulierung. Immerhin soll am Ende ein vollstreckungsfähiges, d.h. zwangsweise durchsetzbares Ergebnis stehen.
Das Bundesarbeitsgericht hilft nun Arbeitnehmern und Anwälten mit seinen Ausführungen zu der korrekten Antragstellung in der Entscheidung vom 10.11.2010 (5 AZR 766/09).
Es ist hiernach zulässig wie folgt zu formulieren:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum (Datum) bis (Datum) (Anzahl) Stunden gutzuschreiben.
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