Freitag, 28. Februar 2014

Kündigung durch Insolvenzverwalter in Elternzeit - Verlust beitragsfreier Krankenversicherung

Eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Insolvenzverwalter kan weitreichende Folgen haben. Unter anderem sind Kündigungsfristen kürzer (§ 113 InsO), was wiederum dazu führen kann, dass gekündigte Arbeitnehmer in Elternzeit die Möglichkeit beitragsfreier Versicherung in der Krankenversicherung (§ 192 SGB V) genommen wird.

Eine Arbeitnehmerin wehrte sich dagegen und meinte, dass unter Berücksichtigung des grundgesetzliches Schutzes der Familie (Art. 6 GG) die verkürzten Kündigungsfristen durch den Insolvenzverwalter nicht genutzt werden dürften. Doch sie scheiterte vor den Gerichten, zuletzt vor dem Bundesarbeitsgericht.

Die Richter sahen es als ausreichend an, dass der § 113 InsO für den Fall der Abkürzung der Kündigungsfristen einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch vorsieht. Dies sei ausreichend und stehe im Einklang mit Art. 6 GG.

Tatsächlich heißt dies, dass betroffene Arbeitnehmer in Elternzeit ihre Krankenversicherung selbst bezahlen müssen und diesen  Betrag beim Insolvenzverwalter als Schadensersatzanspruch anmelden können. Und dann bleibt fast nur noch die Hoffnung, dass ausreichend Insolvenzmasse da ist, um den "Schaden" möglichst zu decken.

Donnerstag, 27. Februar 2014

700.000 € für sozialversicherungspflichtige Amateurfussballer?

Ein in der Niedersachsenliga (Oberliga Niedersachsen) spielender Fußballverein bekommt Post. Er soll fast 700.000,00 € zahlen. Wofür? Die Rentenversicherung geht davon aus, dass in den Jahren 2005 bis 2012 der Verein für seine Fussballspieler keine Sozialversicherungsabgaben abgeführt habe und diese nun nebst Säumniszuschlägen nachzahlen müsse - und zwar sofort!

Hiergegen wehrte sich der Verein vor Gericht.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes führte das Landessozialgericht Celle-Bremen aus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsnachforderungsbescheides bestehen.

Eine weisungsgebundene Eingliederung eines Fußballspielers und damit die Bejahung eines Arbeitsverhältnisses und die Pflicht Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, richte sich maßgeblich danach, ob der Sporttreibende unter Einsetzung seiner sportlichen Fähigkeiten primär wirtschaftliche Interessen verfolge.

Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis könne nicht schon dann bejaht werden, wenn dem Fußballspieler die Spielorte vorgegeben werden und die Anordnungen des Trainers befolgt werden. Dies sei typisch für alle Mitglieder einer Fußballmannschaft.

In insgesamt 550 (von ca. 2.000) Kalendermonaten der streitigen Zeit habe der Verein aber nicht mehr als 350 Euro bezahlt, wobei das Gericht diese Betragsgrenze frei – innerhalb der Grenzen einer geringfügigen Tätigkeit (400 Euro) – gewählt habe. Da sich die Spieler im konkreten Fall häufig ca. 100 Stunden im Monat für den Verein einsetzten, hat das LSG hierin keine Summe gesehen, die ein wirtschaftliches Interesse des Fußballspielers und damit die Annahme einer abhängigen Beschäftigung rechtfertigen würden.

Darüber hinaus habe der Rentenversicherungsträger nicht geklärt, ob es sich bei den Zahlungen um Arbeitsentgelt – das beitragspflichtig wäre – oder um Fahrkostenerstattungen bzw. Aufwandsentschädigungen – die beitragsfrei wären – handele.

Weiterhin sei darauf hinzuweisen, dass der Rentenversicherungsträger Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft (StA) übernommen habe, ohne selbst ermittelt zu haben. Die Ergebnisse der StA seien aber weder Grundlage einer Verurteilung oder einer Anklageerhebung geworden. Die Ermittlungsergebnisse könnten daher im vorliegenden Fall nicht ungeprüft zugrunde gelegt werden.

Da muss die Rentenversicherung wohl künftig sorgfältiger arbeiten!

Montag, 24. Februar 2014

tragischer Arbeitsunfall - wo müssen Eltern auf Schmerzensgeld klagen?

Die Eltern eines bei einem tragischen Arbeitsunfall tödlich verunglückten Auszubildenden klagen auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Die Klage richtet sich u.a. gegen den jüngeren Geschäftsführers des Ausbildungsunternehmens, da auf dessen Weisung hin eine an einer Glasschleifmaschine angebrachte Lichtschranke ausgebaut worden sein soll, um die Produktivität zu erhöhen. Die ausgebaute Sicherheitsvorkehrung, die den Schleifvorgang unterbricht, sobald eine Person in den Arbeitsbereich gelangt, hätte derartige Unfälle verhindern sollen. Dies soll ursächlich für den Tod des 19-jährigen Auszubildenden gewesen sein, als dieser sich bei der Arbeit in die Maschine beugte und von der Maschine tödlich eingeklemmt wurde.

Ebenso verklagt wurden der ältere Geschäftsführer, der wegen der Unterzeichnung des Ausbildungsvertrags für das Wohl des Verünglückten verantwortlich gewesen war; der dritte Geschäftsführer habe seine Aufsichtspflicht als Mitbetriebsinhaber verletzt. Der Produktionsleiter soll für die Einteilung des verunglückten Azubis verantwortlich gewesen sein und von dem sicherheitswidrigen Zustand der Maschine Kenntnis gehabt haben. Der Instandhaltungsleiter soll die Lichtschranke ausgebaut haben. Alle fünf Beklagten sind bereits im Strafprozess verurteilt worden ( LG Osnabrück (Urt. v. 20.09.2013 - 10 KLs 16/13).

Der Vater des Azubis beruft sich darauf, durch den Unfalltod schwerste psychische und physische Folgen erlitten zu haben und fordert ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000 Euro. Die Mutter fordert in dem Parallelprozess ein Schmerzensgeld von mindestens 50.000 Euro und 17.133,47 Euro Schadensersatz, weil sie u.a. gesundheitsbedingt den Haushalt nicht mehr führen könne. Die Beklagten sollen außerdem sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden übernehmen.

Vater und Mutter erhoben Klage zum Landgericht Osnabrück. Dieses wies das Verfahren an das Arbeitsgericht Lingen. Nach Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei diesen zivilrechtlichen Ansprüchen um arbeitsrechtliche Forderungen, die vor dem Arbeitsgericht zu entscheiden ist. Die Ansprüche der Hinterbliebenen stünden mit dem Arbeitsverhältnis des verstorbenen Sohnes im Zusammenhang und dürften daher nicht vor einem Landgericht verhandelt werden. 

Donnerstag, 13. Februar 2014

Über 80-jährige bedürfen engmaschiger Überwachung

Das liebe Alter und damit verbundene Einschränkungen der Leistungsfähigkeit sorgen immer wieder für aktuelle Nachrichten, sei es bei der Diskussion um Fahrtüchtigkeitsuntersuchungen oder anderes. Nun sollen auch engmaschige Kontrollen bei alten Menschen notwendig sein, welche den Winterstreudienst für eine Wohnungseigentümergemeinschaft übernehmen.

Im Januar 2010 rutschte ein Mann gegen 10 Uhr auf dem glatten Gehweg vor dem Grundstück einer Wohnungseigentümergemeinschaft aus und stürzte. Dabei verletzte er sich erheblich. Auf dem Gehweg war an diesem Morgen bis zum Unfallzeitpunkt nicht gestreut worden.

Nach der Satzung der Stadt hatte die Streu- und Räumpflicht bereits um 8 Uhr einzusetzen. Den Winterdienst für das Grundstück der Beklagten sollte ein zum Unfallzeitpunkt 82-jähriger Rentner wahrnehmen, der bereits seit mehr als 20 Jahren mit der Beklagten einen Vertrag über die Außenpflege des Grundstücks einschließlich des notwendigen Streuens bei Eis- und Schneeglätte geschlossen hatte. Der Rentner war am Morgen des Unfalltags der Streupflicht nicht nachgekommen, weil er aufgrund eines Rohrbruchs in seinem Haus verhindert war.

Die Unfallversicherung des gestürzten Mannes macht nun Behandlungskosten gegenüber der WEG geltend. Das OLG Oldenburg (1 U 77/13) hat eine überwiegende Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft bejaht.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die ihr von der Gemeinde übertragene Streupflicht am Unfalltag verletzt. Grundsätzlich könne diese Pflicht auf Dritte, hier den beauftragten Rentner übertragen werden. Spätestens aber nach Überschreitung des 80. Lebensjahres sei eine kritische Überprüfung geboten gewesen, ob der mit dem Winterdienst Beauftragte trotz seines Alters der Räum- und Streupflicht sicher und zuverlässig nachkommen konnte. Es hatte bereits in der Vergangenheit Hinweise darauf gegeben, dass der Weg vor dem Grundstück nicht immer gestreut bzw. geräumt gewesen war. Deshalb hätte die Wohnungseigentümergemeinschaft eine engmaschige Überwachung des Beauftragten organisieren müssen. Tatsächlich unternahm sie aber nichts.

Die Haftungsquote des Geschädigten hat das Oberlandesgericht auf 40% festgelegt. Für den Geschädigten sei es offensichtlich gewesen, dass der Weg nicht gestreut bzw. geräumt war.

Mittwoch, 12. Februar 2014

Dienstunfall: Sturz von Bierzeltbank?

Der Besuch eines Volksfestes ist doch Privatvergnügen. Und wenn dort ein Unfall passiert, kann es doch kein Arbeitsunfall sein, oder doch?

Zumindest bei Lehrern auf Klassenfahrt schon.

