In vielen Verfahren vor den Arbeitsgerichten geht es um Kündigungen (in 2013 in insgesamt 212198 Verfahren). Mittels Kündigungsschutzklage wehren sich Arbeitnehmer gegen fristlose wie auch ordentliche (= fristgerechte) Kündigungen. Vielzählige Verfahren enden mit einem Vergleich, in dem der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält.
Nun stellt sich die Frage, ob die Abfindung mit dem Arbeitslosengeld nach SGB III verrechnet werden kann?
Ein Arbeitnehmer war fast zehn Jahre lang bei seiner Arbeitgeberin
beschäftigt, als diese das Arbeitsverhältnis fristlos zum 31.10.2012
kündigte. Nachdem Erhebung einer Kündigungsschutzklage schloss der Arbeitnehmer und seine Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht
einen Vergleich, wonach das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis
im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Fortführung für den Kläger gem. § 13KSchG mit dem 31.10.2012 sein Ende gefunden hat und der Arbeitnehmer eine Abfindung entsprechend §§ 9,10 KSchG
erhält.
Nachdem der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld beantragt hatte, setzte die
Bundesagentur für Arbeit den Anspruch auf Arbeitslosengeld für
die Zeit vom 1.11.2012 bis zum 11.3.2013 wegen der Abfindung (= Entlassungsentschädigung) auf 0 Euro fest.
Der Arbeitnehmer war damit nicht einverstanden und klagte hiergegen vor dem Sozialgericht - ohne Erfolg. Auch die Berufung blieb vor dem LSG Nordrhein-Westfalen erfolglos (11.12.2014 - L 9 AL 49/14).
Das Landessozialgericht verwies auf ältere Rechtsprechung des BSG und führte aus, dass die Vorschrift über Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei
Entlassungsentschädigungen auch in den Fällen Anwendung findet, in denen
nach einer unbegründeten außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers
das Arbeitsverhältnis durch arbeitsgerichtliches Urteil zum Zeitpunkt
der Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst wird.
Anders als
im Fall einer Auflösung nach sozialwidriger ordentlicher Kündigung sei
eine Abfindung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei unbegründeter
außerordentlicher Kündigung auf das Arbeitslosengeld anzurechnen, da in
diesen Fällen die Abfindung in aller Regel das dem Arbeitnehmer in der
Kündigungsfrist entgangene Arbeitsentgelt enthalte.
Also ist Vorsicht geboten - nicht immer gibt es eine Abfindung ohne Einbußen beim Arbeitslosengeld.
Wird da nicht etwa darauf abgestellt, ob (ggf. im Aufhebungsvertrag) die Kündigungsfrist eingehalten ist? Wenn ja, soll die Abfindung aufs Arbeitslosengeld nicht angerechnet werden dürfen bzw. es droht keine Sperrzeit... Hm...
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