Immer wieder überlegen Unternehmen, Bereiche und Mitarbeiter auszulagern um Kosten zu sparen und/oder "flexibler" reagieren zu können auf Auftragsschwankungen. So auch ein Luftfahrtunternehmen.
Dieses beschäftigte einen Arbeitnehmer mit einer
durchschnittlichen Arbeitszeit von 18 Wochenstunden und ist berechtigt, diesem sämtliche Tätigkeiten im „Basic
Service 2“ zuzuweisen. Zu diesen gehört neben dem Betreuungsdienst, dem
der Arbeitnehmer zugeordnet ist, eine Vielzahl anderer Tätigkeiten.
2008
nun wurde der Betreuungsdienst auf einen
Dienstleistungsanbieter übertragen - nebst dem Arbeitnehmer auf der
Grundlage eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags. Später verpflichtete
sich das Luftfahrtunternehmen gegenüber dem Entleiher, ausschließlich Arbeitnehmer
mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 18 Stunden zu
überlassen.
Nach einiger Zeit verlangte der Arbeitnehmer, seine regelmäßige
Wochenarbeitszeit auf zehn Stunden zu reduzieren. Das Unternehmen verweigerte dies und wies darauf hin, dass die Arbeitszeitregelungen des Überlassungsvertrages dem Begehren entgegenstünden.
Nach den Wechselfällen vor Gericht (das Arbeitsgericht hat der Klage
stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Unternehmens die Klage abgewiesen) hatte nun die Revision des Arbeitnehnmers vor dem Bundesarbeitsgericht (PM 77/12 -Urteil vom 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 ) Erfolg.
Der gesetzliche
Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 TzBfG steht auch Arbeitnehmern zu,
die bereits in Teilzeit arbeiten. Die Arbeitszeitbestimmungen des
Überlassungsvertrages berechtigten den Verleiher nicht, den
Verringerungswunsch des Leih-/Zeitarbeitmehmers abzulehnen.
Entscheidend ist vielmehr,
ob dem Teilzeitverlangen bei allen vertraglich möglichen Einsätzen
betriebliche Gründe entgegenstehen. Zu der Möglichkeit, den Arbeitnehmer - gegebenenfalls im Wege eines Ringtausches - auf einem anderen
Arbeitsplatz im Luftfahrtunternehmen einzusetzen, hatte die
darlegungsbelastete Arbeitgeberin nichts vorgetragen.
Wissenswertes zu Kündigung, Kündigungsschutz, Abfindung, Schadensersatz vom Anwalt. Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht Dan Fehlberg in Chemnitz
Mittwoch, 14. November 2012
Dienstag, 13. November 2012
Gesundheitstipps zur Badewassertemperatur vom Vermieter
Ein Mieter bemängelt, dass die in der Mietwohnung eingebrachte Warmwassertherme völlig unzureichend sei.
Es dauere sehr lange, bis sich die Badewanne fülle. Zudem werde das
Wasser nicht ausreichend warm. Das Gerät sei allenfalls als
Untertischbatterie für ein Handwaschbecken geeignet.
Der Vermieter sieht sich bemüßigt, den Mieter auf sein Gesundheitswohl hinzuweisen und entgegenet, dass eine Wassertemperatur von rund 37 Grad genug sei. Bei höheren Wassertemperaturen würden Herz und Kreislauf überlastet und die Haut trockene aus.
Doch mit diesen "nützlichen" Tipps war der Mieter nicht einverstanden und erhob Klage vor dem Gericht. Wie das Gericht entschied erfahren Sie unter mietrecht-chemnitz.blogspot.de/.
Der Vermieter sieht sich bemüßigt, den Mieter auf sein Gesundheitswohl hinzuweisen und entgegenet, dass eine Wassertemperatur von rund 37 Grad genug sei. Bei höheren Wassertemperaturen würden Herz und Kreislauf überlastet und die Haut trockene aus.
Doch mit diesen "nützlichen" Tipps war der Mieter nicht einverstanden und erhob Klage vor dem Gericht. Wie das Gericht entschied erfahren Sie unter mietrecht-chemnitz.blogspot.de/.
Dienstag, 6. November 2012
spielerische Disziplinierung?!
Was tun, wenn die Kleinen nicht ruhig sind oder werden. Wo manche Eltern schon verzweifeln, fragen auch Lehrkräfte nach Lösungsmöglichkeiten. So auch eine Grundschullehrerin im Dienste des Landes Sachsen - Anhalt, welche im Unterricht einen unruhigen Schüler beruhigen wollte.
