Drei Arbeitnehmer waren auf Basis befristeter Verträge für eine gemeinnützige Gesellschaft (gGmbH) mit der Betreuung und ggfs. Vermittlung von Langzeitarbeitslosen beschäftigte. Anteilseigner der arbeitgebenden Gesellschaft waren der Landkreis Viersen und die Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Kreises.
Im Rahmen sogenannter Personalgestellungsverträge hatte es die Gesellschaft seit einigen Jahren übernommen, den Personalbedarf der ARGE bzw. des Jobcenters des Kreises Viersen durch Einstellungen geeigneter Arbeitnehmer und entsprechende Zuweisungen an die ARGE bzw. Jobcenter sicherzustellen.
Die Arbeitnehmer erhoben wegen den Befristungen gegen die Gesellschaft Entfristungsklagen zum Arbeitsgericht und bekamen Recht.
Auf die Berufung der Gesellschaft hin hat das LArbG Düsseldorf die Klagen aber abgewiesen.
Die Rechtslage hat sich durch die Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zum 01.12.2011 geändert. Auf Grund des geänderten Gesetzes wurden die mit der Gesellschaft bestehenden Arbeitsverträge mit dem Kreis Viersen als fortbestehend fingiert, weil die verklagte Gesellschaft bislang nicht im Besitz einer Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung nach den gesetzlichen Bestimmungen des AÜG war und ist.
Folge dessen ist, dass die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer seit 01.12.2011 nicht mehr mit der verklagten Gesellschaft bestehen und die erstinstanzlich geprüfte Rechtsfrage (Wirksamkeit der Befristung) zweitinstanzlich nicht mehr zu bescheiden war.
Wissenswertes zu Kündigung, Kündigungsschutz, Abfindung, Schadensersatz vom Anwalt. Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht Dan Fehlberg in Chemnitz
Dienstag, 31. Juli 2012
Montag, 30. Juli 2012
Geldschatz im Kachelofen - das war wohl nichts! Oder doch?
Ein Hauseigentümer eines Mehrfamilienhauses entdeckt im Rahmen von Renovierungsarbei nach Erwerb des Hauses in 2008 beim Abriss des Kachelofens zwei verschlossene Stahlkassetten. Diese enthielten 303.700,00 DM in Banknoten, teilweise mit Banderolen aus den Jahren 1971 bis 1977.
Die vormalige Eigentümerin der Liegenschaft hatte diese Wohnung bis zu ihrem Tod im Jahre 1993 bewohnt. Ihr Ehemann und sie waren Eigentümer eines Teppichgeschäfts auf der Düsseldorfer Königsallee, das sie 1971 verkauft hatten. Die Erben machten nun Ansprüche geltend an dem Geldbetrag.
Der Hauseigentümer hingegen meinte, dass es sich um einen Schatz habndele, den er behalten dürfte.
Der Streit ging vor das Gericht. Eine Zeugenaussage ("Es gibt Menschen, die Geld im Kamin verstecken") und die Daten auf den Banderolen, wonach das Geld aus den 70er Jahren stammten, waren wichtige Indizien für das Gericht. Da außer der Erblasserin nach dem Tod ihres Mannes keine weiteren Personen mit ihr in der Wohnung gelebt und auch spätere Eigentümer der Liegenschaft keine Eigentumsrechte mehr an dem Geld geltend machen, kam das Gericht (LG Düsseldorf, Az.: 15 O 103/11) zu der Überzeugung, dass das Bargeld aus dem Eigentum der Erblasserin stammte und nicht, wie vom Hauseigentümer behauptet, von einem unbekannten Dritten stamme.
Bei den Geldkassetten handelte es sich zudem nicht um einen einen Schatzfund gem. § 984 BGB. Ein Schatzfund würde nämlich voraussetzen, dass der Eigentümer einer aufgefundenen Sache nicht mehr zu ermitteln sei. Die frühere Eigentümerin des Geldes aus dem Kachelofen sei nach der Beweisaufnahme aber gefunden: die Erblasserin!
Der Beklagte, der Finderlohn in Höhe von rund 5.000,00 € erhalten hat, kann gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.
Die vormalige Eigentümerin der Liegenschaft hatte diese Wohnung bis zu ihrem Tod im Jahre 1993 bewohnt. Ihr Ehemann und sie waren Eigentümer eines Teppichgeschäfts auf der Düsseldorfer Königsallee, das sie 1971 verkauft hatten. Die Erben machten nun Ansprüche geltend an dem Geldbetrag.
