Freitag, 29. April 2011

Mehr Geld für Beamte bei Vertretung

Eine Oberstudienrätin, ein Verwaltungsoberrat im Dienst eines Rentenversicherungsträgers und ein Regierungsoberrat im Landespolizeidienst, nahmen anstelle der ihrem Statusamt (jeweils Besoldungsgruppe A 14) zugeordneten Aufgaben über mehrere Jahre hinweg Aufgaben wahr, die einer nicht besetzten Planstelle der höheren Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet waren. Ihre auf die Zahlung einer Verwendungszulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen den beiden Besoldungsgruppen gerichteten Klagen sind in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben.

§ 46 Bundesbesoldungsgesetz besagt, dass die begehrte Zulage nur bei "vorübergehender" Vertretung zu zahlen sei.

Sie wandten sich dennoch an das Bundesverwaltungsgericht und erhielten Recht.

Einem Beamten, dem die Aufgaben eines unbesetzten höherwertigen Amtes vertretungsweise übertragen werden, ist eine Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes auch für den Fall zu zahlen, dass die Übertragung auf Dauer angelegt wurde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 28.04.2011 (Az:2 C 30.09, 27.10 und 48.10) entschieden.

Wenngleich höherwertige Ämter grundsätzlich im Wege der Beförderung zu besetzen sind, bleibt es dem Dienstherrn unbenommen, einen Beamten für eine gewisse, auch längere Zeit in einer höherbewerteten Funktion zu beschäftigen. Allerdings hat ein Beamter, dem die Aufgaben eines unbesetzten höherwertigen Amtes vertretungsweise übertragen wurden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage. Dies gilt auch dann, wenn der Dienstherr erklärt hat, er wolle die Aufgaben zeitlich unbeschränkt, "endgültig" oder "auf Dauer" übertragen.

Mehr Geld auf dem Bau ab 01.05.2011

Gewerkschaft und Arbeitgeberverband einigten sich nun auf den Schlichterspruch, mit dem eine Erhöhung der Vergütung im Baugewerber ab 01.05.2011 erfolgt.

Hiernach steigen die Einkommen im Westen ab dem 1. Mai 2011 um 3,0 Prozent und ab 1. Juni 2012 um weitere 2,3 Prozent. Zusätzlich erhalten Beschäftigte im Westen im Jahr 2012 einen Zuschlag in Höhe von 0,3 Prozent zu ihrer Alterssicherung in der Zusatzversorgungskasse der Baubranche.

Im Osten steigen die Einkommen danach ab 1. Juni 2011 um 3,4 Prozent und in einem weiteren Schritt ab dem 1. August 2012 um 2,9 Prozent.

Der Mindestlohn 2 im Westen steigt entsprechend der Tariferhöhung um 3,0 und 2,3 Prozent. Der Mindestlohn 1 soll ab Januar 2012 um 5 Cent angehoben werden. Um einer Angleichung auch der Mindestlöhne zwischen Ost und West näher zu kommen, fällt die Steigerung im Osten deutlich höher aus. Hier wird der Mindestlohn 1 zum 1. Januar 2012 um 25 Cent steigen und wird zum 1. Januar 2013 um weitere 25 Cent angehoben.

Der Tarifvertrag hat eine Laufzeit von 24 Monaten und gilt vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2013.

Donnerstag, 28. April 2011

keine Kündigung nach Abmahnung

Der Grundsatz, dass eine mögliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine Abmahnung "verbraucht" wird, wurde nun auch vom Landesarbeitsgericht Berlin (Urteil vom 28. April 2011, Aktenzeichen 25 Sa 2684/10) bestätigt.

Eine Justizangestellte im Amtsgericht P. war u. a. für die Bearbeitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren zuständig. Im Jahr 2007 teilte sie der Mutter eines Betroffenen, die ebenfalls im Amtsgericht Perleberg tätig war, den Inhalt eines Durchsuchungsbeschlusses mit. Das beklagte Land erteilte der Arbeitnehmerin wegen dieses Verhaltens im Jahr 2008 eine Abmahnung und setzte das Arbeitsverhältnis fort.

Die Arbeitnehmerin wurde in einem nachfolgenden Strafverfahren wegen des genannten Verhaltens gemäß § 353 b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht) zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt; die Verurteilung ist noch nicht rechtskräftig.

Das beklagte Land kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß, obwohl der Sachverhalt bereits Gegenstand der Abmahnung war.

Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage.

Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigungen für unwirksam erklärt. Das Verhalten der Arbeitnehmerin hätte das beklagte Land zwar berechtigt, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Das beklagte Land hat jedoch auf das Kündigungsrecht verzichtet, indem es eine strafbare Verletzung des Dienstgeheimnisses lediglich abmahnte. Neue Tatsachen, die die Kündigungen stützen könnten, hätten nicht vorgelegen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. April 2011, Aktenzeichen 25 Sa 2684/10

Schadensersatzanspruch ohne Schaden?!

Diese plakative Zusammenfassung des Ergebnisses einer Entscheidung des Bundesarbeitsgericht ist sicherlich zu kurz gegriffen (und damit falsch), aber bemerkenswert ist die Entscheidung vom 28.04.2011 (8 AZR 769/09) dennoch.

