An den Hochschulen des Landes gibt es unzählige
befristete Arbeitsverhältnisse. Viele davon werden oft über Jahre hin befristet
verlängert. Doch nach der Rechtsprechung gibt es Grenzen für die Befristungen.
Nun musste das Bundesarbeitsgericht über einen vom Sächsischen
Landesarbeitsgericht entschiedenen Fall entscheiden (oder doch nicht?).
Eine Arbeitnehmerin war vom 1. September 1989 bis zum 31.
Oktober 2011 durchgehend an der Universität Leipzig beschäftigt, zunächst bis
Februar 1996 auf der Grundlage von vier befristeten Arbeitsverträgen, die auch
dem Abschluss der Promotion und dem Erwerb der Habilitation dienten.
Anschließend war sie im Zeitraum vom 1. März 1996 bis zum 24. April 2007 als
wissenschaftliche Assistentin im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Zeit
tätig. Danach schlossen sich für die Zeit vom 25. April 2007 bis zum 31.
Oktober 2011 zwei auf den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung gestützte
befristete Arbeitsverträge an.
Das Arbeitsgericht Leipzig hat die Klage, mit der die
Unwirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung zum 31. Oktober 2011
festgestellt werden sollte, abgewiesen. Das Sächsische Landesarbeitsgericht hat
der Klage stattgegeben.
Die Revision des Freistaates Sachsen als Arbeitgeber
hatte vor dem Siebten Senat des Bundearbeitsgerichts Erfolg (PM 29/16).
Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts war die letzte Befristung nicht
rechtsmissbräuchlich, da ein erheblicher Zeitraum der befristeten Beschäftigung
der wissenschaftlichen Qualifizierung der Arbeitnehmerin diente.
Das BAG konnte den Rechtsstreit allerdings nicht
abschließend entscheiden, da aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen
nicht beurteilt werden kann, ob die Befristung durch den Sachgrund der
Drittmittelfinanzierung oder durch einen anderen Sachgrund gerechtfertigt ist.
Die Sache wurde deshalb zur weiteren Sachaufklärung an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen.