Donnerstag, 22. August 2013

Unfallschutz bei Verwandtenhilfe?

Ein 38-jähriger Mann aus Kassel war seit dem 1995 als Gebäudereiniger tätig. Als er für seine Schwester die Außenfassade des Hauses reinigte und das in die Mauerfugen eingewachsene Efeu beseitigte, stürzte er aus 3 m Höhe von der Leiter und ist seitdem schwerverletzt.

Er beantragte bei der Unfallkasse Entschädigungsleistungen. Diese lehnte jedoch mit der Begründung ab, dass es sich um eine unentgeltliche Gefälligkeitsleistung unter Verwandten gehandelt habe, die nicht gesetzlich unfallversichert sei.

Darauf hin erhob der Mann Klage zum Sozialgericht. Mit Aussicht auf Erfolg?

Hier geht es zur Antwort.

Dienstag, 20. August 2013

Wenn Tassen in der Toilette des Rathauses gespült werden - keine Lüge und dennoch gekündigt

Die Sachsen sind schon ein lustiges Völkchen, was auch zu feiern versteht. Besonders Weihnachten sind die heimeligen Weihnachtsmärkte besonders beliebt und hier vdie Glühweinstände.

Doch nicht Jede/r gönnt der/m Anderen einen ungebtrübten Genuss von Glühwein.

Eine Mitarbeiterin im Rathaus, welche bereits in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen mit der Kommune verwickelt war, sandte an Stadtratsmitglieder eine Nachricht, welche folgenden Inhalt aufwies:

"Geschmackssache
Sollte Ihnen der Glühwein auf dem städt. Weihnachtsmarkt besonders gut gemundet haben, liegt es vielleicht daran, dass die Glühweintassen in der Behindertentoilette des Rathauses gespült worden sind…."


Wer greift da schon noch gerne zu. Nachdem auch die Lokalpresse hierüber berichtete, sah sich die Kommune veranlasst, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Warum? Nun ja, mit einer unvollständigen Aussage sorgte die Mitarbeiterin für einen Imageschaden, denn die Glühweintassen wurden in einer Großküchengeschirrspülmaschine gereinigt, welche in einem abgetrennten Vorraum der Behindertentoilette des Rathauses stand.

Die Aussage war also nicht falsch, aber sie war unvollständig und geeignet, das Image des Weihnachtsmarktes zu schädigen.

Das Sächsische LAG hat festgestellt, dass die fristlise Kündigung deshalb rechtmäßig ist.

Freitag, 2. August 2013

Das Feld der (Schein-)Werkverträge wird beackert

Bereits am 30.07.2013 berichteten wir über eine Entscheidung des LArbG Hamm zu einem - nur vermeintlichen - Werkvertrag. Nun hat auch das LArbG Stuttgart entschieden im Falle von IT-Spezialisten im Einsatz für den Daimler-Konzern.

Die zwei Kläger haben mit einem IT-Systemhaus Verträge als freie Mitarbeiter. Dieses IT-Systemhaus ist ein Subunternehmen eines führenden Dienstleisters für Informationstechnologie, der die Kläger im Rahmen eines Werkvertrages mit der Daimler AG ausschließlich bei der Daimler AG eingesetzt hat (sehen Sie noch durch?).

Beide arbeiteten aufgrund solcher Verträge von 2001 bis Ende 2011 als IT-Fachkräfte bei der Daimler AG, zuletzt am Standort Stuttgart-Möhringen für den IT-Support in der Abteilung Treasury (Finanzabteilung). Dort betreuten sie die EDV und waren insbesondere für die Funktionsfähigkeit der Computerarbeitsplätze zuständig.

Die IT-Fachkräfte verlangen die Feststellung, dass Arbeitsverträge mit der Daimler AG bestehen. Sie seien in deren Betrieb eingegliedert und deren Weisungen unterworfen gewesen. Die Daimler AG bestreitet dies. Die Beauftragung der IT-Fachkräfte sei vielmehr im Rahmen eines Ticketsystems erfolgt, in dem Beschäftigte der Daimler AG EDV-spezifische Aufträge erteilt hätten.

Das Arbeitsgericht hatte die Klagen noch abgewiesen. Mit ihrer Berufung haben die IT-Fachkräfte jedoch Erfolg.

