Ein Arbeitgeber betreibt Arbeitnehmerüberlassung und setzte eine Arbeitnehmerin als Sachbearbeiterin bei Entleihern ein. Die
Arbeitnehmerin erhielt unabhängig von ihrer tatsächlichen Einsatzzeit
eine regelmäßige monatliche Vergütung auf der Grundlage der vertraglich
vereinbarten Arbeitszeit; ihre tatsächlichen Arbeitszeiten wurden in
einem Arbeitszeitkonto erfasst. Der Arbeitgeber berücksichtigte dort
Zeiten, in denen er die Arbeitnehmerin nicht einsetzen konnte, zu Lasten
der Arbeitnehmerin als Minusstunden.
Dies ist unzulässig. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg erlaubt der zwischen dem
Bundesverband Zeitarbeit und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB
abgeschlossene Manteltarifvertrag (MTV) Zeitarbeit vom 22.07.2003, der
auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, es nicht, auf dem
Arbeitszeitkonto vorhandene Plusstunden einseitig mit Minusstunden zu
verrechnen, die sich deswegen ergeben, weil für den Arbeitnehmer keine
Einsatzmöglichkeit besteht.
Selbst wenn der Tarifvertrag anders auszulegen wäre, dürfe das
Risiko des Verleihers, den Leiharbeitnehmer nicht einsetzen zu können,
nicht im Rahmen eines Arbeitszeitkontos auf den Leiharbeitnehmer
verlagert werden. Eine einseitige Verrechnung dieser Stunden zu Lasten
des Leiharbeitnehmers sei gesetzlich ausgeschlossen; entgegenstehende
tarifliche Regelungen seien unzulässig.
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