Montag, 7. März 2011

Der Leserbrief und die Kündigung

Auf dem Portal des Nordkuriers wird von einem Fall aus dem Arbeitsgericht Stralsund berichtet. Ein Leserbrief eines Taxifahrers wurde mit vollem Namen in einer Zeitung veröffenticht. Thema des Leserbriefes war die behauptete schlechte Bezahlung von Arbeitnehmern im Hotel- und Gaststättengewebe.

Nun nahmen einige Geberbetreibende diesen Leserbrief zum Anlass, dem Taxiunternehmen, in welchem der Leserbriefautor beschäftigt war, unter Druck zu setzen nach dem Motto: "Falls der Leserbriefautor nochmal vor meiner Kneipe steht, gibt es keine Aufträge für das Unternehmen mehr".

Das kleine Unternehmen (2 Taxis) kündigte daraufhin den Autor des Leserbriefes, der sich prompt an das Arbeitsgericht wandte.

Spannend ist am Schluß noch, was mit der Abfindung geschehen soll. Die soll nämlich an eine Kindertagesstätte bezahlt werden laut Meldung des Nordkuriers.

Freitag, 4. März 2011

Verzicht ungleich Verzicht - wegen 206,05 € zum BAG

Eine an einer Gesamtschule unterrichtende Lehrerin beantragte für ihre Klasse die Genehmigung einer Studienfahrt nach Berlin. In dem von ihr unterschriebenen Antragsformular für eine Dienstreisegenehmigung erklärte sie formularmäßig den Verzicht auf die Zahlung von Reisekostenvergütung, da diese durch die für die Schule vorgesehenen Haushaltsmittel nicht mehr gedeckt waren.

Insgesamt zahlte die Klägerin für die Fahrt insgesamt 234,50 €, von denen sie nur 28,45 € erstattet bekam. Den Differenzbetrag von 206,05 € fordert die Lehrerin mit der Klage ein.

Das Arbeitsgericht wies noch die Klage ab, weil im Formular auf die Erstattung verzichtet wurde. Auf die Berufung hin gab das LAG Hamm (11 Sa 1852/10) der Lehrerin Recht.

Angestellte Lehrkräfte in NRW haben bei Durchführung einer genehmigten Klassenfahrt Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz. Hiernach kann auf die Erstattung auch schriftlich verzichtet werden. Dies gilt aber nicht, wenn die Fürsorgepflicht verletzt wurde.

Dies war hier jedoch geschehen, weil die Genehmigung der Klassenfahrt nach der sogenannten Wanderrichtlinie des nordrhein-westfälischen Schulministeriums davon abhängig gemacht worden ist, dass die Lehrkraft zuvor schriftlich auf die Zahlung der Reisekosten verzichtet. Da Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer nach der allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer in besonderer Weise zur Teilnahme an den Fahrten ihrer Klasse angehalten sind, widerspricht es der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht in besonderem Maße ,wenn die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer vor die Alternative gestellt werden, entweder auf die Reisekostenansprüche zu verzichten oder ihre Klasse im Stich zu lassen.

Revision wurde zugelassen. Nun ist abzuwarten, ob tatsächlich wegen 206,05 € das Bundesarbeitsgericht angerufen wird.

Donnerstag, 3. März 2011

CGZP - Nachzahlung für mehr als drei Jahre rückwirkend

Nachdem ich bereits auf die Problematik der Ausschlussfristen bei Forderungen gegen Leiharbeitsunternehmen hingewiesen habe, stehen nun die Urteilsgründe des Bundesarbeitsgerichtes im Netz.

Der Pressesprecher des Bundesarbeitsgerichtes wird in vielzähligen Medien mit der Aussage zitiert, dass Leiharbeiter ab 2005 Zahlungsansprüche nachfordern könnten. Wie das, beträgt doch die regelmäßige Frist einer Verjährung nach § 195 BGB drei Jahre?

Nun denn, es kommt darauf an, ab wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.

Dies regelt § 199 BGB, welcher bestimmt, dass die Frist erst beginnt wenn "der Anspruch besteht und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste". Es kommt mithin auf die Kenntnis des Leiharbeiters (Arbeitnehmer) an. Besteht die Kenntnis erst mit der Kenntnis der Entscheidung des BAG und deren Pressemeldung (Dezember 2010), beginnt die Verjährungsfrist auch erst ab diesem Zeitpunkt.

Werden etwaige Ausschlussfristen überwunden, kommt es auf die Prüfung an, ob die Ansprüche verjährt sind oder nicht.

keine Einladung erhalten und schon diskriminiert

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 03.03.2011 (Az.: 5 C 15.10 und 16.10) entschieden, dass einer Bewerberin um ein Richteramt in Baden-Württemberg und in Bayern jeweils eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zusteht, weil sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Grund hierfür war nach Auskunft der Ministerien der Durchschnitt der Prüfungsergebnisse des ersten und zweiten Staatsexamens.