Das Berufungsgericht ist der Überzeugung, dass der Fremdpersonaleinsatz der IT-Fachleute im Wege der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung und nicht im Rahmen eines Werkvertrages erfolgt ist. Bei der rechtlichen Unterscheidung zwischen Werk-/Dienstvertrag und Arbeitnehmerüberlassung komme es vor allem darauf an, ob die Arbeitnehmer in den Betrieb des Dritten (hier: Daimler AG) eingegliedert gewesen seien und vom Dritten arbeitsvertragliche Weisungen erhalten haben. Wenn dies der Fall sei, sei von Arbeitnehmerüberlassung auszugehen.

Dabei komme es nicht auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem vermeintlichen Werkunternehmer (hier: IT-Dienstleister) und dem Dritten an, wenn die Vertragsverhältnisse tatsächlich so nicht gelebt worden seien.

Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze seien die IT-Fachkräfte, die jahrelang in den Betriebsräumen mit Betriebsmitteln der Daimler AG für diese tätig gewesen sind, bei der Daimler AG eingegliedert gewesen. Sie haben auch von der Daimler AG viele arbeitsvertragliche Weisungen erhalten. Das zwischen dem vermeintlichen Werkunternehmen und Daimler vereinbarte Ticketsystem (IT-Aufträge von Daimler-Arbeitnehmern werden nach Eröffnung eines Tickets vom Werkunternehmer bearbeitet) sei in vielen Fällen so nicht gelebt worden. Vielmehr seien die IT-Fachleute von vielen Daimler-Mitarbeitern aus der Abteilung Treasury direkt beauftragt worden. Dabei handele es sich nicht um untypische Einzelfälle, sondern um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten Vertragspraxis. Nach einer wertenden Gesamtbetrachtung sei deshalb von einem Scheinwerkvertrag auszugehen.

Aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG i.V.m. § 9 Nr. 1 AÜG sei deshalb ein Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen.

Mittwoch, 31. Juli 2013

Gewahrsam in der Todeszelle

Die Teilnahme an einer Party kann ungeahnte Folgen haben, bis hin zu einem Todeskampf in einer dunklen Zelle ohne Toillette und Waschbecken.

Am 21. April 2012 war ein junger Mann zusammen mit acht weiteren Verdächtigen bei einer Razzia auf einer Party in Gewahrsam genommen worden. Bei der Durchsuchung des Hauses fanden Mitarbeiter der US-amerikanischen Drogenbehörde 18.000 Ecstasy-Pillen, andere Drogen und Waffen. Behördenmitarbeiter sagten dem jungen Mann, er sei kein Verdächtiger und werde in Kürze freikommen. Er habe dann Formulare unterschrieben und sei zurück in die Zelle gebracht worden.

Dann geschah nichts. Ja - nichts. Er wurde vergessen. Für 5 Tage.

Ohne Essen, ohne trinken begann der Todeskampf des Unverdächtigen. Quasi in letzter Minute wurde er doch noch bemerkt und soll jetzt ein Schmerzensgeld erhalten, wie spiegel-online.de meldet.

Dienstag, 30. Juli 2013

Illegale Arbeitnehmerüberlassung oder Werkvertrag?

Ein schwerbehinderter Mensch stand seit dem 05.08.2008 bei einem Reinigungsunternehmen in einem Arbeitsverhältnis. Beschäftigt war er nach dem Arbeitsvertrag als Hausmeister.

Das Reinigungsunternehmen hatte mit Arvato Systems, einem Bertelsmann Tochterunternehmen, eine Rahmenvereinbarung über Dienstleistungstätigkeiten im Reinigungsbereich geschlossen.

Der Hausmeister wurde von der Reinigungsfirma im Bereich Facility-Management der Fa. Arvato Systems mit den Tätigkeiten Wareneingang, Poststelle sowie Hausmeistertätigkeiten eingesetzt. Eine schriftliche Niederlegung des Leistungsumfangs im Bereich des Facility-Managements zwischen der Reinigungsfirma und dem beklagten Bertelsmann-Tochtererunternehmen folgte erst im November 2010.

