Ein Kirchenmusiker einer katholischen
Kirchengemeinde erhielt von dieser eine Kündigung des
Arbeitsverhältnis zum 31.03.1998 mit der Begründung, der noch
verheiratete Kirchenmusiker unterhalte nach Trennung von seiner Ehefrau eine
außereheliche Beziehung. Die Ehe des Kirchenmusikers wurde im August 1998
geschieden.
Die Kündigungsschutzklage des Kirchenmusikers hatte vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf keinen Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde zum
Bundesarbeitsgericht (BAG) blieb im Jahr 2000 ebenso ohne Erfolg wie dessen
Verfassungsbeschwerde im Jahr 2002. Auf die Individualbeschwerde des
Kirchenmusikers vom 11.01.2003 zum EGMR entschied dieser am 23.09.2010, dass die
Beschwerde zulässig und dass Artikel 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt ist. Art. 8 EMRK schützt das
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Die vom Kirchenmusiker angestrengte Wiederaufnahme des ursprünglichen
Kündigungsschutzverfahrens blieb vor dem BAG erfolglos.
Mit Urteil
vom 28.06.2012 sprach der EGMR dem Kirchenmusiker eine Entschädigung von 40.000
Euro wegen Verletzung von Art. 8 EMRK zu.
Die vom Kirchenmusiker begehrte Wiedereinstellung bei der Kirchengemeinde
zum 23.09.2010, hilfsweise ab Zustellung der Klage hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf nunmehr abgewiesen.
Zwar komme im Falle eines festgestellten Verstoßes gegen die EMRK
ein Wiedereinstellungsanspruch grundsätzlich in Betracht. Diesen habe
der Kirchenmusiker rechtzeitig geltend gemacht und der Anspruch sei durch die
gezahlte Entschädigung nicht ausgeschlossen. Die Wiedereinstellung folge
indes nicht automatisch aus dem festgestellten Verstoß gegen die EMRK
und dessen Fortwirkung. Es habe vielmehr eine Abwägung mit dem ebenfalls
von der EMRK geschützten Rechtsgut der Rechtssicherheit stattzufinden,
welches zu Gunsten der Kirchgemeinde streitet. Die Abwägung fiel zu Gunsten
der Rechtssicherheit aus. Hierfür sprach zunächst der lange Zeitablauf
seit der Kündigung, die in Deutschland im Jahre 2000 höchstrichterlich
entschieden war. Weiter war zu berücksichtigen, dass der deutsche
Gesetzgeber den Restitutionsgrund der Feststellung einer Verletzung der
EMRK für das Verfahren des Kirchenmusikers zeitlich nicht vorgesehen hatte. Hinzu komme eine weitere Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, über welche bereits rechtskräftig entschieden wurde. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.
Der Verfahrensgang ist hier auch schön nachzuvollziehen.
Wissenswertes zu Kündigung, Kündigungsschutz, Abfindung, Schadensersatz vom Anwalt. Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht Dan Fehlberg in Chemnitz
Dienstag, 10. Juni 2014
Freitag, 6. Juni 2014
Taz bevorzugt Frauen - ist das diskriminierend?
Die Zeitung „taz“ hatte eine ihrer freien Volontärsstellen ausschließlich für
eine Frau mit Migrationshintergrund ausgeschrieben und lehnte die
Bewerbung von Männern – unter ihnen die des Bewerbers – von vornherein ab.
Die „taz“ rechtfertigte dies mit der Argumentation, dass ein solches Vorgehen erforderlich sei, um den Anteil von Frauen in
Führungspositionen im Journalismus zu erhöhen.
Das Arbeitsgericht Berlin hat - nach der Meldung auf www.tagesspiegel.de - der Klage eines Mannes entsprochen und die „taz“ zur Zahlung einer Entschädigung von drei Monatsgehältern verurteilt.
Die "taz", so das Gericht in seiner Urteilsbegründung, habe den Bewerber bei der Besetzung der Stelle wegen seines Geschlechts in unzulässiger Weise benachteiligt. Es sei nicht statthaft, die Bewerbung von Männern ausnahmslos auszuschließen. Auch sei die Maßnahme nicht geeignet, den Anteil von Frauen in Führungspositionen zu erhöhen, da es lediglich um die Besetzung einer Volontariatsstelle gehe.
Das Arbeitsgericht Berlin hat - nach der Meldung auf www.tagesspiegel.de - der Klage eines Mannes entsprochen und die „taz“ zur Zahlung einer Entschädigung von drei Monatsgehältern verurteilt.