Ein Arbeitnehmer klagt wegen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, obwohl er noch gesund ist. Das klingt zunächst nach einer Zahlung von Schadensersatz, obwohl kein Schaden vorliegt. Doch so wird es wohl - so meine vermutung - nicht gemeint sein.

Eine Kommune (Dessau) hat einen Angestellten beauftragt, bei der Sanierung eines Gebäudes - Tapete und Putz entfernen - mitzuhelfen. Erst später wurde bekannt, dass im Gebäude Asbest vorhanden war und die Mitarbeiter asbesthaltigen Staub aufgenommen bzw. eingeatmet haben könnten, da diese ohne die erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen tätig waren. Die Aufnahme von Asbestfasern kann zu schwerwiegenden Erkrankungen führen (z.B. Abestose).

Ein Angestellter verlangte nun von der Kommune Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen grob fahrlässigen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit. Die Kommune wehrte sich mit dem Argument, dass noch nicht klar sei, dass eine Gesundheitsschädigung hierdurch überhaupt eingetreten sei oder auftreten werde.

Das Bundesarbeitsgericht meldet nun in der Pressemitteilung (34/11), dass grundsätzlich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bestehen kann. Voraussetzung hierfür wäre, dass zumindest ein bedingter Vorsatz nachgewiesen werden könne. Das heisst, der Angestellte muss nachweisen, dass die Kommune bzw. der zuständige Vorgesetzte Kenntnis vom Asbest im Gebäude hatte und es billigend in Kauf nahm, dass hierdurch und den Verzicht auf entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen eine mögliche Gesundheitsschädigung eintritt. Dies muss das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt nochmals prüfen.

Aus dem Wortlaut der Presseerklärung kann jedoch gefolgert werden, dass ein Anspruch auf Zahlung nur besteht, wenn später tatsächlich Gesundheitsschäden auftreten, die mit den Asbestarbeiten in Zusammenhang stehen könnten. Zumindest lese ich dies aus der Formluierung

"... Die beklagte Stadt haftet für mögliche Schäden, die der Kläger aufgrund der Arbeiten mit asbesthaltigen Bauteilen erleidet, ..."

Letztlich müssen jedoch - wie immer - die Urteilsgründe abgewartet werden, bis wirklich klar ist, ob das heutige Verstehen der Pressemittlung zutreffend ist.

Mittwoch, 27. April 2011

200 Jahre Arbeitsgerichtsbarkeit?

Auf den ersten Blick meinte ich, einem Irrtum aufzusitzen. Doch es stand schwarz auf weiß vor mir, in der Presseerklärung des Arbeitsgerichtes Köln vom 15.04.2011.

"Im April 2011 kann das Arbeitsgericht Köln auf eine 200jährige Geschichte zurück blicken."

Nun war es nicht von Anfang an ein Arbeitsgericht, sondern es wird auf vorangegangene Institutionen verwiesen, wie dem unter Napoleon eingeführten "Rat der Gewerbesachverständigen". Diese waren tatsächlich Ergebnis der sozialen Problemlagen in Betrieben und Unternehmen. Wurden anfänglich (u.a. in Lion) Ausschüsse zur Klärung innerbetrieblicher Probleme errichtet, nahm diese Napoleon als Vorbild für die Einrichtung des Rates der Gewerbesachverständigen (vgl.:nach Rechtsgeschichte der Wirtschaft: Seit dem 19. Jahrhundert von Mathias Schmoeckel mit weiteren Nachweisen). Seit 1815 waren diese zuständig für die Lösung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

Mithin kann tatsächlich dem Arbeitsgericht Köln zum 200. Geburtstag gratuliert werden.

Mittwoch, 20. April 2011

Jesus hat Dich lieb - nicht aber das LAG Hamm

Wir haben am 19.04.2011 auf die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Bochum verwiesen, wonach der Abschiedssatz nach einer telefonischen Bestellung " Jesus hat Sie lieb" keine Kündigung rechtfertigen würde, da die Religionsfreiheit die Interessen des Arbeitgebers überwiegen würde.

Heute hat das Landesarbeitsgericht entschieden. Nach dem Sitzungsergebnis (Az. 4 Sa 2230/10) teilt das LAG die Auffassung der I. Instanz nicht. Es weist die Kündigungsschutzklage zurück. Die Begründung ist jedoch noch abzuwarten, ebenso die Entscheidung, ob der Arbeitnehmer Beschwerde auf Zulassung der Revision einlegen wird.

Ob sich das Landesarbeitsgericht es nun mit Gläubigen in aller Welt verdorben hat?

Widerruf einer Zulage

Seit dem 01.01.2003 gelten strenge Anforderungen an eine widerruflich gewährte Zulage (Widerrufsvorbehalt). So muss zwingend bestimmt sein, welche konkreten Gründe einen Widerruf einer Zusage (z.B. bezüglich Vergütungsbestandteilen) begründen.

Doch was gilt in den Fällen, in denen die Vertragsklausel bereits vor dem 01.01.2002 im Vertrag stand. Das Bundesarbeitsgericht meint (PM 33/11), dass eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen ist. Näheres wird sich wohl erst aus den Urteilsgründen ergeben.