Sie schildert den Vorfall sinngemäß wie folgt:
"Sie habe ein eingerissenes Blatt ihrer Arbeitsunterlagen wieder zusammenkleben wollen. Zu diesem Zweck habe sie ein Stück Tesafilm abgeschnitten. Der neben dem Lehrertisch sitzende Schüler E sei unruhig gewesen. Sie habe deshalb zu ihm gesagt, der Streifen gehöre ja wohl eher auf seinen Mund als auf das Papier. E habe lachend mit „Ja“ geantwortet. Daraufhin habe sie ihm den Streifen Tesafilm in Höhe des Mundes lose auf die Wange geklebt. Der Schüler P habe dies gesehen und für sich ebenfalls einen Streifen gewollt. Sie habe deshalb auch ihm lose ein Stück Tesafilm auf die Wange geklebt. Die Streifen hätten nicht fest geklebt. Sie seien sogar abgefallen und beide Jungen hätten sie jeweils wieder aufgedrückt. Die Sache sei von allen Kindern als „Spaß“ empfunden worden, beide Schüler hätten mitgelacht und sich vom weiteren Erzählen und Mitarbeiten während des Unterrichts nicht abhalten lassen."
Es kam, was kommen musste. Die lieben Kleinen erzählen es zu Hause. Die besorgten Eltern beschweren sich in der Schule. Die Schulleitung hörte die Kinder in Anwesenenheit einer Schulpsychologin an. Diese bestätigten das Aufkleben von Tesa-filmen. Die Lehrerein erhielt die Kündigung und wehrt sich hiergegen mittels Kündigungsschutzklage.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben ihr Recht. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19.4.2012, 2 AZR 156/11) beurteilt den Sachverhalt differenzierter, entscheidet aber nicht endgültig. Es hält den Sachverhält noch nicht für vollständog aufgeklärt und verwies das Verfahren zurück an das Berufungsgericht.
Sie schildert den Vorfall sinngemäß wie folgt:
"Sie habe ein eingerissenes Blatt ihrer Arbeitsunterlagen wieder zusammenkleben wollen. Zu diesem Zweck habe sie ein Stück Tesafilm abgeschnitten. Der neben dem Lehrertisch sitzende Schüler E sei unruhig gewesen. Sie habe deshalb zu ihm gesagt, der Streifen gehöre ja wohl eher auf seinen Mund als auf das Papier. E habe lachend mit „Ja“ geantwortet. Daraufhin habe sie ihm den Streifen Tesafilm in Höhe des Mundes lose auf die Wange geklebt. Der Schüler P habe dies gesehen und für sich ebenfalls einen Streifen gewollt. Sie habe deshalb auch ihm lose ein Stück Tesafilm auf die Wange geklebt. Die Streifen hätten nicht fest geklebt. Sie seien sogar abgefallen und beide Jungen hätten sie jeweils wieder aufgedrückt. Die Sache sei von allen Kindern als „Spaß“ empfunden worden, beide Schüler hätten mitgelacht und sich vom weiteren Erzählen und Mitarbeiten während des Unterrichts nicht abhalten lassen."
Es kam, was kommen musste. Die lieben Kleinen erzählen es zu Hause. Die besorgten Eltern beschweren sich in der Schule. Die Schulleitung hörte die Kinder in Anwesenenheit einer Schulpsychologin an. Diese bestätigten das Aufkleben von Tesa-filmen. Die Lehrerein erhielt die Kündigung und wehrt sich hiergegen mittels Kündigungsschutzklage.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben ihr Recht. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19.4.2012, 2 AZR 156/11) beurteilt den Sachverhalt differenzierter, entscheidet aber nicht endgültig. Es hält den Sachverhält noch nicht für vollständog aufgeklärt und verwies das Verfahren zurück an das Berufungsgericht.
wieder einmal eine Gewerkschaft die keine ist
Eine lapidare Meldung zu den Sitzungsergebnissen des Arbeitsgerichtes Bonn vom 31.10.2012 zeigt wohl wieder einmal den Weg einer "Gewerkschaft" in die fehlende Tariffähigkeit. Das Arbeitsgericht Bonn teilt zum Verfahren mit dem Az.: 4 BV 90/12 mit:
Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 4) seit dem 01.01.2010 nicht tariffähig ist.
Der Beteiligte zu 4) ist der "Arbeitnehmerverband land- und ernährungswirtschaftlicher Berufe(ALEB).