Die "taz", so das Gericht in seiner Urteilsbegründung, habe den Bewerber bei der Besetzung der Stelle wegen seines Geschlechts in unzulässiger Weise benachteiligt. Es sei nicht statthaft, die Bewerbung von Männern ausnahmslos auszuschließen. Auch sei die Maßnahme nicht geeignet, den Anteil von Frauen in Führungspositionen zu erhöhen, da es lediglich um die Besetzung einer Volontariatsstelle gehe.
Donnerstag, 5. Juni 2014
Diskriminierung durch Kirchen? (Un-)Zulässig?
Ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) schrieb eine Stelle für einen Referenten/eine Referentin aus, um einen
unabhängigen Bericht zur Umsetzung der Antirassismuskonvention der
Vereinten Nationen durch Deutschland erstellen zu lassen. In der
Stellenausschreibung wurden entsprechend den kirchlichen Bestimmungen
die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft
christlicher Kirchen angehörenden Kirche sowie die Identifikation mit
dem diakonischen Auftrag vorausgesetzt.
Eine Bewerberin, die nicht Mitglied einer Kirche ist, bewarb sich erfolglos um die Stelle; sie wurde zu einem Vorstellungsgespräch nicht eingeladen. Mit ihrer Klage forderte sie eine Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Das Arbeitsgericht Berlin hatte der Klage zunächst stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Bewerberin eine Entschädigung nicht zusteht.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist eine Ungleichbehandlung der Bewerberin im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Selbstbestimmungsrecht der Kirchen (Art. 140 GG) nach § 9 AGG gerechtfertigt. Dem stünden europarechtliche Bestimmungen nicht entgegen; vielmehr werde der Status, den Kirchen in den Mitgliedsstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, durch die Union geachtet (Art. 17 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV). Es sei nicht zu beanstanden, dass für die ausgeschriebene Referententätigkeit eine Identifikation mit der Kirche gefordert werde, die nach außen durch die Kirchenmitgliedschaft dokumentiert werde; deshalb dürfen konfessionslose Bewerber unberücksichtigt bleiben.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Eine Bewerberin, die nicht Mitglied einer Kirche ist, bewarb sich erfolglos um die Stelle; sie wurde zu einem Vorstellungsgespräch nicht eingeladen. Mit ihrer Klage forderte sie eine Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Das Arbeitsgericht Berlin hatte der Klage zunächst stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Bewerberin eine Entschädigung nicht zusteht.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist eine Ungleichbehandlung der Bewerberin im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Selbstbestimmungsrecht der Kirchen (Art. 140 GG) nach § 9 AGG gerechtfertigt. Dem stünden europarechtliche Bestimmungen nicht entgegen; vielmehr werde der Status, den Kirchen in den Mitgliedsstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, durch die Union geachtet (Art. 17 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV). Es sei nicht zu beanstanden, dass für die ausgeschriebene Referententätigkeit eine Identifikation mit der Kirche gefordert werde, die nach außen durch die Kirchenmitgliedschaft dokumentiert werde; deshalb dürfen konfessionslose Bewerber unberücksichtigt bleiben.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Welches Gewicht haben eigentlich VermieterInnen?
Ein Vermieter hat schon manches Mal Interesse an der Besichtigung seiner
vom Mieter genutzten Wohnung. Dagegen ist meist nichts einzuwenden.
Doch manches Mal läuft es schief, so wie hier bei einer - wohl nicht schwergewichtig genug - Vermieterin.
Dienstag, 3. Juni 2014
Ausnahmen bei der Arbeitsunfähgkeit
Die Arbeitsunfähigkeit und deren ärztliche Bestätigung durch eine Bescheinigung, Umfang und Folgen spielt im Arbeitsleben sowie für Arbeitslose regelmäßig eine Rolle.
Soweit das Bundesarbeitsgericht - oft in der Literatur als Ausnahme angesehen - in einer Entscheidung (Urteil vom 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 -) festhielt, dass die bloße Nichtdurchführbarkeit von Nachtschichten keine Arbeitsunfähigkeit einer Krankenschwester darstellt, hat das Sozialgericht Gießen auch eine für Arbeitslose relevante Entscheidung (Sozialgericht Gießen, Urteil vom 14.05.2014, Az.: S 14 Al 112/12) getroffen.
