Donnerstag, 2. Oktober 2014

Betriebsstillegung oder -veräusserung

Ja, manches Mal sollen sich Überraschungen ergeben.

Wer als Arbeitgeber aber Kündigungen gegenüber seinenn Arbeitnehmern ausspriucht und diese damit begründet, dass der Betrieb stillgelegt wird, sollte nicht mit Interessenten über eine Veräusserung des Betriebes verhandeln oder gar mit potentiellen Investoren Betriebsbesichtigunge durchführen.

Denn eine Betriebsveräusserung ist keine Betriebsstillegung und dies führt zur Unwirksamkeit der Kündigungen, meint das LAG Berlin-Brandenburg (Az.: 15 Sa 275/14)

Mittwoch, 1. Oktober 2014

da gibt es was auf die Mütze

Uniformen gibt es in viele Berufsbildern, so auch bei Piloten. Ist es dann gerechtfertigt, männlichen Piloten zum Tragen von "Cockpit-Mützen" zu verpflichten und dies weibliche Pilotinnen freizustellen?

Ein Flugzeugführer ist aufgrund eines Tarifvertrags nach § 117 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, während des Flugeinsatzes eine Uniform zu tragen. Zu dieser gehört bei Piloten eine "Cockpit-Mütze", die in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Flughafenbereich getragen werden muss, während Pilotinnen hierüber frei entscheiden können. Bei ihnen gehört die "Cockpit-Mütze" auch nicht zur Uniform.

Der Flugzeugführer hat diese unterschiedliche Ausgestaltung für unwirksam gehalten. Das Luftfahrtunternehmen hat sich zu deren Rechtfertigung auf das klassische Pilotenbild und die Frisurgestaltung weiblicher Cockpitmitglieder berufen.

Nach Auffassung des BAG (1 AZR 1083/12) verstößt die unterschiedliche Ausgestaltung der Tragepflicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und ist unwirksam. Die einheitliche Dienstkleidung solle das Cockpitpersonal in der Öffentlichkeit als hervorgehobene Repräsentanten des beklagten Luftfahrtunternehmens kenntlich machen. Gemessen an diesem Regelungszweck sei eine unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt. Ob es sich überdies um eine Benachteiligung wegen des Geschlechts handele, habe keiner Entscheidung bedurft.

Wann ist unverzüglich unverzüglich.

Die Kündigung von schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Arbeitnehmern erfordert schon einigen Aufwand, so unter anderem die Einheolung der Zustimmung des Intergrationsamtes. Bei einer fristlosen Kündigung ist die 2-Wochenfrist des § 626 BGB zu beachten. Kann diese 2-Wochenfrist wegen der Eimholung der Zustimmung nicht gewahrt werden, ist die Kündigung gem. § 91 V SGB IX unverzüglich nach Zugang des Zustimmungsbescheides zu erteilen. 

Wie viel Zeit hat da der Arbeitgeber, um noch "unverzüglich" zu sein?

Ein Arbeitnehmer ist tätig für einen Arbeitgeber, dessen Personalsachbearbeitung in einer Zentrale in einer Stadt erfolgt. Der Arbeitnehmer ist schwerbehinderte Menschen gleichgestellt. 

Am 12.10.2012, einem Freitag, wurde der Arbeitnehmer von einem Vorarbeiter auf dem Gelände des Bauhofs dabei entdeckt, dass er eine großgliedrige Kette mit Schäkel und Haken in seiner privaten Arbeitstasche verstaut hatte, um sie mit nach Hause zu nehmen. Auf Nachfrage gab er an, er habe sich die Kette vom Schrottplatz des Bauhofs genommen.

Am Montag, 15.10.2012, führte der Leiter des Bauhofes ein Gespräch mit dem Arbeitnehmer und hörte ihn zum Vorwurf des versuchten Diebstahls an. Mit Schreiben vom 19.10.2012, das am 22.10.2012 dort eingegangen ist, beantragte der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamts zur beabsichtigten Kündigung. Mit Bescheid vom 31.10.2012 erteilte das Integrationsamt die Zustimmung. 


Der Bescheid ist der Zentrale des Arbeitgebers per Einschreiben übermittelt worden. Der Bescheid ging laut Eingangsstempel am 02.11.2012, einem Freitag und sog. Brückentag, in der Poststelle der Zentrale ein. Dort ist freitags um 12:00 Uhr Dienstschluss. Der Bescheid gelangte am Mittwoch, dem 07.11.2012 per Hausboten an den zuständigen Sachbearbeiter.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer mit Schreiben vom 07.11.2012. Gegen diese Kündigung, die ihm am 08.11.2012 zugegangen ist, wehrt sich der Arbeitnehmer mittels Kündigungsschutzklage.


Das LAG Rheinland - Pfalz gibt ihm Recht und hält die Kündigung für unwirksam. Die Kündigung sei nicht unverzüglich im Sinne des § 91 V SGB IX erfolgt. Die Zustellung der Kündigung an den Arbeitnehmer erfolgte erst sechs Kalendertage (vier Arbeitstage) nach Eingang des Bescheids des Integrationsamts am Freitag, 02.11.2012, in der Poststelle der Zentrale des Arbeitgebers. Das ist auch unter Berücksichtigung der Größe und Struktur des Arbeitgebers, die eine Formalisierung des Postwesens bedingt, bei einer Abwägung der Einzelfallumstände nicht unverzüglich.

