Mittwoch, 19. Oktober 2011

Elternzeitverlängerung nur bei Zustimmung des Arbeitgebers, aber ...

Eine Arbeitnehmerin ist seit 2005 bei eine Unternehmen als Arbeiterin in Vollzeit beschäftigt. Am 3. Januar 2008 gebar sie ihr fünftes Kind und nahm deshalb bis 2. Januar 2009 Elternzeit in Anspruch. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 bat sie den Arbeitgeber erfolglos, der Verlängerung ihrer Elternzeit um ein weiteres Jahr zuzustimmen. Sie berief sich auf ihren Gesundheitszustand.

Nachdem die Arbeitnehmerin ab dem 5. Januar 2009 ihre Arbeit nicht wieder aufnahm, erhielt sie eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens. Hiergegen erhob die Arbeitnehmerin Klage.

Das in III. Instanz angerufene Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit nicht endgültig entschieden, sondern dem Landesarbeitsgericht einige Hinweise auf den Weg gegeben.

Nach der Entscheidung des BAG (Urteil vom 18. Oktober 2011 - 9 AZR 315/10 -) muss ein Arbeitgeber nach billigem Ermessen entsprechend § 315 Abs. 3 BGB darüber entscheiden, ob er der Verlängerung der Elternzeit zustimmt. Hierzu hat - aus Sicht des BAG - das Landesarbeitsgericht noch tatsächliche Feststellungen zu treffen. Es wird dann erneut darüber zu entscheiden haben, ob die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen ist.

Leiharbeiter zählen mit - schön, wenn es um eine Abfindung geht

Ein Arbeitgeber betreibt ein Unternehmen, das sich mit dem Verkauf und dem Verlegen von Bodenbelägen befasst. In der Vergangenheit beschäftigte der Arbeitgeber regelmäßig 20 eigene Arbeitnehmer sowie seit Anfang November 2008 eine Leiharbeitnehmerin. Ende Mai 2009 kündigte der Arbeitgeber die Arbeitsverhältnisse aller elf gewerblichen Arbeitnehmer. Verhandlungen mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich wurden vom Arbeitgeber abgelehnt.

Der infolge dieser Betriebsänderung entlassene Arbeitnehmer verlangte deswegen einen Nachteilsausgleich. Das Landesarbeitsgericht hat - anders als das Arbeitsgericht - die Klage abgewiesen.

Die Revision vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 18. Oktober 2011 - 1 AZR 335/10 -) war erfolgreich.

Ein Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern gemäß § 111 Satz 1 BetrVG hat im Falle einer Betriebsänderung mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich zu beraten. Unterlässt der Arbeitgeber die gebotene Beratung mit dem Betriebsrat, haben Arbeitnehmer, die infolge der Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren, einen Anspruch auf eine Abfindung als Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 BetrVG).

Das BAG stellte fest, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Betriebsänderung Ende Mai 2009 in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigte, denn die länger als ein halbes Jahr im Unternehmen eingesetzte Leiharbeitnehmerin war bei der Feststellung des Schwellenwerts zu berücksichtigen.

Wegen der unterbliebenen Beteiligung des Betriebsrats steht dem Arbeitnehmer eine Abfindung als Nachteilsausgleich zu.

Dienstag, 18. Oktober 2011

Mehr Regelleistung ab 2012

Ab 2012 erhöht sich die Regelleistung für Leistungsberechtigte nach dem SGB II. Eine Übersicht findet sich auf http://sozialrecht-chemnitz.blogspot.com/

Aussetzung von CGZP-Verfahren - eine weitere Rechtsbeschwerde

Nachdem nach dem LAG Rheinland-Pfalz und dem LAG Baden-Württemberg auch das Sächsische LAG Verfahren auf equal pay-Zahlungsansprüche aussetzt, ist auch gegen dieses eine Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht anhängig. Gespannt wird nun auf die Entscheidung des BAG geharrt.

LAG Rheinland Pfalz - BAG Az.: 1 AZB 37/11
LAG Baden-Würtemberg - BAG Az.: 1 AZB 40/11
Sächsisches LAG - BAG Az.: 1 AZB 53/11

Montag, 17. Oktober 2011

Samstag, 15. Oktober 2011

Was tun mit soviel Geld

... auf jeden Fall so viel wie möglich abheben, dachten sich wohl 2 ALG II - Leistungsberechtigte nach ihrem Blick auf ihren Kontoauszug. Hat doch tatsächlich das Jobcenter mehr als dreiundachtzigtausend € überwiesen.