Da haben einige Menschen ja ein paar ganz schlaue Ideen gehabt, oder waren es gar Anwälte?
Über das
Vermögen der Arbeitgeberin eines Arbeitnehmers war das Insolvenzverfahren
eröffnet worden.
Ein Interessent für das insolvente Unternehmen schloss bereits einen Tarifvertrag mit der IG Metall, in
dem er sich verpflichtete, von den ca. 1.600 Arbeitnehmern der
Insolvenzschuldnerin nach dem Erwerb der Betriebsstätten über 1.100
unbefristet und 400 befristet zu beschäftigen. Danach schloss der Interessent mit
dem Insolvenzverwalter einen Kaufvertrag über die sächlichen
Betriebsmittel.
Im April 2008 vereinbarte der Insolvenzverwalter mit
Betriebsrat und Gewerkschaft einen Interessenausgleich und Sozialplan zu
einer „übertragenden Sanierung“. Dann wurde auf einer
Betriebsversammlung am 3. Mai 2008 den Arbeitnehmern das Formular eines
dreiseitigen Vertrags ausgehändigt (1. Vertrag) , der das Ausscheiden aus dem
Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2008 und die Vereinbarung eines neuen
Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Juni 2008 00.00 Uhr mit der B & Q
vorsah.
Außerdem wurden auf derselben Betriebsversammlung den
Arbeitnehmern 4 (vier !) weitere - von ihnen zu unterzeichnende - Angebote für ein
neues Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber, beginnend am
1. Juni um 00.30 Uhr vorgelegt. Ein Angebot beinhaltete einen
unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Betriebserwerberin, die anderen
drei sahen unterschiedlich lang befristete Arbeitsverhältnisse vor.
Der
Arbeitnehmer unterzeichnete alle fünf Vertragsangebote.
Der Betriebserwerber
nahm am 30. Mai 2008 das Angebot des Arbeitnehmers für ein auf 20 Monate
befristetes Arbeitsverhältnis an. Ab 1. Juni 2008 arbeitete der Arbeitnehmer für den Betriebserwerber und erhob im Juni 2009 eine Entfristungsklage.
Nochmal in Kurz: Unterschrieben wurde ein dreiseitiger Arbeitsvertrag mit der B&Q Gesellschaft, beginnend ab 01.06.2008 00:00 Uhr sowie 4 weitere Veträge mit dem "neuen" Arbeitgeber - von denen der Arbeitgeber einen aussuchte - mit Beginn ab 01.06.2008 um 00:30 Uhr. Der Arbeitnehmer war also am 01.06.2008 von 00:00 - 00:29 Uhr in der B&Q Gesellschaft beschäftigt, und dann beim Erwerber.
Wer denkt sich sowas aus? Die Gerichte sahen darin das, was es war: eine geplante Umgehung der Folgen eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB.
Die Feststellung des BAG (PM 76/12 vom 25.10.2012) hatt somit zur Folge, dass der klagende Arbeitnehmer gewann - er hat ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dass der Arbeitnehmer nicht dauerhaft aus dem Betrieb ausscheiden
sollte, ergab sich für ihn sowohl aus den Rahmenvereinbarungen des
Insolvenzverwalters als auch daraus, dass er gleichzeitig mit der
Unterzeichnung des B & Q-Angebotes vier Angebote für ein neues
Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber abzugeben hatte.
Wissenswertes zu Kündigung, Kündigungsschutz, Abfindung, Schadensersatz vom Anwalt. Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht Dan Fehlberg in Chemnitz
Montag, 29. Oktober 2012
Donnerstag, 25. Oktober 2012
Witwenrente nach einer Woche Ehe
Heiratet ein Paar - nach einer Scheidung erneut - und verstirbt ein
Ehepartner 1 Woche nach der (2.) Eheschließung, kann der überlebenden
Witwe ein Anspruch auf Witwenrente zustehen.
