Das Arbeitsverhältnis lebt von vielerlei gegenseitigen Pflichten. Wird eine Pflicht verletzt, kann dies zur Abmahnung und Kündigung führen. Gibt es nun eine Pflicht, die Gefahr von Pflichtverletzungen zu minimieren? Muss der Arbeitgeber handeln, um Pflichtverletzungen der Arbeitnehmer zu verhindern?
Der Fall:
Ein Hersteller von Medizintechnik unterhält einen Reinraum. Eine dort tätige Arbeitnehmerin soll - nachdem sie bereits eine Abmahnung wegen Nichterfüllung der Qualitätskriterien erhalten hat - versucht haben, Behälter in den
Reinraum mitzunehmen, die dort nicht verwendet werden dürfen. Das war Anlass für eine Kündigung. Die Arbeitnehmerin wehrte sich mittels Kündigungsschutzklage.
Die Entscheidung:
Das Arbeitsgericht Berlin hielt die Kündigung für unwirksam (Az.: 28 Ca
5695/14).
Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die
Arbeitnehmerin vorsätzlich die falschen Behälter mit in den Reinraum nehmen wollte. Es gab zwei Arten von
Behälter, von denen Arbeitnehmer nur eine in den Reinraum mitnehmen
dürfen. Sie seien nahezu identisch und nur zu unterscheiden durch einen
kleinen Aufdruck. Der
Arbeitgeber muss - so die Richter - zunächst technische und organisatorische Maßnahmen
treffen, damit solche Fehler unterbleiben.
Der Arbeitgeber
hätte also zunächst die Unterscheidbarkeit der Behälter verbessern müssen, um
Verwechslungen vorzubeugen
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen