Ein Beispiel hierfür ist das Begehren eines Rentners auf eine höhere betriebliche Rente (immerhin 90,41 € im Monat), weil zur finanziellen Sicherung der gesetzlichen Rentenversicherung ab 2003 eine sprunghaft höhere Beitragsbemessungsgrenze galt. Bis hierher schon zu kompliziert - nun gut, genaueres kann in der Entscheidung des LArbG Stuttgart vom 09.06.2011 - 6 Sa 120/10 und demnächst vom Bundesarbeitsgericht - 3 AZR 475/11 - nachgelesen werden.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Klageabweisung der Vorinstanzen, allerdings unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung.
Fazit: Auch in der Rechtsprechung ändert sich vieles und Propheten als Zukunftsvorhersager wären schön, gibt es aber nicht.
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