Was zunächst nach einer Ehe aus wirtschaftlichen bzw. finanziellen Gründen klingt, konnte von einer Witwe und deren Kindern glaubhaft vor dem SG Heilbronn (Az.: S 11 R 561/12) widerlegt werden. Mit Aussagen zum Glauben und Vortrag zur finanziellen Absicherung der Witwe auch ohne erneute Heirat, konnte das Gericht überzeugt werden, so dass es die Witwenrente zusprach.
Was zunächst nach einer Ehe aus wirtschaftlichen bzw. finanziellen Gründen klingt, konnte von einer Witwe und deren Kindern glaubhaft vor dem SG Heilbronn (Az.: S 11 R 561/12) widerlegt werden. Mit Aussagen zum Glauben und Vortrag zur finanziellen Absicherung der Witwe auch ohne erneute Heirat, konnte das Gericht überzeugt werden, so dass es die Witwenrente zusprach.
Dienstag, 23. Oktober 2012
Dresdner Busfahrer sind Arbeitnehmer
Ein von den Dresdner Verkehrsbetrieben mit Linienfahrten beauftragtes
Tochterunternehmen muss nach einer Entscheidung des Sozialgerichtes Dresden Sozialversicherungsbeiträge für Busfahrer nachzahlen, die es in den Jahren 2003 bis 2006 als angeblich Selbstständige
nach Bedarf im Fahrdienst eingesetzt hatte.
Im Gegensatz zu den offiziell als Arbeitnehmer angestellten Busfahrern verfügten die betroffenen Busfahrer selbst über eine Gewerbeeintragung als selbstständige Unternehmer. Es stand ihnen im Einzelfall frei, die Fahraufträge des Busunternehmens anzunehmen. Das Entgelt wurde ohne Beachtung der geltenden Tarifverträge einzeln ausgehandelt. Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wurden nicht gewährt. Busse und Dienstbekleidung sowie ein Fahrscheinmodul wurde durch das Busunternehmen zur Verfügung gestellt.
Nach einer Betriebsprüfung im Jahr 2007 stellte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland fest, dass die Busfahrer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübten und deshalb der Sozialversicherungspflicht unterlägen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts waren die Busfahrer Arbeitnehmer des Busunternehmens. Ein Dienstverhältnis sei nicht allein deshalb als selbstständige Tätigkeit zu qualifizieren, weil der Dienstherr dem Dienstnehmer ebenso zwingende wie elementare Arbeitnehmerrechte vorenthalte. Die Busfahrer trugen vielmehr mangels eigener Betriebsmittel kein unternehmerisches Risiko. Sie waren weder in unternehmerische Entscheidungen eingebunden noch über das fest vereinbarte Entgelt hinaus am Gewinn des Unternehmens beteiligt.
Im Gegensatz zu den offiziell als Arbeitnehmer angestellten Busfahrern verfügten die betroffenen Busfahrer selbst über eine Gewerbeeintragung als selbstständige Unternehmer. Es stand ihnen im Einzelfall frei, die Fahraufträge des Busunternehmens anzunehmen. Das Entgelt wurde ohne Beachtung der geltenden Tarifverträge einzeln ausgehandelt. Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wurden nicht gewährt. Busse und Dienstbekleidung sowie ein Fahrscheinmodul wurde durch das Busunternehmen zur Verfügung gestellt.
Nach einer Betriebsprüfung im Jahr 2007 stellte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland fest, dass die Busfahrer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübten und deshalb der Sozialversicherungspflicht unterlägen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts waren die Busfahrer Arbeitnehmer des Busunternehmens. Ein Dienstverhältnis sei nicht allein deshalb als selbstständige Tätigkeit zu qualifizieren, weil der Dienstherr dem Dienstnehmer ebenso zwingende wie elementare Arbeitnehmerrechte vorenthalte. Die Busfahrer trugen vielmehr mangels eigener Betriebsmittel kein unternehmerisches Risiko. Sie waren weder in unternehmerische Entscheidungen eingebunden noch über das fest vereinbarte Entgelt hinaus am Gewinn des Unternehmens beteiligt.
endlich - Urlaubskosten von Steuer absetzbar!?
