Dienstag, 18. September 2012

Wo klagen Pfarrer?

Als erstes kommen sicherlich die kirchlichen Gerichte in Betracht. Doch wenn diese dem Begehren des Pfarres nicht folgen, stellt sich die Frage, ob auch vor einem staatlichen Gericht geklagt werden kann. Dies geht - aber nur ausnahmsweise. Eine solche Ausnahme liegt nach einer Entscheidung des OVG Münster vom 18.09.2012 im folgenden Sachverhalt vor.

Nach Studium, Vikariat und Hilfsdienstzeit hatte der klagende Pfarrer bei der Evangelischen Kirche im Rheinland als ordinierter Theologe keine Pfarrstelle gefunden. Die Kirche (als Institution) hatte ihn deshalb zweimal für je fünf Jahre als Pastor im Sonderdienst in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Zeit berufen. Eine weitere Verlängerung war nach dem einschlägigen Kirchengesetz nicht möglich. Der Pfarrer sah hierin eine Verletzung des rechtlich gebotenen sozialen Mindestschutzes und klagte gegen die Beendigung seines Kirchenbeamtenverhältnisses, zunächst vor den Kirchengerichten. Die Klagen blieben ohne Erfolg.

Das anschließend von ihm angerufene Verwaltungsgericht wies die Klage als unzulässig ab, weil der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet sei. Dagegen legte der Pfarrer Berufung zum OVG Münster ein.

Der entscheidende Senat hält den Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten - in Kenntnis entgegenstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung - (auch) bei Statusklagen kirchlicher Bediensteter für gegeben, soweit die Verletzung staatlichen Rechts gerügt werde. Maßnahmen von Religionsgesellschaften auf dem Gebiet des kirchlichen öffentlichen Dienstrechts seien Akte öffentlicher Gewalt, weil die mit dem Körperschaftsstatus verbundene Dienstherrenfähigkeit der Religionsgesellschaften durch staatliche Übertragung vermittelt werde. Bei der Ausübung der Dienstherrenbefugnisse seien die Religionsgesellschaften deshalb grundsätzlich an die Grundrechte als "für alle geltende Gesetze" gebunden. Der Wechselwirkung zwischen kirchlicher Autonomie einerseits und Gesetzesbindung andererseits sei durch eine Güterabwägung unter Berücksichtigung des Selbstverständnisses der Kirche und der besonderen Schutzwürdigkeit der Ämterverleihung in Religionsgesellschaften Rechnung zu tragen.

Nach Ansicht des OVG Münster (PM vom 18.09.2012) ist dem klagenden Pfarrer zwar keine Festanstellung zuzuerkennen, jedoch stehe ihm ein Übergangsgeld zu in Anlehnung an den Grundsätzen des staatlichen Beamtenrechts und den allgemeinen Regelungen des Arbeitsrechts.

Verhandlungsmeisterin mit Anlaufschwierigkeiten

Eine Mandantin wendet sich an mich und hat Fragen zu einem vom Arbeitgeber vorgelegten Änderungsvertrag. Eine Rechtsschutzversicherung hat sie nicht. Nach Hinweis auf die Anwaltskosten nach RVG und dem Angebot einer darunter liegenden Vergütung für Beratung und schriftliche Zusammenfassung, schwang die Fragestellerin das Zepter, dann auf die Beratung zu verzichten. Gleichwohl führte Sie auf, zu welchem Betrag sie eine Beratung in Anspruch nehmen würde. Nach einigem Hin und Her einigten wir uns.

Nach diesen Einstiegsverhandlungen wunderte es mich am Ende des Beratungsgespräches schon, dass Sie selbst nicht auf die Idee kam, mit ihrem Arbeitgeber zu verhandeln. Der Arbeitgeber will doch was von ihr - die Unterschrift. Hierzu kann sie nicht gezwungen werden. Die Unterschriftleistung kann sie sich also "abkaufen" lassen. Über den "Kaufpreis" muss sie aber mit dem Arbeitgeber verhandeln.

Liebe Arbeitnehmer - ein Änderungsvertrag vom Arbeitgeber muss nicht unterschrieben werden. Zunächst bietet es sich an, den Vertrag zu prüfen und sodann evtl. nachzuverhandeln. Lassen Sie sich nicht "ins Bockshorn jagen".

Mittwoch, 22. August 2012

das Geheimnis der schwarzen Bank

Wer in einer geläufigen Suchmaschine "schwarze Bank" eingibt, erhält Hinweise auf Becks "schwarze Bank", ein Modegeschäft "Mode von der schwarze Bank" und auf eine Gartenbank aus schwarzem Fieberglas. Doch was hat das mit dem anwaltlichen Berufsleben zu tun?

Nun, die Gartenbank erinnert an einen Fall, wie er so wohlnur im "Land der unbegrenzten Möglichkeiten" stattfinden kann. Jennelle Carrillo ist ein leidenschaftlicher Fan des fünffachen Superbowl-Champions Dallas Cowboys. An einem heißen Augusttag mit Temperaturen bis zu 38 °C verweilte Frau Carrillo vor dem Dallas-Stadion. Der Wartezeit verging so langsam, dass Sie sich setzen musste. Es fand sich eine Sitzgelegenheit - eine Bank aus schwarzem Marmor.

Sobald Frau Carrillo saß, sprang sie sofort wieder auf. Doch es war zu spät. Verbrennungen 3. Grades hat sie sich zugezogen am Hintern und "seelische und körperliche Schmerzen" erlitten und sei zudem durch "die Wunden entstellt", wir ihr Anwalt Michael Wash mitteilt. Dieser klagt nun auf Schmerzensgeld, denn es fehlte an einem Warnhinweis - wie spiegel-online.de ausführte

Ach ja, das Land der unbegrenzten Möglichkeiten - auch für Anwälte.