Dem Hausmeister war ein Arbeitsplatz in einem Büro zur Verfügung gestellt, welches vollständig mit Betriebsmitteln der Fa. Arvato Systems ausgestattet war, z.B. Computer mit Anschluss an das betriebsinterne Netzwerk. Für Botendienste nutzte der Hausmeister auch Fahrzeuge der  Fa. Arvato Systems, obwohl die Reinigungsfirma am Standort eigene Fahrzeuge vorhielt. Von der  Fa. Arvato Systems erhielt der Hausmeister zudem Sicherheitsschuhe und eine Windjacke, welche auch anderen Mitarbeitern der Fa. Arvato Systems im Facility-Management überlassen wurde.

Im April 2012 hat der Hausmeister Klage zum Arbeitsgericht erhoben, um feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zwischen ihm und der Reinigungsfirma besteht, sondern zwischen ihm und der  Fa. Arvato Systems, weil die Reinigungsfirma Arbeitnehmerüberlassung betreibe, ohne die dafür vorgeschriebene Erlaubnis zu haben.

Der Hausmeister hatte sowohl in I. Instanz und auch vor dem LArbG Hamm Erfolg.

Nach Auffassung des Gerichtes ist zwischen dem Hausmeister und der Fa. Arvato Systems aufgrund gesetzlicher Fiktion ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Der Hausmeister ist aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zwischen der Reinigungsfirma und der Fa. Arvato Systems  und nicht aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages tätig geworden. Die Reinigungsfirma habe die erforderliche Genehmigung für Arbeitnehmerüberlassung nicht. Maßgeblich für die Abgrenzung der Vertragstypen sei der Geschäftsinhalt, der sich sowohl aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus der praktischen Durchführung des Vertrages ergeben könne.

Zudem wurde festgestellt, dass die Tätigkeit des Hausmeisters einerseits vom Rahmenvertrag nicht umfasst war und andererseits hinreichende Indizien von Seiten des Hausmeisters vorgetragen worden sind, dass er in die betriebliche Organisation bei der  Fa. Arvato Systems eingegliedert war und deren Weisungen unterlag. Deswegen sei von unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung auszugehen.

Montag, 29. Juli 2013

Teilzeit für Schichtarbeiter

Ein Maschinenführer im 3-Schichtbetrieb eines Unternehmens nimmt nach Geburt seiner 2 Kinder 2 Jahre Elternzeit. Er hat eine in Vollzeit berufstätige Ehefrau. Nun verlangte er vom Betrieb, dass er nach Beendigung der Elternzeit nur noch in Teilzeit von montags bis freitags zwischen 9.00 Uhr und 14.00 Uhr beschäftigt werde und berif sich auf § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG.

Ein Arbeitgeber hat den Wünschen von Arbeitnehmern nach Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit zuzustimmen, wenn nicht betriebliche Gründe entgegenstehen. Der Arbeitgeber lehnte  den Teilzeitwunsch ab und beruft sich darauf, dass sonst speziell für den Elternzeitrückkehrer zusätzliche Schichtübergaben eingeführt werden müssten, was zu Produktionsverzögerungen und damit zu wirtschaftlichen Nachteilen führe.

Nach Auffassung des erstinstanzlichen Arbeitsgerichtes und des Berufungsgerichtes (LAG Köln) sind die Ablehnungsgründe des Arbeitgebers nicht gewichtig genug, das Teilzeitbegehren abzulehnen. Gewisse organisatorische Anstrengungen seien bei jeder Einrichtung von Teilzeitarbeit erforderlich und gesetzesimmanent. Im vorliegenden Fall gingen sie nicht über das zumutbare Maß hinaus.

Freitag, 26. Juli 2013

Ermäßigung für Arbeitslose bei öffentlichem Sex

Das ein öffentlich vollzogener Geschlechtsakt (z.B. im Parkanlagen von Berlin) eine bußgeldbewehrtes Erregen öffentlichen Ärgernisses darstellt, dürfte bekannt sein. Die Festsetzung der Höhe des Bußgeldes orientiert sich zudem an den Einkommensverhältnissen, weshalb arbeitslose oder geringverdienende Menschen für ein und diesselbe Ordnungswidrigkeit ein geringeres Bußgeld zahlen als ein reicher Mensch.

Das dies in der Presse als "Arbeitslosenrabatt" bezeichneit wird, dürfte dem medialen Sommerloch geschuldet sein, entspricht dies doch de
r deutschen Rechtsordnung.