Eine Agentur für Arbeit lud einen Arbeitslosen zu einem Termin am 22.12.2011, 13.00 Uhr, ein, um mit ihm über die allgemeine berufliche Situation zu sprechen. An diesem Tag rief der Arbeitslose gegen 10.00 Uhr bei der Agentur für Arbeit an und teilte mit, er könne nicht kommen, da er an akutem Durchfall leide und ständig erbrechen müsse. Die Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit forderte ihn daraufhin auf, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Als der Arbeitslose am nächsten Tag die Praxis seines Hausarztes aufsuchte, war diese wegen Weihnachtsurlaubs geschlossen. Auch die Vertreterin des Hausarztes, zu der er sich dann begab, war in Weihnachtsurlaub.
Nachdem der Arbeitslose Anfang Januar seinen aus dem Urlaub zurückgekehrten Hausarzt wieder aufsuchte und ihn um die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bat, lehnte dieser das mit der Begründung ab, für einen zurückliegenden Zeitraum könne er keine Bescheinigung ausstellen.
Die Agentur für Arbeit stellte daraufhin eine einwöchige Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld fest und begründete dies damit, der Arbeitslose habe sein Nichterscheinen zu dem Termin nicht ausreichend entschuldigt.
Das Sozialgericht Gießen hat auf die Klage des Arbeutslosen hin die Sperrzeit aufgehoben.
Nach Auffassung des Sozialgericht ist die Darstellung des Klägers auch im Hinblick auf die Situation an den Weihnachtsfeiertagen nachvollziehbar. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und seine Aussage sei frei von Widersprüchen gewesen. In einem Fall wie hier hätte die Agentur für Arbeit ausnahmsweise einmal von ihren Weisungen abweichen und auf die bei einer Erkrankung sonst notwendige Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verzichten können.
Soweit das Bundesarbeitsgericht - oft in der Literatur als Ausnahme angesehen - in einer Entscheidung (Urteil vom 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 -) festhielt, dass die bloße Nichtdurchführbarkeit von Nachtschichten keine Arbeitsunfähigkeit einer Krankenschwester darstellt, hat das Sozialgericht Gießen auch eine für Arbeitslose relevante Entscheidung (Sozialgericht Gießen, Urteil vom 14.05.2014, Az.: S 14 Al 112/12) getroffen.
Eine Agentur für Arbeit lud einen Arbeitslosen zu einem Termin am 22.12.2011, 13.00 Uhr, ein, um mit ihm über die allgemeine berufliche Situation zu sprechen. An diesem Tag rief der Arbeitslose gegen 10.00 Uhr bei der Agentur für Arbeit an und teilte mit, er könne nicht kommen, da er an akutem Durchfall leide und ständig erbrechen müsse. Die Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit forderte ihn daraufhin auf, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Als der Arbeitslose am nächsten Tag die Praxis seines Hausarztes aufsuchte, war diese wegen Weihnachtsurlaubs geschlossen. Auch die Vertreterin des Hausarztes, zu der er sich dann begab, war in Weihnachtsurlaub.
Nachdem der Arbeitslose Anfang Januar seinen aus dem Urlaub zurückgekehrten Hausarzt wieder aufsuchte und ihn um die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bat, lehnte dieser das mit der Begründung ab, für einen zurückliegenden Zeitraum könne er keine Bescheinigung ausstellen.
Die Agentur für Arbeit stellte daraufhin eine einwöchige Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld fest und begründete dies damit, der Arbeitslose habe sein Nichterscheinen zu dem Termin nicht ausreichend entschuldigt.
Das Sozialgericht Gießen hat auf die Klage des Arbeutslosen hin die Sperrzeit aufgehoben.
Nach Auffassung des Sozialgericht ist die Darstellung des Klägers auch im Hinblick auf die Situation an den Weihnachtsfeiertagen nachvollziehbar. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und seine Aussage sei frei von Widersprüchen gewesen. In einem Fall wie hier hätte die Agentur für Arbeit ausnahmsweise einmal von ihren Weisungen abweichen und auf die bei einer Erkrankung sonst notwendige Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verzichten können.
Montag, 2. Juni 2014
Anwalt zur Lohnzahlung verurteilt
Anwälte sind auch nur Menschen - und des öfteren auch Arbeitgeber.