Ausschlagebend für diesen bemerkenswerten Satz ist die Schwerbehinderung der Bewerberin.

Die Klägerin hat Anspruch auf eine Entschädigung, weil sie entgegen der gesetzlichen Verpflichtung öffentlicher Arbeitgeber (nach § 82 Satz 2 und 3 SGB Neuntes Buch) nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde.

Weiter heißt es in der Pressemeldung:
Der öffentliche Arbeitgeber ist verpflichtet, schwerbehinderte Menschen, die sich um eine freie Stelle bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Diese Einladung darf nach dem Gesetz nur dann unterbleiben, wenn die fachliche Eignung des schwerbehinderten Bewerbers offensichtlich fehlt. Der Dienstherr darf neben einer nachgewiesenen beruflichen Qualifikation auf Examensnoten nur abstellen, wenn er ein bestimmtes Notenniveau vorab und bindend in einem Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle festgelegt hat. Das war nach den Feststellungen der Verwaltungsgerichtshöfe im Jahr 2007 für Richterstellen weder in Baden-Württemberg noch in Bayern der Fall. Danach war es rechtswidrig, die Klägerin, die mit dem Zweiten Staatsexamen unstreitig die Befähigung zum Richteramt erworben hat, nicht zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Dies begründet (nach § 22 AGG3) die gesetzliche Vermutung dafür, dass die Klägerin durch Vorenthaltung der gesetzlichen Besserstellung benachteiligt wurde. Diese verbotene Diskriminierung im Einstellungsverfahren verpflichtet zu einer Entschädigung auch dann, wenn die Klägerin im Ergebnis bei benachteiligungsfreier Auswahl wegen ihrer Noten nicht eingestellt worden wäre.

Mittwoch, 2. März 2011

Segeltour trotz Krankschreibung

Eine Betriebsrätin wehrt sch gegen mehrere Kündigungen. Eine war darauf gestützt, dass die Betriebsrätin während einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit auf 2 Segeltouren ging und Kinder und Jugendliche dabei betreute.

Der Arbeitgeber hielt dies für ein genesungswidriges Verhalten und sprach die Kündigung aus. Vor dem Arbeitsgericht wehrte sich die Betriebsrätin. Nach dem Ergebnis der Güteverhandlung hat sie gute Chancen, diesbezüglich zu obsiegen. Das Arbeitsgericht meinte nach einem Artikel der WZ, dass die Diagnose „Burnout-Syndroms“ einer Reise - auch als Betreuerin von Kinder- und Jugendgruppen - nicht entgegensteht.

Dienstag, 1. März 2011

wer zu früh geht, den bestraft das Leben - 250.000 € in den Sand gesetzt

Eine leidvolle Erfahrung musste ein Investmentbanker einer Privatbank machen. Nachdem er erfahren hat, dass sein Arbeitgeber - eine Privatbank - von einem anderen Bankinstitut "geschluckt" und die Abteilung der Investmentbanker aufgelöst werden sollte, orientierte er sich neu. Er kündigte das Arbeitsverhältnis von sich aus.

Pech nur, dass ein Monat später ein Sozialplan in Kraft trat, aus dem sich für ihn ein Abfindungsanspruch von 250.000 € (zweihundertfünzigtausend) ergeben hätte. Nun klagte der Arbeitnehmer auf diese Abfindung. Er war der Auffassung, dass seine Eigenkündigung den Charakter einer betriebsbedingten Entlassung hatte und der Sozialplan zudem noch innerhalb seiner Kündigungsfrist in Kraft getreten sei.

Das Arbeitsgericht Frankfurt (AZ 7 Ca 4871/10) wies die Klage zurück.

Einsortieren von Alkohol in Warenregal verboten?

Ein gläubiger Moslem weigerte sich aus religösen Gründen, in seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeit als "Ladenhilfe", alkoholische Gertränke in Warenregale einzusortieren. Daraufhin wurde ihm das Arbeitsverhältnis gekündigt.

Auf die Kündigungsschutzklage und Berufung hin hat das Landesarbeitsgericht die Kündigung für wirksam erachtet.

Auf die Revision hin wies das Bundesarbeitsgericht das Verfahren zurück an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Aufklärung. Nach dem Inhalt der Pressemitteilung wird es für den Ausgang des Verfahrens entscheidend darauf ankommen, ob der Arbeitnehmer überzeugend darlegen kann, welche konkrete Tätigkeiten ihm sein Glaube weshalb nicht zulässt und ob der Arbeitgeber unter Berücksichtigung dessen und des Betriebsablaufes dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit übertragen kann ("Den Darlegungen des Klägers lässt sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, welche Tätigkeiten ihm seine religiöse Überzeugung verbietet. Dementsprechend kann auch nicht abschließend beurteilt werden, ob es der Beklagten möglich war, dem Kläger eine andere Arbeit zu übertragen.").

Mithin ist noch nichts entschieden.