Besuchen nämlich Lehrer als Begleitpersonen von Schülern im Rahmen eines Programmpunktes ein Volksfest und erleiden auf diesem aufgrund eines Sturzes Verletzungen, ereignete sich der Unfall "in Ausübung des Dienstes". So beurteilt zumindest das Verwaltungsgericht Stuttgart de Sachverhalt.
 Nach Auffassung des Gerichtes hat der Unfall sich "in Ausübung des Dienstes" ereignet, da der Besuch des Frühlingsfestes und auch der Besuch des Bierzelts für die Lehrerin Teil ihrer Dienstaufgaben gewesen sei. Der Volksfestbesuch wie auch der Besuch des Bierzelts sei ein offizieller Programmpunkt der Klassenfahrt gewesen, an der sie als verantwortliche Begleit- und Aufsichtsperson dienstlich verpflichtet gewesen sei, daran teilzunehmen. Da ein Bierzeltbesuch von größtenteils minderjährigen Schülern ungleich größere Gefahren als ein bloßer Spaziergang über das Festgelände berge, sei es auch geboten gewesen, dass die Lehrerin zusammen mit der Klassenlehrerin die Schülergruppe im Bierzelt beaufsichtigt habe. Dies auch deshalb, um das in diesem Zusammenhang ausgesprochene Alkoholverbot durchzusetzen und zu überwachen, was den Lehrerinnen auch gut gelungen sei. Zudem sei der Besuch des Bierzelts als Tagesausklang mit geselligem Beisammensein gedacht gewesen, bei dem es der pädagogische Gesamtauftrag einer Lehrerin gebiete, sich dem nicht zu entziehen, sondern bei den Schülern zu sein.

Auch das Steigen auf die Festzeltbank habe noch in einem engen natürlichen Zusammenhang mit den Dienstaufgaben der Klägerin gestanden. Es sei derzeit durchaus üblich und sozialadäquat, dass Besucher eines Bierzelts, in dem Livemusik dargeboten werde, kollektiv auf die Bänke stiegen und dort zur Musik tanzten. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass es die Lehrerinnen den Schülern erlaubt hätten, auf die Bänke zu steigen. Wenn nun aber die gesamte Gruppe auf den Bänken gestanden habe, habe die Lehrerin praktisch nicht anders gekonnt, als sich diesem Verhalten anzuschließen. Wäre sie als Einzige sitzengeblieben und hätte sie sich dem Gruppenzwang verweigert, wäre sie dadurch zwangsläufig ins Abseits geraten und hätte sich ostentativ von ihren Schülern distanziert. Das wäre mit ihrem pädagogischen Gesamtauftrag aber nicht ohne Weiteres zu vereinbaren gewesen.

Beitragserhebung der Krankenkasse nur nach umfassender Sachverhaltsaufklärung

Die Techniker Krankenkasse (TK) hatte im Fall einer bei ihr Versicherten auf eine Kapitalauszahlung einer Lebensversicherung i.H.v. 23.400 Euro Krankenversicherungsbeiträge erhoben.

Zur Begründung führte die Krankenkasse  an, es handele sich um eine beitragspflichtige Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Gegen den Beitragsbescheid erhob die Versicherte Klage.

Das SG Dortmund (S 3 KR 1585/13) hat den angefochtenen Beitragsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides in Anwendung des § 131 Abs. 5 SGG aufgehoben.

Nach Auffassung des Sozialgerichts hat die beklagte Krankenkasse unter Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes lediglich unterstellt, dass es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handelt. Es fehle an jeglicher Ermittlung zum Berufsleben der Versicherten und zur Ausgestaltung des Versicherungsvertrages. Da die Versicherte ein Anrecht darauf habe, dass ein Sozialleistungsträger sämtliche gebotenen Ermittlungen durchführe, bevor sie gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehme, erscheine es als sachdienlich, den Beitragsbescheid aufzuheben. Dies bedeute, dass die Rechtsgrundlage für eine Beitragserhebung zumindest einstweilen entfallen sei und entrichtete Beiträge der Versicherten zu erstatten sind.

Montag, 10. Februar 2014

Alles will bedacht sein

Altersteilzeit - für viele ein willkommener gleitender Übergang in die Altersrente. Doch der Abschluß einer Altersteilzeitvereinbarung hat seine Tücken. Manche fallen erst spät auf und sind teuer.

So bei einem Sparkassenangestellten. Die Sparkasse  übernimmt im Rahmen der Beihilfe 100 % der Krankenversicherungsverträge und das bis zum Lebensende. Mit dem Altersteilzeitvertrag wird die Arbeitszeit reduziert. Damit einhergehend wurde auch der Zuschuß zur Krankenversicherung gekürzt - bis zum Lebensende. Nun musste der ehemals Angestellte eine teuren Krankenversicherungsschutz bezahlen. Das will er nicht und verklagte deshalb die Sparkasse vor dem Arbeitsgericht, wie Leverkusener Anzeiger berichtet.

Fazit: Es ist immer besser, ein paar Überlegungen vor Vertragsabschluss anzustellen, als hinterher etwas korrigieren zu wollen.