Der Hauseigentümer hingegen meinte, dass es sich um einen Schatz habndele, den er behalten dürfte.
Der Streit ging vor das Gericht. Eine Zeugenaussage ("Es gibt Menschen, die Geld im Kamin verstecken") und die Daten auf den Banderolen, wonach das Geld aus den 70er Jahren stammten, waren wichtige Indizien für das Gericht. Da außer der Erblasserin nach dem Tod ihres Mannes keine weiteren Personen mit ihr in der Wohnung gelebt und auch spätere Eigentümer der Liegenschaft keine Eigentumsrechte mehr an dem Geld geltend machen, kam das Gericht (LG Düsseldorf, Az.: 15 O 103/11) zu der Überzeugung, dass das Bargeld aus dem Eigentum der Erblasserin stammte und nicht, wie vom Hauseigentümer behauptet, von einem unbekannten Dritten stamme.
Bei den Geldkassetten handelte es sich zudem nicht um einen einen Schatzfund gem. § 984 BGB. Ein Schatzfund würde nämlich voraussetzen, dass der Eigentümer einer aufgefundenen Sache nicht mehr zu ermitteln sei. Die frühere Eigentümerin des Geldes aus dem Kachelofen sei nach der Beweisaufnahme aber gefunden: die Erblasserin!
Der Beklagte, der Finderlohn in Höhe von rund 5.000,00 € erhalten hat, kann gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.
Bewerbungsgespräch und Flugkosten
Wird ein Bewerber von einem potentiellen Arbeitgeber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, hat der Bewerber gegen diesen einen Anspruch auf Erstattung seiner Vorstellungskosten gem. § 670 BGB. Darin heißt es:
"Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet."
Doch es stellt sich die Frage, welche Kosten davon erfasst werden.
Ein Bewerber machte sich für ein Vorstellungsgespräch auf den Weg von Hamburg nach Düsseldorf und entschied sich weder für ein Personenkraftwagen noch die Bahn, sondern nutzte das Flugzeug. Die Koste der Reise, bestehend aus Kosten für das Flugticket in Höhe von 472,32 € sowie für eine Tageskarte in Höhe von 7,30 €, verlangte er sodann vom Unternehmen. Das Unternehmen zahlte nur 234,00 € und nicht mehr, weshalb der Bewerber Klage zum Arbeitsgericht Düsseldorf erhob.
Dort blitzte der Bewerber mit seiner Forderung ab (Aktenzeichen: 2 Ca 2404/12). Das Gericht verwies im Urteil auf den bestehenden Meinungsstreit ("Ob Flugkosten in der Regel zu erstatten sind, ist umstritten. Dies wird z.T. nur dann befürwortet, wenn der Arbeitgeber die Übernahme zugesagt hat (vgl. ArbG Hamburg, 02.11.1994 - 13 Ca 24/94). Nach anderer Ansicht bestimmt sich die Höhe der ersatzfähigen Kosten wesentlich nach der Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle; Indikator sei etwa die übliche Vergütung. Je höher diese sei, umso eher dürfe der Bewerber eine Anreise in der 1. Wagenklasse oder per Flugzeug für erforderlich halten (ErfK/Müller-Glöge, § 629 BGB, Rn. 14)", lies ihn jedoch offen, denn
"Es ist nicht zu erkennen, dass der Kläger die Erstattung der Flugkosten für erforderlich bzw. angemessen und üblich ansehen durfte."
Die Berufung wurde zugelassen.
"Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet."
Doch es stellt sich die Frage, welche Kosten davon erfasst werden.
Ein Bewerber machte sich für ein Vorstellungsgespräch auf den Weg von Hamburg nach Düsseldorf und entschied sich weder für ein Personenkraftwagen noch die Bahn, sondern nutzte das Flugzeug. Die Koste der Reise, bestehend aus Kosten für das Flugticket in Höhe von 472,32 € sowie für eine Tageskarte in Höhe von 7,30 €, verlangte er sodann vom Unternehmen. Das Unternehmen zahlte nur 234,00 € und nicht mehr, weshalb der Bewerber Klage zum Arbeitsgericht Düsseldorf erhob.
