Donnerstag, 30. Dezember 2010

Dienstwagen mit Privatnutzung gebietet Sorgfalt in der Vereinbarungsgestaltung

Kollegin Germakowski weist in einem Artikel der Legal Tribune Online (LTO) auf einge Fallstricke hinsichtlich der Vereinbarung der Stellung eines Dienstwagens mit Privatnutzung.

Dieser Artikel hinterlässt den Eindruck, dass wegen der vielzähligen Rechtsprechung hierzu lieber ein Anwalt/eine Anwältin solche Dienstwagenvereinbarungen prüfen bzw. erstellen sollte, bevor sie unterschrieben wird und das "Kind in den Brunnen" gefallen ist. Dem kann ich nach einiger Erfahrung mit verschiedenen Dienstwagenklauseln nur zustimmen.

Freitag, 24. Dezember 2010

Keine Lohnkürzung bei Kurzarbeit

Stimmt ein Betriebsrat der vom Arbeitgeber beabsichtigten Kurzarbeit zu, stellt dies keine Betriebsvereinbarung dar. Auf diesem Weg kann gegenüber einem Arbeitnehmer nicht wirksam Kurzarbeit mit entsprechenden Vergütungskürzungen angeordnet werden.

Das LAG Rheinland-Pfalz gab mit seiner Entscheidung (12. August 2010 - Az. 10 Sa 160/10) einem Arbeitnehmer Recht, der mit seiner Klage die Vergütung verlangte, die er erhalten hätte ohne Kurzarbeit.

Für Arbeitnehmer ergeben sich damit möglicherweise noch Ansprüche auf Vergütung, welche der Arbeitgeber für Kurzarbeit gegebenenfalls nachzahlen muss. Ein Anwalt kann sicher prüfen, ob solche Ansprüche noch bestehen.

Dienstag, 21. Dezember 2010

Ich will am Nachmittag nicht arbeiten! Zum Glück gibt es KITAs

Eine Änderungsschneiderin bekam für ihre Tochter einen Platz in einer Kindertagesstätte von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr. Sie teilte daraufhin ihrem Arbeitgeber mit Schreiben vom 29.09.2010 konkret mit Angabe der Stundendauer ihren Wunsch nach Teilzeittätigkeit mit. Sie wünschte unabhängig vom Samstag eine Teilzeittätigkeit von dienstags bis donnerstags von 9:00 Uhr bis 14:30 Uhr, da sie auf Ehemann und Verwandte für Kinderbetreuung nicht zurückgreifen kann.

Ohne weiteres Gespräch lehnte der Arbeitgeber dieses ab mit dem Hinweis, die gewünschten Arbeitszeiten seien aus organisatorischen Gründen so nicht möglich. Beim Arbeitgeber wird im wöchentlichen Wechsel in der Änderungsschneiderei montags bis freitags von 9:00 Uhr bis 18:30 Uhr bzw. montags bis freitags von 12:15 Uhr bis 19:30 Uhr gearbeitet. Er verlangt, dass alle Beschäftigten, auch die Teilzeitbeschäftigten die Nachmittagsschicht mit abdecken.

Due Änderungsschneiderin war mit der Absage nicht einverstanden und erhob einen Eilantrag. Das Arbeitsgericht lehnte diesen aus formalen Gründen ab. Das LAG Schleswig Holstein (Entscheidung vom 15.12.2010 -3 SaGa 14/10) gab der Schneiderin Recht.

Ein zu kurzfristig gestelltes Teilzeitverlangen, das die in § 8 Abs. 2 TzBfG geregelte Ankündigungsfrist von drei Monaten nicht wahrt, sei nicht unwirksam. Es führe nur dazu, dass nicht schon ab Ende der Elternzeit, sondern erst drei Monate nach dem Verlangen mit der Teilzeit begonnen werden könne. Der Arbeitgeber dürfe den Teilzeitwunsch aber nicht mit dem bloßen Hinweis ablehnen, in seinem Betrieb müssten alle Beschäftigten, auch die Teilzeitbeschäftigten im Schichtbetrieb arbeiten und in diesem Zusammenhang die Nachmittagsschicht bis mindestens 18:00 Uhr abdecken. Er müsse vielmehr konkrete Umstände anführen und beweisen, inwiefern die gewünschte zeitliche Lage der Arbeit nicht durch zumutbare Änderung der Betriebsabläufe oder Einsatz einer in sein Schichtsystem integrierten Ersatzkraft ermöglicht werden kann.

keine kleine Partie in der Oper

Opernchormitglieder können eine Sondervergütung erhalten, wenn sie "kleinere Partien" solo übernehmen. In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes mussten die Richter gute Kenntnisse der Oper haben, denn die Frage war, ob partitugerecht vorgetragende Soloeinlagen "kurz" waren oder eine "kleinere Partie" darstellten.

Die auf die Sondervergütung klagenden Opernchormitglieder verloren bereits vor dem Schiedsgericht und auch vor dem Bundesarbeitsgericht (PM 95/10). Das Bundesarbeitsgericht geht nur dann von einer "kleineren Partie" aus, wenn das Opernchormitglied aus dem Opernchorkollektiv heraustritt und nach der konkreten Inszenierung und nach ihrem Umfang eine eigenständige Leistung erbringt.