Freitag, 26. September 2014

verkehrte Welt? - Arbeitnehmer bekommt kein Lohn und muss an Arbeitgeber zahlen

Ich gebe zu, ich stutze schon etwas, als ich es las. Aber es steht wirklich so da. Ja, auf den Seiten der Minijobzentrale steht zum Punkt Mindestbeitrag:

"Diese Fallkonstellation kann bei sehr geringen Arbeitsentgelten dazu führen, dass kein Arbeitsentgelt zur Auszahlung kommt und der Minijobber dem Arbeitgeber darüber hinaus eventuell noch einen Restbetrag zu erstatten hat."

Besser, es wird nicht zu "sehr geringen" Arbeitsentgelten gearbeitet.

Dienstag, 23. September 2014

Jetzt bist Du fällig

In vielen Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten geht es um einen finanziellen Ausgleich - oft genannt Abfindung. Gerade in Kündigungsschutzprozessen spielt dies immer eine Rolle. Gar nicht selten werden dann - gerade bei langen Kündigungsfristen - auch Regelungen getroffen, wann eine Abfindung fällig sein soll und dass ein Arbeitnehmer natürlich auch vor Ablauf der Kündigungsfrist ausscheiden "darf". Wenn nun ein vorzeitiges Auscheiden in Betracht kommt, stellt sich die Frage:

Ändert das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis etwas an der Fälligkeit der Abfindung?

In einem Kündigungsschutzprozess schlossen die Parteien einen Vergleich. In dessen Ziffer 3 ist vereinbart, dass die Abfindung zum 31.01.2014 - gleichzeitig mit dem Ende des Bestandes des Arbeitsverhältnisses - fällig ist. In Ziffer 4 des Vergleiches findet sich die Möglichkeit für den Arbeitnehmer, das Arbeisverhälnis vorzeitig zu beenden mit entsprechender Erhöhung der Abfindung. Hiervon macht der Arbeitnehmer Gebrauch zum 30.11.2013 und fordert den Arbeitgeber zur Zahlung der Anfindung zum 12.12.2013 auf.

Zu Recht? Immerhin ist das Arbeitsverhältnis beendet.

Das Arbeitsgericht Bonn (6 Ca 3135/13) sah dies anders. Die Regelung zum vorzeitigen Ausscheiden (Ziffer 4 des Vergleiches) hat keine Auswirkung auf die Fälligkeit der Abfindung, welche datumsmäßig in Ziffer 3 vereinbart wurde.

Montag, 22. September 2014

226 Minuten und 26 Jahre = fristlose Kündigung

Wer erwischt wird, wie er bei der Arbeitszeiterfassung betrügt, muss auch bei langjähriger beanstandungsfreier Beschäftigung mit einer fristlosen Kündigung rechnen.

Ein Arbeitnehmer hat nach Auffassung der Arbeitsgerichte zu den Pausenzeiten die Geräte zur Erfassung der Arbeitszeit nicht ordnungsgemäß betätigt und so über 226 Minuten Arbeitszeit "erschlichen" und erhielt hierfür die fristlose Kündigung. Die Kündigungsschutzklage war erfolglos.

Das Hess. LAG (16 Sa 1299/13) entschied.

"Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung und des durch sie bewirkten Vertrauensverlusts war es der Beklagten nicht zumutbar, den Kläger auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Die gesetzliche Kündigungsfrist hätte bei der mehr als 20 jährigen Betriebszugehörigkeit des Klägers sieben Monate zum Monatsende betragen. Auch die langjährige unbeanstandete Betriebszugehörigkeit von jedenfalls 26 Jahren, das Lebensalter sowie die Unterhaltspflicht für seine Ehefrau und ein Kind führen angesichts des mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruchs nicht zu einer Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dieser nicht nur einmal in etwa nur geringem Umfang, sondern wiederholt und systematisch Pausen machte, ohne die Zeiterfassung ordnungsgemäß zu bedienen. Dies zeigt zudem, dass eine Wiederholungsgefahr besteht. Hinsichtlich des Gewichts des Fehlverhaltens des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er vorsätzlich handelte."

Donnerstag, 18. September 2014

diskriminierende Kündigungsfristen - Nein!

Sind die Regelungen zu den Kündigungsfristen in § 622 Abs. 2 BGB diskriminierend, weil die Staffelung der Kündigungsfristen sich an einer Beschäftigungszeit orientiert und so ältere Arbeitnehmer bevorzugt und jüngere Arbeitnehmer benachteiligt?

Das Bundesarbeitsgericht bejaht zwar eine Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer, verneint aber eine mittelbare Diskriminierung in seiner Entscheidung vom 18.09.2014 (6 AZR 636/13).

Zwar führt die Differenzierung der Kündigungsfrist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu einer mittelbaren Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer. Die Verlängerung der Kündigungsfristen durch § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB verfolgt jedoch das rechtmäßige Ziel, länger beschäftigten und damit betriebstreuen, typischerweise älteren Arbeitnehmern durch längere Kündigungsfristen einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren. Zur Erreichung dieses Ziels ist die Verlängerung auch in ihrer konkreten Staffelung angemessen und erforderlich iSd. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i) RL 2000/78/EG. Darum liegt keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters vor.