Dort blitzte der Bewerber mit seiner Forderung ab (Aktenzeichen: 2 Ca 2404/12). Das Gericht verwies im Urteil auf den bestehenden Meinungsstreit ("Ob Flugkosten in der Regel zu erstatten sind, ist umstritten. Dies wird z.T. nur dann befürwortet, wenn der Arbeitgeber die Übernahme zugesagt hat (vgl. ArbG Hamburg, 02.11.1994 - 13 Ca 24/94). Nach anderer Ansicht bestimmt sich die Höhe der ersatzfähigen Kosten wesentlich nach der Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle; Indikator sei etwa die übliche Vergütung. Je höher diese sei, umso eher dürfe der Bewerber eine Anreise in der 1. Wagenklasse oder per Flugzeug für erforderlich halten (ErfK/Müller-Glöge, § 629 BGB, Rn. 14)", lies ihn jedoch offen, denn
"Es ist nicht zu erkennen, dass der Kläger die Erstattung der Flugkosten für erforderlich bzw. angemessen und üblich ansehen durfte."
Die Berufung wurde zugelassen.
Freitag, 27. Juli 2012
1 Satz und am Ende ist alles verloren
Da wird sich die Gewerkschaft in den Hintern beißen.
Ein Unternehmen mit Bindung an den Tarifvertrag TV Ratio D. beschloss für eine Standortbereinigung die Verlagerung von vier Callcentern an einen anderen Standort. Ein Interessenausgleich und Sozialplan wurde mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossen und durchgeführt.
Allerdings wurde die Maßnahme ohne Beteiligung der paritätischen Auswahlkommission nach §§ 3, 4 TV Ratio D. durchgeführt, was die Gewerkschaft bemängelte und einklagte.
Vor dem Arbeitsgericht hat die Gewerkschaft Erfolg, vor dem Landesarbeitsgericht ebenso. Hartnäckig verfolgt das Unternehmen seinen Standpunkt weiter, dass eine Beteiligung der paritätischen Auswahlkommission nicht erforderlich sei und erhebt Revision.
Das Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung Nr. 55/12) teilt das Ergebnis der Verhandlung vom 26.07.2012 in einem Satz mit:
"Der Senat hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Klage in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts aus formalen Gründen abgewiesen."
Ein Unternehmen mit Bindung an den Tarifvertrag TV Ratio D. beschloss für eine Standortbereinigung die Verlagerung von vier Callcentern an einen anderen Standort. Ein Interessenausgleich und Sozialplan wurde mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossen und durchgeführt.
Allerdings wurde die Maßnahme ohne Beteiligung der paritätischen Auswahlkommission nach §§ 3, 4 TV Ratio D. durchgeführt, was die Gewerkschaft bemängelte und einklagte.
Vor dem Arbeitsgericht hat die Gewerkschaft Erfolg, vor dem Landesarbeitsgericht ebenso. Hartnäckig verfolgt das Unternehmen seinen Standpunkt weiter, dass eine Beteiligung der paritätischen Auswahlkommission nicht erforderlich sei und erhebt Revision.
Das Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung Nr. 55/12) teilt das Ergebnis der Verhandlung vom 26.07.2012 in einem Satz mit:
"Der Senat hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Klage in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts aus formalen Gründen abgewiesen."
Donnerstag, 19. Juli 2012
13 - eine Glückszahl?
4 reichen nicht, es müssen schon 13 sein. Wer zu wenig vorweisen kann, hat keinen Erfolg - auch nicht vor Gericht. Dieser Eindruck entsteht bei der Lektüre der aktuellen Pressemeldung des Bundesarbeitsgerichtes (PM 54/12). Es geht um die Problematik der Kettenbefristungen.
Grundsätzlich sind Kettenbefristungen möglich und zulässig. ABER - unter besonderen Umständen kann eine Befristung eines Arbeitsvertrags trotz Vorliegens eines sachlichen Grundes wegen rechtsmissbräuchlicher Ausnutzung der an sich eröffneten rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit unwirksam sein. Es sind dabei alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere aber Gesamtdauer und Anzahl der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen aufeinander folgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen.
Bei 13 befristeten Arbeisverträgen über 11 Jahre liegt der Verdacht des Rechtsmißbrauchs nahe, bei 4 befristeten Arbeitsverträgen über 7 Jahre und 9 Monate noch nicht.
Es bleibt also dabei - es kommt auf den Einzelfall an.
Grundsätzlich sind Kettenbefristungen möglich und zulässig. ABER - unter besonderen Umständen kann eine Befristung eines Arbeitsvertrags trotz Vorliegens eines sachlichen Grundes wegen rechtsmissbräuchlicher Ausnutzung der an sich eröffneten rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit unwirksam sein. Es sind dabei alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere aber Gesamtdauer und Anzahl der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen aufeinander folgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen.
