Auch hier gibt es nur des Juristen liebste Antwort: Es kommt darauf an? Zumindest nach der - noch nicht rechtskräftigen - Entscheidung des Landesarbeitsgericht Niedersachsen vom 27.03.2015.
Eine Köchin der Zentralen
Polizeidirektion des Landes Niedersachsen unterzog sich 2013 einer dreiwöchigen ambulanten Vorsorgekur auf der
Insel Langeoog; ihre Krankenkasse beteiligte sich an den Kosten der
Kuranwendungen und an weiteren Kosten wie Unterkunft, Verpflegung und
Kurtaxe.
Nachdem eine Einigung über die Behandlung der Abwesenheitszeit
zwischen der Kövjin und dem Arbeitgeber nicht erzielt werden konnte, betrachtete der Arbeitgeber diese (Kur-)Zeit als Erholungsurlaub. Die Köchin ist hingegen der Auffassung, sowohl nach dem
EFZG als auch nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der
Länder (TV-L) stehe ihr für den Kuraufenthalt Entgeltfortzahlung zu, und
begehrt daher die Feststellung, dass ihr für das Jahr 2013 noch 15 Tage
Erholungsurlaub zustehen.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts liegen die
Anspruchsvoraussetzungen des EFZG und des TV-L nicht vor. Weder aus dem
Schreiben der Krankenkasse noch aus den von der Köchin vorgelegten
ärztlichen Bescheinigungen gehe hervor, dass die Kurmaßnahme dazu
diente, eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit
voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder eine
sonst drohende Krankheit zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu
vermeiden.
Bloße Erholungskuren, die lediglich der Vorbeugung gegen
allgemeine Verschleißerscheinungen oder der Verbesserung des
Allgemeinbefindens dienten, lösten einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung
ebenso wenig nach dem EFZG aus wie nach dem TV-L.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfragen wurde die Revision zum BAG zugelassen.
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