Eine solche Klausel war wohl auch in einem Arbeitsvertrag für ein Lebensmittelgeschäft vorgesehen, welche da lautete:
§ 21 Verwirkung von Ansprüchen
Gegenseitige Ansprüche aller Art aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb einer Ausschlussfrist von mindestens drei Monaten seit Fälligkeit des Anspruches schriftlich geltend zu machen.
Na, habt Ihr schon erkannt, weshalb die Klausel nicht hält, was sie bezwecken sollte. Das Wort "mindestens" passt nicht. So sah es auch das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 16.12.2014, 9 AZR 295/13). | ||
Hallo,
AntwortenLöschenvielen Dank für diese Aufklärung. Ich lese schon seit längeren mit und muss hier mal eine Lob aussprechen. Selten sind die Beiträge und Urteile so gut verständlich geschrieben wie hier. Doch ich muss erwähnen, dass die Wortwahl und deren Bedeutung auch bei der Versicherungsbranche immer wieder zu skurilen Urteilen führt.