Freitag, 17. August 2012

Kennen Sie den Contact Center Manager?

Und wissen Sie, was er alles macht und machen darf?

Und warum unterschreibt ein Hausmeister einen Arbeitsvertrag?

Diese Fragen stellte sich auch das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern. Eine Arbeitnehmerin wendet sich gegen eine Kündigung, welche vom Contact Center Manager unterzeichnet wurde und deshalb zurückgewiesen wurde nach § 174 BGB. Der Arbeitsvertrag war vom damaligen "Facility Director" unterzeichnet.

Die Arbeitnehmerin war verwirrt und wies die Kündigung mangels Vollmachtsvorlage zurück und erhob Kündigungsschutzklage.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern gab Ihr Recht. Es stellte in seiner Entscheidung vom 28.02.2012(2 Sa 290/11) zwar fest, dass Niederlassungsleiter zur Kündigung berechtigt sind, aber "der Zusatz unter dem Kündigungsschreiben "Contact Center Manager" nicht aussagekräftig" sei.

Weiter führt das Gericht aus: "Aus diesem Zusatz erschließt sich für die Klägerin nicht, dass es sich bei dieser Person um den Niederlassungsleiter handeln muss. ... Dass sich im Intranet eine in englischer Sprache geschriebene Aufgabenbeschreibung für Herrn G. befindet, ist angesichts der nicht nachgewiesenen Englischkenntnisse der Klägerin ohnehin unerheblich."

Fazit: Liebe Arbeitgeber - bitte drückt Euch deutlich und klar in der Amtssprache in hiesigen Gefilden aus.

Freitag, 10. August 2012

Urlaubsabgeltung - das Bundesarbeitsgericht entscheidet weiteren Sachverhalt

Die als schwerbehindert anerkannte Arbeitnehmerin war vom 1. Juli 2001 bis zum 31. März 2009 in einer Rehabilitationsklinik beschäftigt. Im Jahr 2004 erkrankte sie, bezog ab dem 20. Dezember 2004 eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung und nahm bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Tätigkeit nicht mehr auf. Nach dem TVöD, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fand, ruht das Arbeitsverhältnis während des Bezugs einer Rente auf Zeit und vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden Kalendermonat des Ruhens um ein Zwölftel. Die Arbeitnehmerin hatte die Abgeltung von 149 Urlaubstagen aus den Jahren 2005 bis 2009 mit 18.841,05 Euro brutto beansprucht.

Die Vorinstanzen haben der Klage bezüglich der Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs und des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen stattgegeben.

Die Revision der Arbeitgerberin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht größtenteils Erfolg. Die Arbeitnehmerin hat gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG nur Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs und Zusatzurlaubs aus den Jahren 2008 und 2009 mit 3.919,95 Euro brutto. In den Jahren 2005 bis 2007 sind die nicht abdingbaren gesetzlichen Urlaubsansprüche trotz des Ruhens des Arbeitsverhältnisses zwar entstanden. Ihrer Abgeltung steht jedoch entgegen, dass sie vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG mit Ablauf des 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres verfallen sind.

Dienstag, 7. August 2012

Das Katzennetz auf dem Balkon

Ist die Errichtung einer Holzkonstruktion ohne Substanzeingriff für die Aufhängung eines Katzennetzes auf dem Balkon einer Mietwohnung ein vom Vermieter zu duldender baulicher Eingriff?

Hier musste das Gericht abwägen zwischen den tierlieben Mietern und den auf das Äussere bedachte Vermietern. Wie das Gericht entschieden hat, lesen sie auf http://mietrecht-chemnitz.blogspot.de/

Donnerstag, 2. August 2012

Ein Polizist mit Tattoo? Ungeeignet!

Jugendsünden haben weitreichende Folgen, wie ein Bewerber für den Polizeidienst feststellen musste.

Das Landesamt für die Polizeiausbildung in Selm (Kreis Unna) wies den Bewerber unter Hinweis auf dessen mangelnde Eignung wegen der Tätowierungen von vornherein ab und berief sich u.a. darauf, dass deutlich sichtbare Tätowierungen mit der Neutralität eines Polizeibeamten nicht in Einklang zu bringen seien. Nach einem Erlass des Innenministeriums aus dem Jahre 1995 stellten Tätowierungen, die beim Tragen der Sommeruniform mit kurzärmeligen Hemd zu sehen seien, einen Eignungsmangel dar. Er wurde nicht einmal zum Eignungstest zugelassen.

Hiergegen wehrte er sich und erhob Antrag auf einstweiligen Rechhtsschutz vor dem Verwaltungsgericht. Das VG Aachen (1 L 277/12) gab ihm Recht.

Es ist bereits nicht klar, welche konkreten Eignungsmängel dem Bewerber vorgehalten werden. Die Vorgaben eines 17 Jahre alten Erlasses dürften angesichts des gesellschaftlichen Wandels nicht ohne nähere Prüfung eine mangelnde Eignung begründen können.

Ob in großflächigen Tätowierungen im sichtbaren Hautbereich tatsächlich eine "überzogene Individualität" zum Ausdruck komme, wie das Landesamt angenommen habe, müsse in einem Hauptsacheverfahren näher untersucht werden.

Ob der Bewerber tatsächlich die Voraussetzungen für die spätere Übernahme in den Polizeidienst erfülle, könne nun in dem anstehenden Testverfahren festgestellt werden, weshalb er hierfür zuzulassen war.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.