Wenn die Parteien eines Arbeitsverhältnisses sich über die Änderung eines Arbeitsvertrages verständigen, besteht ein wirksamer Änderungsvertrag. Dies gilt auch dann, wenn die einvernehmliche Änderung vor dem Hintergrund eines Betriebsübergangs stattfindet. Dies bestätigt auch die Entscheidung des Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern vom 11.03.2015, 3 Sa 128/14. Darin heißt es (Hervorhebung durch Dan Fehlberg):
- "Zudem ist die Änderungsvereinbarung vom 23.04.2012 mit Wirkung zum 01.05.2012 zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht wegen Umgehung der Rechtsfolgen des § 613a BGB rechtsunwirksam.
- Eine vertragliche Vereinbarung ist nur dann rechtsunwirksam, wenn es sich als objektive Umgehung zwingender Rechtsnormen darstellt. Dieser Umstand ist zu bejahen, wenn der Zweck einer zwingenden Rechtsnorm dadurch verhindert wird, dass andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten rechtsmissbräuchlich, d. h. ohne einen im Gefüge der einschlägigen Rechtsnorm sachlich rechtfertigenden Grund, verwendet werden. Bei der Umgehung ist dabei nicht nur ein bestimmter Weg zum Ziel, sondern auch das angestrebte Ziel selbst verboten. Eine konkrete Umgehungsabsicht bzw. eine bewusste Missachtung der zwingenden Rechtsnorm ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist vielmehr die objektive Funktionswidrigkeit des Rechtsgeschäfts (BAG vom 07.11.2007 – 5 AZR 1007/06 – juris Rn. 13).
- Durch die Vertragsänderung vom 23.04.2012 mit Wirkung zum 01.05.2012 ist vorliegend der Schutzzweck des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in unzulässiger Weise umgangen worden.
- Nach der vorbenannten Norm tritt ein Betriebserwerber im Falle des Betriebsübergangs in die Rechte und Pflichten aus einem im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnis ein. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB bezweckt dabei einen (nicht zwingenden) einzelvertraglichen Inhaltsschutz und – bei Fehlen kollektivrechtlicher Regelungen – wie hier – im Erwerberbetrieb – einen kollektivrechtlichen Inhaltsschutz, der nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB für ein Jahr zwingende Wirkung entfaltet. Soweit eine nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB an sich unverändert übergeleitete Regelung der Disposition der Arbeitsvertragsparteien unterliegt, kann sie jedenfalls durch Vereinbarung mit dem neuen Inhaber geändert werden. Es herrscht grundsätzlich die gleiche Vertragsfreiheit, wie sie im Veräußererbetrieb bestanden hat. Aus § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB lassen sich keine weitergehenden Einschränkungen der Privatautonomie ableiten (BAG vom 07.11.2007, a. a. O., juris Rn. 15; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Auflage/Preis, Rn. 119 zu § 613a BGB).
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