Urlaubskosten von der Steuer absetzen, das wäre was. Leider geht es nicht so einfach, oder doch? Es braucht doch nur die richtigen Ideen, wie der nachstehende Fall aufzeigt.
Eine hauptberuflich nichtselbständig tätige Sozialpädagogin befasst sich seit dem Jahr 2001 mit dem Ansinnen, einen Roman zu schreiben, dessen Handlung auf einem anderen - bereits verfilmten - Buch basieren soll. Ebenso wie in den Vorlagen spielt auch die Geschichte der nebenberuflichen Autorin zum Teil an Bord eines Schiffs und in Neuseeland, Australien und Chile. Als Schriftstellerin hat die schreibende Sozialpädagogin bislang noch keine Einnahmen erzielt, auch Kontakte zu Verlagen hat sie noch nicht aufgenommen.
Bereits 2004 und 2006 bereiste die Sozialpädagogin zusammen mit ihrem Lebensgefährten Chile. Die Kosten dafür machte sie in ihrer Steuererklärung als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten an, allerdings nur vorläufig. 2007 folgten zwei weitere Reisen - ebenfalls mit ihrem Lebensgefährten. Ein 12 -tägiger Segeltörn auf einem Segelschulschiff und eine 23-tägige Reise nach Australien und Neuseeland bildeten den Hintergrund für die begehrte steuerliche Absetzung von Reisekosten für Recherchearbeiten (4 Tage im Stadtarchiv in Auckland) über 4.551,62 EUR.
Bis zum Bundesfinanzhof führte der Streit. Dieser entschied (Beschluss vom 24.8.2012, III B 21/12), dass zwar die Reisen in erheblichem Maße (auch) privat veranlasst gewesen seien, aber die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Recherchen im Stadtarchiv von Auckland als voll abziehbar anzusehen sind und die Kosten der Hin- und Rückreise nach Australien und Neuseeland als nach Zeitanteilen aufteilbar ebenfalls zu berücksichtigen sind. So kam es zumindest zu einer Absetzbarkeit von 1.178,81 € als Betriebsausgaben.
Ich sollte mir auch ein Buchprojekt mit exotischen Rechercheorten ausdenken;)
Eine hauptberuflich nichtselbständig tätige Sozialpädagogin befasst sich seit dem Jahr 2001 mit dem Ansinnen, einen Roman zu schreiben, dessen Handlung auf einem anderen - bereits verfilmten - Buch basieren soll. Ebenso wie in den Vorlagen spielt auch die Geschichte der nebenberuflichen Autorin zum Teil an Bord eines Schiffs und in Neuseeland, Australien und Chile. Als Schriftstellerin hat die schreibende Sozialpädagogin bislang noch keine Einnahmen erzielt, auch Kontakte zu Verlagen hat sie noch nicht aufgenommen.
Bereits 2004 und 2006 bereiste die Sozialpädagogin zusammen mit ihrem Lebensgefährten Chile. Die Kosten dafür machte sie in ihrer Steuererklärung als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten an, allerdings nur vorläufig. 2007 folgten zwei weitere Reisen - ebenfalls mit ihrem Lebensgefährten. Ein 12 -tägiger Segeltörn auf einem Segelschulschiff und eine 23-tägige Reise nach Australien und Neuseeland bildeten den Hintergrund für die begehrte steuerliche Absetzung von Reisekosten für Recherchearbeiten (4 Tage im Stadtarchiv in Auckland) über 4.551,62 EUR.
Bis zum Bundesfinanzhof führte der Streit. Dieser entschied (Beschluss vom 24.8.2012, III B 21/12), dass zwar die Reisen in erheblichem Maße (auch) privat veranlasst gewesen seien, aber die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Recherchen im Stadtarchiv von Auckland als voll abziehbar anzusehen sind und die Kosten der Hin- und Rückreise nach Australien und Neuseeland als nach Zeitanteilen aufteilbar ebenfalls zu berücksichtigen sind. So kam es zumindest zu einer Absetzbarkeit von 1.178,81 € als Betriebsausgaben.