Bezeichnenderweise ist auch diese Scheingewerkschaft Mitglied im Christlichen Gewerkschaftsbund - CGB
Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 4) seit dem 01.01.2010 nicht tariffähig ist.
Der Beteiligte zu 4) ist der "Arbeitnehmerverband land- und ernährungswirtschaftlicher Berufe(ALEB).
Bezeichnenderweise ist auch diese Scheingewerkschaft Mitglied im Christlichen Gewerkschaftsbund - CGB
Montag, 5. November 2012
das Gericht versteht den Bundestag nicht
Der Bundestag beschäftigte bis November 2009 Besucherbetreuer auf - vermeintlich - selbständiger Basis.
Ein im Mai 2009 erstellter vorläufiger Bericht der Innenrevision des Bundestages stellte für den Prüfzeitraum 2006 fest, dass bei den Besucherbetreuern eine Weisungsunterworfenheit bestehe und typische Merkmale eines selbständig tätigen Unternehmers fehlten. Es lag nahe, dass die Besucherbetreuer Scheinselbständige waren.
Eine solchermaßen beschäftigte Studentin stellte bei der Rentenversicherung einen Antrag auf Durchführung eines Statusverfahrens. Die Rentenversicherung stellte 2010 das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung fest.
Hiergegen erhob der Deutsche Bundestag Klage zum Sozialgericht und verliert in 1. Instanz (SG Berlin Urteil vom 26. Oktober 2012 (S 81 KR 2081/10).
Bemerkenswert ist die Ausführung in der Pressemitteilung:
"Für das Gericht sei in hohem Maße unverständlich, mit welchem – auch finanziellen Aufwand – sich der Deutsche Bundestag gegen die Entscheidung der Rentenversicherung zur Wehr setze, wo doch bereits ein im Mai 2009 erstellter vorläufiger Bericht der Innenrevision des Bundestages für den Prüfzeitraum 2006 festgestellt habe, dass bei den Besucherbetreuern durchaus eine Weisungsunterworfenheit bestehe und typische Merkmale eines selbständig tätigen Unternehmers fehlten."
Auch die Urteilsgründe halten fest:
"Für die Kammer ist es daher in besonderem Maße unverständlich, mit welchem – auch finanziellen – Aufwand sich der Deutsche Bundestag gegen die mit der Statusentscheidung der Beklagten für einen abgeschlossenen Zeitraum verbundenen – geringen – Beitragspflicht zugunsten der Rentenversicherung wehrt."
Da liegt doch der Verdacht nahe, dass die Verteidigung und die damit verbundenen Kosten höher liegen als das Zahlen der Sozialversicherungsbeiträge für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum.
Ein im Mai 2009 erstellter vorläufiger Bericht der Innenrevision des Bundestages stellte für den Prüfzeitraum 2006 fest, dass bei den Besucherbetreuern eine Weisungsunterworfenheit bestehe und typische Merkmale eines selbständig tätigen Unternehmers fehlten. Es lag nahe, dass die Besucherbetreuer Scheinselbständige waren.
Eine solchermaßen beschäftigte Studentin stellte bei der Rentenversicherung einen Antrag auf Durchführung eines Statusverfahrens. Die Rentenversicherung stellte 2010 das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung fest.
Hiergegen erhob der Deutsche Bundestag Klage zum Sozialgericht und verliert in 1. Instanz (SG Berlin Urteil vom 26. Oktober 2012 (S 81 KR 2081/10).
Bemerkenswert ist die Ausführung in der Pressemitteilung:
"Für das Gericht sei in hohem Maße unverständlich, mit welchem – auch finanziellen Aufwand – sich der Deutsche Bundestag gegen die Entscheidung der Rentenversicherung zur Wehr setze, wo doch bereits ein im Mai 2009 erstellter vorläufiger Bericht der Innenrevision des Bundestages für den Prüfzeitraum 2006 festgestellt habe, dass bei den Besucherbetreuern durchaus eine Weisungsunterworfenheit bestehe und typische Merkmale eines selbständig tätigen Unternehmers fehlten."
Auch die Urteilsgründe halten fest:
"Für die Kammer ist es daher in besonderem Maße unverständlich, mit welchem – auch finanziellen – Aufwand sich der Deutsche Bundestag gegen die mit der Statusentscheidung der Beklagten für einen abgeschlossenen Zeitraum verbundenen – geringen – Beitragspflicht zugunsten der Rentenversicherung wehrt."
Da liegt doch der Verdacht nahe, dass die Verteidigung und die damit verbundenen Kosten höher liegen als das Zahlen der Sozialversicherungsbeiträge für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum.