Bei 13 befristeten Arbeisverträgen über 11 Jahre liegt der Verdacht des Rechtsmißbrauchs nahe, bei 4 befristeten Arbeitsverträgen über 7 Jahre und 9 Monate noch nicht.
Es bleibt also dabei - es kommt auf den Einzelfall an.
Mieterhöhung und fristlose Kündigung
In vielen Mietverträgen finden sich Vereinbarungen, dass Nebenkostenvorauszahlungen den Abrechnungen angepasst werden können. Gibt es also nach einem Jahr einen hohen Nachzahlungsbetrag bezüglich Nebenkosten, kann vom Vermieter die Nebenkostenvorauszahlung entsprechend erhöht werden.
Zahlt ein Mieter diese Erhöhungen nicht, stellt sich die Frage, ob der Vermieter zunächst die Zahlungsrückstände einklagen muss und erst dann zur fristlosen Kündigung berechtigt ist oder ob er sogleich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - die fristlose Kündigung aussprechen kann.
Dieser Problematik widmete sich der BGH - wie auf mietrecht-chemnitz.blogspot.de berichtet wird.
Zahlt ein Mieter diese Erhöhungen nicht, stellt sich die Frage, ob der Vermieter zunächst die Zahlungsrückstände einklagen muss und erst dann zur fristlosen Kündigung berechtigt ist oder ob er sogleich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - die fristlose Kündigung aussprechen kann.
Dieser Problematik widmete sich der BGH - wie auf mietrecht-chemnitz.blogspot.de berichtet wird.
Mittwoch, 18. Juli 2012
Streiken auf Kosten des Arbeitgebers
Nein, dass geht nun wirklich nicht. Wer streikt kann hierfür nicht noch Bezahlung vom Arbeitgeber verlangen.
Doch eine Arbeitnehmerin wollte aufgrund der "besonderen" Umstände einer unwirksamen fristlosen Kündigung doch Geld vom Arbeitgeber. Eine Gewerkschaft rief die Arbeitnehmer eines Unternehmens am 13. April 2010 zu einem unbefristeten Streik auf. Während des Arbeitskampfes erhielt die Arbeitnehmerin mit Schreiben vom 22. April 2010 ihre fristlose Kündigung. Hiergegen erhob sie Kündigungsschutzklage und gewann. Bis zur Urteilsentscheidung über die Unwirksamkeit der Kündigung hatte die Arbeitnehmerin sich durchgehend am Streik beteiligt. Nun verlangte sie vom Arbeitgeber von der Zeit des Kündigungszugangs bis zur Urteilsverkündigung Annahmeverzugslohn.
Sie macht geltend, nach Erhalt der Kündigung habe sie nicht mehr im Rechtssinne streiken, sondern sich nur noch mit den streikenden Kollegen solidarisch erklären können.
Das Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung Nr. 53/12) sah dies anders. Voraussetzung für einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn ist eine bestehende Leistungsfähigkeit und - willigkeit. Durch die Streikteilnahme zeigte die Arbeitnehmerin Leistungsunwilligkeit, weshalb ihr Ansprüche auf Annahmeverzugslohn zu versagen war.
Doch eine Arbeitnehmerin wollte aufgrund der "besonderen" Umstände einer unwirksamen fristlosen Kündigung doch Geld vom Arbeitgeber. Eine Gewerkschaft rief die Arbeitnehmer eines Unternehmens am 13. April 2010 zu einem unbefristeten Streik auf. Während des Arbeitskampfes erhielt die Arbeitnehmerin mit Schreiben vom 22. April 2010 ihre fristlose Kündigung. Hiergegen erhob sie Kündigungsschutzklage und gewann. Bis zur Urteilsentscheidung über die Unwirksamkeit der Kündigung hatte die Arbeitnehmerin sich durchgehend am Streik beteiligt. Nun verlangte sie vom Arbeitgeber von der Zeit des Kündigungszugangs bis zur Urteilsverkündigung Annahmeverzugslohn.
Sie macht geltend, nach Erhalt der Kündigung habe sie nicht mehr im Rechtssinne streiken, sondern sich nur noch mit den streikenden Kollegen solidarisch erklären können.
Das Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung Nr. 53/12) sah dies anders. Voraussetzung für einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn ist eine bestehende Leistungsfähigkeit und - willigkeit. Durch die Streikteilnahme zeigte die Arbeitnehmerin Leistungsunwilligkeit, weshalb ihr Ansprüche auf Annahmeverzugslohn zu versagen war.
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