... erst wird der Arbeitnehmer der "Schwarzentsorgung" überführt und dann ist die fristlose Kündigung auch noch wirksam.
Da half auch das Bundesarbeitsgericht nicht weiter (Urteil vom 25.11.2010, 2 AZR 171/09).
Interessant ist die Entscheidung wegen den Ausführungen zur Zwei-Wochen-Frist des § 626 BGB und der notwendigen Beteiligung des Personalrates.
Die Zwei-Wochen-Frist beginnt erst," wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis von den maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb eine fundierte Entscheidung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich ist. ... Dabei gehören auch solche Aspekte zum Kündigungssachverhalt, die für den Arbeitnehmer sprechen. Sie lassen sich regelmäßig nicht ohne eine Anhörung des Arbeitnehmers erfassen".
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass trotz Vorlage belastenden Materials durch eine Detektei die Frist erst nach Anhörung des Arbeitnehmers zu laufen begann und mit der streitgegenständlichen Kündigung gewahrt wurde. Ob die Anhörung was brachte, ist unerheblich.
Im weiteren bekräftigte das Bundesarbeitsgericht, dass nur der im Betrieb gebildete Personalrat zu beteiligen war bei der fristlosen Kündigung eines Arbeitnehmers und nicht der Gesamtpersonalrat.
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