Ich sollte mir auch ein Buchprojekt mit exotischen Rechercheorten ausdenken;)
Donnerstag, 18. Oktober 2012
Falschauskunft in Finanztest?
Es findet sich in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Finanztest (November 2012) auf Seite 9 eine Leserfrage. Der Fragesteller tritt ab November eine neue Arbeitsstelle an und hörte, dass er innerhalb der Probezeit von 6 Monaten keinen Urlaub nehmen könne. Stimmt das?
Finanztest antwortet: Nein, das stimmt so nicht. Sie haben während der Probezeit zumindest Anspruch auf einen Teil Ihres Jahresurlaubs. Für jeden vollen Monat des arbeitsverhältnisses steht Ihnen ein Zwöftel des Jahresurlaubs zu. Gewährt Ihnen der Arbeitgeber beispielsweise 24 Tage Urlaub im Jahr, können Sie nach zwei Monaten vier Urlaubstage beantragen. Vergessen Sie nicht: Jeder Urlaub - ob er innerhalb der Probezeit liegt oder nicht - muss vom Arbeitgeber genehmigt werden.
Einige gesetzeskundige Leser werden nun meinen, dass diese Auskunft unzutreffend sei, gilt doch nach § 4 BUrlG eine Wartezeit von 6 Monaten, bis der Anspruch auf vollen Urlaubsanspruch entsteht.
Doch dies ist zu kurz gegriffen. Wird nämlich § 5 I Nr. 1 BUrlG richtig gelesen, entsteht zumindest ein Teilurlaubsanspruch, wenn die 6 Monate Wartezeit im Kalenderjahr nicht mehr genommen werden können. Dies trifft auf alle Arbeitsverhältnisse zu, welche im Lauf des 01.07. eines Jahres oder danach beginnen. In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer pro Monat Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs.
Mithin hat Finanztest zutreffend geantwortet. Missverständlich ist nur der Eindruck, dass dies irgendwie mit der Probezeit etwas zu tun hätte. Die spielt in dieser Hinsicht keine Rolle.
Im Übrigen sei angemerkt, dass in Arbeitsverhältnissen mit Beginn vor dem 01.07. eines Jahres tatächlich erst die 6 Monate Wartezeit "abzuarbeiten" sind, bis ein Anspruch auf Teil- oder vollurlaub besteht.
Finanztest antwortet: Nein, das stimmt so nicht. Sie haben während der Probezeit zumindest Anspruch auf einen Teil Ihres Jahresurlaubs. Für jeden vollen Monat des arbeitsverhältnisses steht Ihnen ein Zwöftel des Jahresurlaubs zu. Gewährt Ihnen der Arbeitgeber beispielsweise 24 Tage Urlaub im Jahr, können Sie nach zwei Monaten vier Urlaubstage beantragen. Vergessen Sie nicht: Jeder Urlaub - ob er innerhalb der Probezeit liegt oder nicht - muss vom Arbeitgeber genehmigt werden.
Einige gesetzeskundige Leser werden nun meinen, dass diese Auskunft unzutreffend sei, gilt doch nach § 4 BUrlG eine Wartezeit von 6 Monaten, bis der Anspruch auf vollen Urlaubsanspruch entsteht.
Doch dies ist zu kurz gegriffen. Wird nämlich § 5 I Nr. 1 BUrlG richtig gelesen, entsteht zumindest ein Teilurlaubsanspruch, wenn die 6 Monate Wartezeit im Kalenderjahr nicht mehr genommen werden können. Dies trifft auf alle Arbeitsverhältnisse zu, welche im Lauf des 01.07. eines Jahres oder danach beginnen. In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer pro Monat Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs.
Mithin hat Finanztest zutreffend geantwortet. Missverständlich ist nur der Eindruck, dass dies irgendwie mit der Probezeit etwas zu tun hätte. Die spielt in dieser Hinsicht keine Rolle.
