Immer wieder überlegen Unternehmen, Bereiche und Mitarbeiter auszulagern um Kosten zu sparen und/oder "flexibler" reagieren zu können auf Auftragsschwankungen. So auch ein Luftfahrtunternehmen.
Dieses beschäftigte einen Arbeitnehmer mit einer
 durchschnittlichen Arbeitszeit von 18 Wochenstunden und ist berechtigt, diesem sämtliche Tätigkeiten im „Basic 
Service 2“ zuzuweisen. Zu diesen gehört neben dem Betreuungsdienst, dem 
der Arbeitnehmer zugeordnet ist, eine Vielzahl anderer Tätigkeiten.
2008 
nun wurde der Betreuungsdienst auf einen 
Dienstleistungsanbieter übertragen - nebst dem Arbeitnehmer auf der 
Grundlage eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags. Später verpflichtete 
sich das Luftfahrtunternehmen gegenüber dem Entleiher, ausschließlich Arbeitnehmer 
mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 18 Stunden zu 
überlassen.
Nach einiger Zeit verlangte der Arbeitnehmer, seine regelmäßige 
Wochenarbeitszeit auf zehn Stunden zu reduzieren. Das Unternehmen verweigerte dies und wies darauf hin, dass die Arbeitszeitregelungen des Überlassungsvertrages dem Begehren entgegenstünden.
Nach den Wechselfällen vor Gericht (das Arbeitsgericht hat der Klage 
stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Unternehmens die Klage abgewiesen) hatte nun die Revision des Arbeitnehnmers vor dem Bundesarbeitsgericht (PM 77/12 -Urteil vom 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 ) Erfolg.
Der gesetzliche 
Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach  § 8 Abs. 1 TzBfG steht auch Arbeitnehmern zu, 
die bereits in Teilzeit arbeiten. Die Arbeitszeitbestimmungen des 
Überlassungsvertrages berechtigten den Verleiher nicht, den 
Verringerungswunsch des Leih-/Zeitarbeitmehmers abzulehnen.
Entscheidend ist vielmehr, 
ob dem Teilzeitverlangen bei allen vertraglich möglichen Einsätzen 
betriebliche Gründe entgegenstehen. Zu der Möglichkeit, den Arbeitnehmer - gegebenenfalls im Wege eines Ringtausches - auf einem anderen 
Arbeitsplatz im Luftfahrtunternehmen einzusetzen, hatte die 
darlegungsbelastete Arbeitgeberin nichts vorgetragen.
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