Ein Anwalt (und ehemaliger Bundestagsabgeordneter) hat seinem angestellten Mitarbeiter - auch ein Anwalt - ab September 2013 keinen Lohn mehr bezahlt. Dieser griff zur Eigenkündigung und machte die Vergütung vor dem Arbeitsgericht geltend. Nachdem ein Gütetermin keine Einigung erbrachte, blieb der verklagte Anwalt dem Kammertermin fern. Was passierte - es erging ein Versäumnisurteil, wie es swr.de meldet.
Letztlich hat es aber nichts mit der Stellung als Anwalt zu tun, sondern betrifft wohl viele nicht den Lohn zahlende Arbeitgeber.
Ein Anwalt (und ehemaliger Bundestagsabgeordneter) hat seinem angestellten Mitarbeiter - auch ein Anwalt - ab September 2013 keinen Lohn mehr bezahlt. Dieser griff zur Eigenkündigung und machte die Vergütung vor dem Arbeitsgericht geltend. Nachdem ein Gütetermin keine Einigung erbrachte, blieb der verklagte Anwalt dem Kammertermin fern. Was passierte - es erging ein Versäumnisurteil, wie es swr.de meldet.
Letztlich hat es aber nichts mit der Stellung als Anwalt zu tun, sondern betrifft wohl viele nicht den Lohn zahlende Arbeitgeber.
Dienstag, 27. Mai 2014
eine Angst der Arbeitgeber - Menschenrechte!
Nun gut, ob es wirklich Angst ist, kann ich nicht beurteilen. Aber nicht nur Arbeitgeber - auch Arbeitnehmer - sollten Ihre Rechte aus der Menschenrechtskonvention (MRK) kennen und ggf. auch durchsetzen.
Ein Artikel des Kollegen Prof. Bauer im Anwaltsblatt (Heft 5/2014, Seite 406 ff. - "Menschenrechte und deutscher Kündigungsschutz") weist auf einen wesentlichen Punkt hin (Hervorhebungen von mir):
"Doch stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Zusammenhang mit Kündigungen Menschenrechtsverletzungen fest, kann dies immense finanzielle Folgen für Arbeitgeber haben...
Eine teuflische Krux von Kündigungsschutzprozessen ist für die Arbeitgeberseite, nach verlorenem Prozess möglicherweise Vergütung für viele Jahre nachzahlen zu müssen. Das gilt insbesondere, wenn erst nach Einschaltung des BVerfG oder des EuGH die Sache endgültig entschieden ist. Das Ganze kann noch getoppt werden, wenn der EGMR die Kündigung aufgrund einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) für unwirksam erklärt ...
Ein ... Verfahrensablauf mit einer Dauer von rund acht Jahren mag zwar nicht tagtäglich sein, ist aber denkbar...
Das Ganze kann aber noch getoppt werden ... Dann hat der Arbeitnehmer ... die Möglichkeit, sich an den EGMR innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftiger Entscheidung des BAG zu wenden (Art. 34, 35 EMRK) ..."
So vergeht die Zeit und das Risiko wächst und wächst. Ob deshalb in vielen Fällen ein "schneller Vergleich" dem Prozessfortgang vorgezogen wird?
Ein Artikel des Kollegen Prof. Bauer im Anwaltsblatt (Heft 5/2014, Seite 406 ff. - "Menschenrechte und deutscher Kündigungsschutz") weist auf einen wesentlichen Punkt hin (Hervorhebungen von mir):
"Doch stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Zusammenhang mit Kündigungen Menschenrechtsverletzungen fest, kann dies immense finanzielle Folgen für Arbeitgeber haben...
Eine teuflische Krux von Kündigungsschutzprozessen ist für die Arbeitgeberseite, nach verlorenem Prozess möglicherweise Vergütung für viele Jahre nachzahlen zu müssen. Das gilt insbesondere, wenn erst nach Einschaltung des BVerfG oder des EuGH die Sache endgültig entschieden ist. Das Ganze kann noch getoppt werden, wenn der EGMR die Kündigung aufgrund einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) für unwirksam erklärt ...
Ein ... Verfahrensablauf mit einer Dauer von rund acht Jahren mag zwar nicht tagtäglich sein, ist aber denkbar...
Das Ganze kann aber noch getoppt werden ... Dann hat der Arbeitnehmer ... die Möglichkeit, sich an den EGMR innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftiger Entscheidung des BAG zu wenden (Art. 34, 35 EMRK) ..."
So vergeht die Zeit und das Risiko wächst und wächst. Ob deshalb in vielen Fällen ein "schneller Vergleich" dem Prozessfortgang vorgezogen wird?
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