Im Übrigen sei angemerkt, dass in Arbeitsverhältnissen mit Beginn vor dem 01.07. eines Jahres tatächlich erst die 6 Monate Wartezeit "abzuarbeiten" sind, bis ein Anspruch auf Teil- oder vollurlaub besteht.
Mittwoch, 17. Oktober 2012
kein Verzicht trotz Verzichtserklärung - das geht
Lehrer im Bundesland Nordrhein-Westfalen stehen vor einem Dilemma. Entweder sie verzichten auf Reisekosten bei Ausübung Ihrer dienstlichen Leitungsaufgaben auf einer Klassenfahrt oder die Klassenfahrt fällt aus.
Diese Wahl zwischen Pest und Cholera sahen auch das LAG Hamm und das Bundesarbeitsgericht (PM 71/12).
Eine Lehrerein unterzeichnete ein Formular für die Durchführung einer KLassenreise. Dieses Formular enthielt schon vorgedruckt eine Verzichtserklärung hinsichtlich der Erstattung etwaiger Reisekosten. Da der Lehrerin nur ein geringer Teil von 28,45 € von den Gesamtreisekosten über 234,50 Euro erstattet wurde, klagte sie auf die Auszahlung des Restbetrages. Das beklagte Bundesland bezog sich auf die Verzichtserklärung und zahlte nicht.
LAG Hamm und BAG gaben der Lehrerin Recht. Das Bundesland kann sich wegen unzulässiger Rechtsausübung wegen unredlichen Erwerbs der eigenen Rechtsstellung nicht auf die Verzichtserklärung der Lehrerin berufen.
Das Bundesland als Arbeitgeber verstößt mit seiner Praxis, Schulfahrten grundsätzlich nur zu genehmigen, wenn die teilnehmenden Lehrkräfte auf die Erstattung ihrer Reisekosten verzichten, grob gegen seine Fürsorgepflicht. Mit der ausnahmslosen Bindung der Genehmigung von Schulfahrten an den Verzicht auf die Erstattung von Reisekosten werden die Lehrkräfte unzulässig vor die Wahl gestellt, ihr Interesse an einer Reisekostenerstattung zurückzustellen oder dafür verantwortlich zu sein, dass Schulfahrten, die Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit sind, nicht stattfinden.
Diese Wahl zwischen Pest und Cholera sahen auch das LAG Hamm und das Bundesarbeitsgericht (PM 71/12).
Eine Lehrerein unterzeichnete ein Formular für die Durchführung einer KLassenreise. Dieses Formular enthielt schon vorgedruckt eine Verzichtserklärung hinsichtlich der Erstattung etwaiger Reisekosten. Da der Lehrerin nur ein geringer Teil von 28,45 € von den Gesamtreisekosten über 234,50 Euro erstattet wurde, klagte sie auf die Auszahlung des Restbetrages. Das beklagte Bundesland bezog sich auf die Verzichtserklärung und zahlte nicht.
LAG Hamm und BAG gaben der Lehrerin Recht. Das Bundesland kann sich wegen unzulässiger Rechtsausübung wegen unredlichen Erwerbs der eigenen Rechtsstellung nicht auf die Verzichtserklärung der Lehrerin berufen.
Das Bundesland als Arbeitgeber verstößt mit seiner Praxis, Schulfahrten grundsätzlich nur zu genehmigen, wenn die teilnehmenden Lehrkräfte auf die Erstattung ihrer Reisekosten verzichten, grob gegen seine Fürsorgepflicht. Mit der ausnahmslosen Bindung der Genehmigung von Schulfahrten an den Verzicht auf die Erstattung von Reisekosten werden die Lehrkräfte unzulässig vor die Wahl gestellt, ihr Interesse an einer Reisekostenerstattung zurückzustellen oder dafür verantwortlich zu sein, dass Schulfahrten, die Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit sind, nicht stattfinden.
Montag, 15. Oktober 2012
Arbeitsunfall kontra Probezeitkündigung
Während einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber unter erleichterten Berdingungen und meist mit kürzerer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein Arbeitnehmer, welcher sich gegen eine Probezeitkündigung wenden will, hat nur eingeschränkte Angriffsmittel, wie z.B. eine Treuwidrigkeit der Kündigung.