Mittwoch, 31. Oktober 2012
da gab es was auf die Mütze
Für einige Berufsbilder sind Uniformen als Arbeitskleidung vorgeschrieben. Dies ist auch bei Piloten so. Die „Betriebsvereinbarung Dienstbekleidung“ einer Fluggesellschaft (die mit dem Kranich) schrieb vor, dass männliche Piloten zwingend in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Flughafenbereich eine Pilotenmütze zu tragen haben, während weibliche Piloten (Pilotinnen) das Tragen einer Mütze freigestellt ist.
Ein männlicher Pilot wollte sich damit nicht abfinden. Nachdem er für einen Flug nach New York eingeteilt war und während der Flugvorbereitung die von seinem Vorgesetzten gestellte Frage, ob er seine Pilotenmütze bei sich führe, verneinte unter Hinweis, dass die Regelung diskriminierend und damit nichtig sei, wurde er vom Flug abgesetzt.
Nun wollte der Pilot seine Auffassung vom Gericht bestätigt wissen. Das Arbeitsgericht gab ihm noch Recht, doch das LAG Köln sah keine Diskriminierung im Sinne des AGG.
Nach einem Artikel auf lto.de ist davon auszugehen, dass das Tragen von Uniformen, unterschieden nach Geschlechtern, keine Diskriminierung darstelle und vom Zweck des AGG nicht umfasst sein soll. Insoweit kommt es nicht allein auf die Mütze an, sondern auf die gesamte Uniform.
Ein männlicher Pilot wollte sich damit nicht abfinden. Nachdem er für einen Flug nach New York eingeteilt war und während der Flugvorbereitung die von seinem Vorgesetzten gestellte Frage, ob er seine Pilotenmütze bei sich führe, verneinte unter Hinweis, dass die Regelung diskriminierend und damit nichtig sei, wurde er vom Flug abgesetzt.
Nun wollte der Pilot seine Auffassung vom Gericht bestätigt wissen. Das Arbeitsgericht gab ihm noch Recht, doch das LAG Köln sah keine Diskriminierung im Sinne des AGG.
Nach einem Artikel auf lto.de ist davon auszugehen, dass das Tragen von Uniformen, unterschieden nach Geschlechtern, keine Diskriminierung darstelle und vom Zweck des AGG nicht umfasst sein soll. Insoweit kommt es nicht allein auf die Mütze an, sondern auf die gesamte Uniform.
Montag, 29. Oktober 2012
Bekommen Beamte bald mehr Geld?
Einen Raunen geht durch die Reihen der Beamten. Die bisherige Besoldung war wohl diskriminierend (wegen Alter) mit der Folge, dass die Besoldungsüberleitungen auf eine Besoldung nach Erfahrungsstufen ebenfalls unzutreffend sein soll, weil diese ja auf den früheren diskriminierenden Einstufungen beruhe.
Diese Frage treibt nun mehrfach Verwaltungsgerichte um, welche unterschiedliche Ergebnisse finden. Das Verwaltungsgericht Berlin (23.10.2012 - VG 7 K 425.12) geht nun davon aus, dass der EUGH diese Problematik lösen muss, setzt das Verfahren aus und legt einige Fragen dem EUGH vor.
Nun ist abzuwarten, was der EUGH dazu ausführen wird.
Betroffenen ist zu empfehlen, etwaige Rechtsmittel (Widerspruch und Klage) nicht vorzeitig zurückzunehmen bzw. hierauf zu verzichten. Es kann auf das vom VG Berlin eingeleitete Verfahren vor dem EUGH verwiesen werden und das eigene Verfahren insoweit ruhend gestellt werden.
Diese Frage treibt nun mehrfach Verwaltungsgerichte um, welche unterschiedliche Ergebnisse finden. Das Verwaltungsgericht Berlin (23.10.2012 - VG 7 K 425.12) geht nun davon aus, dass der EUGH diese Problematik lösen muss, setzt das Verfahren aus und legt einige Fragen dem EUGH vor.
Nun ist abzuwarten, was der EUGH dazu ausführen wird.
Betroffenen ist zu empfehlen, etwaige Rechtsmittel (Widerspruch und Klage) nicht vorzeitig zurückzunehmen bzw. hierauf zu verzichten. Es kann auf das vom VG Berlin eingeleitete Verfahren vor dem EUGH verwiesen werden und das eigene Verfahren insoweit ruhend gestellt werden.
Abonnieren
Posts (Atom)