Stellt ein schwerer Arbeitsunfall während der Probezeit einen Grund dar, eine Probezeitkündigung als treuwidrig erscheinen zu lassen?
Der Fall
Ein Arbeitmehmer war seit dem 19.09.2011 als Industriemechaniker in der sog. Scherenendmontage tätig. Bei einem Arbeitsunfall am 16.11.2011 wurden ihm vier Finger der rechten Hand abgetrennt. Drei Finger wurden erfolgreich reimplantiert. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25.01.2012 unter Wahrung der für die Probezeit vereinbarten Kündigungsfrist zum 09.02.2012. Der Arbeitnehmer wehrt sich mit einer Klage gegen die Kündigung und meint, solange nicht geklärt sei, wen das Verschulden an dem Arbeitsunfall treffe, käme eine Probezeitkündigung nicht in Betracht.
Das Urteil
Das Arbeitsgericht Solingen gab dem Arbeitgeber Recht. Die Kündigung sei nicht treuwidrig, da der Arbeitgeber sich nicht von sachfremden oder willkürlichen Motiven habe leiten lassen.
Selbst bei einem durch den Arbeitsunfall motivierten Kündigungsentschluss des Arbeitgebers sei die Kündigung nicht treuwidrig. Durch den Arbeitsunfall sei die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers über Wochen und Monate nicht vorhanden und der Arbeitgeber kann insoweit auf lange Sicht nicht mit einer Vertragserfüllung durch den verunfallten Arbeitnehmer rechnen. Die Kündigung sei legitim, weil der Arbeitgeber sich bei Eingehung der vertraglichen Verpflichtung vorstellte, einen im Prinzip arbeitsfähigen Arbeitnehmer vertraglich verpflichtet zu haben.
Der Arbeitnehmer ging zwar in Berufung, zog dieser nach Eröreterung des Sachverhaltes jedoch zurück, wie das LAG Düsseldorf mitteilte.
Stellt ein schwerer Arbeitsunfall während der Probezeit einen Grund dar, eine Probezeitkündigung als treuwidrig erscheinen zu lassen?
Der Fall
Ein Arbeitmehmer war seit dem 19.09.2011 als Industriemechaniker in der sog. Scherenendmontage tätig. Bei einem Arbeitsunfall am 16.11.2011 wurden ihm vier Finger der rechten Hand abgetrennt. Drei Finger wurden erfolgreich reimplantiert. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25.01.2012 unter Wahrung der für die Probezeit vereinbarten Kündigungsfrist zum 09.02.2012. Der Arbeitnehmer wehrt sich mit einer Klage gegen die Kündigung und meint, solange nicht geklärt sei, wen das Verschulden an dem Arbeitsunfall treffe, käme eine Probezeitkündigung nicht in Betracht.
Das Urteil
Das Arbeitsgericht Solingen gab dem Arbeitgeber Recht. Die Kündigung sei nicht treuwidrig, da der Arbeitgeber sich nicht von sachfremden oder willkürlichen Motiven habe leiten lassen.
Selbst bei einem durch den Arbeitsunfall motivierten Kündigungsentschluss des Arbeitgebers sei die Kündigung nicht treuwidrig. Durch den Arbeitsunfall sei die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers über Wochen und Monate nicht vorhanden und der Arbeitgeber kann insoweit auf lange Sicht nicht mit einer Vertragserfüllung durch den verunfallten Arbeitnehmer rechnen. Die Kündigung sei legitim, weil der Arbeitgeber sich bei Eingehung der vertraglichen Verpflichtung vorstellte, einen im Prinzip arbeitsfähigen Arbeitnehmer vertraglich verpflichtet zu haben.
Der Arbeitnehmer ging zwar in Berufung, zog dieser nach Eröreterung des Sachverhaltes jedoch zurück, wie das LAG Düsseldorf mitteilte.
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