In § 14 II TzBfG steht geschrieben: "Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat."
Nun macht das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 ) Einschränkungen.
Der Satz ist verfassungskonform auszulegen mit der Folge, dass keine "Zuvor-Beschäftigung" im Sinne des § 14 II Satz 2 TzBfG bestand, wenn diese länger als drei Jahre zurückliegt.
In der Presseerklärung 25/11 wird hierzu ausgeführt:
"Eine „Zuvor-Beschäftigung“ im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt. Das ergibt die an ihrem Sinn und Zweck orientierte, verfassungskonforme Auslegung der gesetzlichen Regelung. Diese soll zum einen Arbeitgebern ermöglichen, auf schwankende Auftragslagen und wechselnde Marktbedingungen durch befristete Einstellungen zu reagieren, und für Arbeitnehmer eine Brücke zur Dauerbeschäftigung schaffen. Zum andern sollen durch das Verbot der „Zuvor-Beschäftigung“ Befristungsketten und der Missbrauch befristeter Arbeitsverträge verhindert werden. Das Verbot kann allerdings auch zu einem Einstellungshindernis werden. Seine Anwendung ist daher nur insoweit gerechtfertigt, als dies zur Verhinderung von Befristungsketten erforderlich ist. Das ist bei lange Zeit zurückliegenden früheren Beschäftigungen typischerweise nicht mehr der Fall. Hier rechtfertigt der Gesetzeszweck die Beschränkung der Vertragsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien und die damit verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers nicht. Die Gefahr missbräuchlicher Befristungsketten besteht regelmäßig nicht mehr, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem sachgrundlos befristeten neuen Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre liegen. Dieser Zeitraum entspricht auch der gesetzgeberischen Wertung, die in der regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährungsfrist zum Ausdruck kommt."
Jetzt sollte jeder Anwalt, der die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung prüft, sich dieses Urteil neben den § 14 II TzBfG schreiben, um diese Rechtsprechung nicht zu übersehen.
Wissenswertes zu Kündigung, Kündigungsschutz, Abfindung, Schadensersatz vom Anwalt. Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht Dan Fehlberg in Chemnitz
Donnerstag, 7. April 2011
Mittwoch, 6. April 2011
Wenn von zwei Klagen eine zuviel ist ...
... kann dies der Gewährung von Prozesskostenhilfe entgegenstehen. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 17.2.2011 (6 AZB 3/11) entschieden.
Oft kommen Kollegen - hier eine Kollegin - auf die Idee, aus einer Lohnforderung eine Klage zu machen und aus einer Kündigung eine separate Kündigungsschutzklage. Dies führt im Regelfall dazu, dass hierdurch höhere Kosten entstehen. Die Kosten lassen sich jedoch verringern, wenn Kündigungsschutz- und Vergütungsklage in einem Verfahren durchgeführt werden. Eine vernünftige Partei, welche die Kosten selbst tragen müsste, würde sich für den kostengünstigeren Weg entscheiden.
Die - künstliche - Aufspaltung in zwei Klagen ist vor diesem Hintergrund im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens mutwillig, weshalb zu Recht die PKH-Gewährung abgelehnt wurde. Das Bundesarbeitsgericht hat dies natürlich besser und ausführlicher begründet.
Oft kommen Kollegen - hier eine Kollegin - auf die Idee, aus einer Lohnforderung eine Klage zu machen und aus einer Kündigung eine separate Kündigungsschutzklage. Dies führt im Regelfall dazu, dass hierdurch höhere Kosten entstehen. Die Kosten lassen sich jedoch verringern, wenn Kündigungsschutz- und Vergütungsklage in einem Verfahren durchgeführt werden. Eine vernünftige Partei, welche die Kosten selbst tragen müsste, würde sich für den kostengünstigeren Weg entscheiden.
Die - künstliche - Aufspaltung in zwei Klagen ist vor diesem Hintergrund im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens mutwillig, weshalb zu Recht die PKH-Gewährung abgelehnt wurde. Das Bundesarbeitsgericht hat dies natürlich besser und ausführlicher begründet.
Dienstag, 5. April 2011
Fax streikt am Arbeitsgericht
In einer Sache, wo heute die Frist abläuft, versuchen wir seit Nachmittag einem ca. 450 km entfernten Arbeitsgericht den Schriftsatz zuzufaxen. Doch immer wieder erhalten wir eine Fehlermeldung. Am Gericht erreichen wir natürlich niemanden mehr. Was nun?
Auf den morgigen Tag warten - das ist gefährlich, kommt es doch die Fristwahrung auf den Zugang an. Selber hinfahren ist nicht gerade ökologisch, wenn es nicht noch mit etwas sinnvollem verbunden wird.
Also einen Kollegen vor Ort anrufen und diesen bitten, den ihm zugefaxten Schriftsatz noch in den Nachtbriefkasten des Arbeitsgerichtes zu senden. Gut, dass wir noch einen Kollegen in den Abendstunden - kurz vor Feierabend - gefunden haben. Danke!
Auf den morgigen Tag warten - das ist gefährlich, kommt es doch die Fristwahrung auf den Zugang an. Selber hinfahren ist nicht gerade ökologisch, wenn es nicht noch mit etwas sinnvollem verbunden wird.
Also einen Kollegen vor Ort anrufen und diesen bitten, den ihm zugefaxten Schriftsatz noch in den Nachtbriefkasten des Arbeitsgerichtes zu senden. Gut, dass wir noch einen Kollegen in den Abendstunden - kurz vor Feierabend - gefunden haben. Danke!
Rechtsprechungswechsel des Bundesarbeitsgerichtes
Mit Beschluss vom 21. Juli 1998, 1 ABR 2/98 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein auf die Feststellung der Tendenzeigenschaft eines Unternehmens gerichteter Feststellungsantrag zulässig sei.
Mit Beschluß vom 14.12.2010 hält das Bundesarbeitsgericht (1 ABR 93/09) hieran nicht mehr fest.
In der Sache stritt sich ein Unternehmen mit dem Zweck: "Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen sowie die Produktion und Aufführung von Musicals und anderen Theaterveranstaltungen in Deutschland“ mit dem Betriebsrat darum, ob das Unternehmenn ein Tendenzbetrieb ist.
Ein Tendenzbetrieb liegt dann vor, wenn die Voraussetzungen des § 118 BetrVG gegeben sind. Es würden dann die Rechte des Betriebsrates nur eingeschränkt gelten.
Die Betriebsräte wollten nun festgestellt haben, dass ihnen mehr Rechte nach dem BetrVG zustehen und das Unternehmen selbst kein Tendenzbetrieb im Sinne des § 118 BetrVG sei (weil es selbst keiner künstlerischen Bestimmung dient, sondern nur Beteiligung an anderen Gesellschaften hält).
Das Bundesarbeitsgericht stellt nun fest - unter Aufgabe früherer Rechtsprechung - dass eine bloße Feststellungsklage auf Feststellung, dass ein Unternehmen kein Tendenzbetrieb sei, unzulässig ist.
Mit Beschluß vom 14.12.2010 hält das Bundesarbeitsgericht (1 ABR 93/09) hieran nicht mehr fest.
In der Sache stritt sich ein Unternehmen mit dem Zweck: "Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen sowie die Produktion und Aufführung von Musicals und anderen Theaterveranstaltungen in Deutschland“ mit dem Betriebsrat darum, ob das Unternehmenn ein Tendenzbetrieb ist.
Ein Tendenzbetrieb liegt dann vor, wenn die Voraussetzungen des § 118 BetrVG gegeben sind. Es würden dann die Rechte des Betriebsrates nur eingeschränkt gelten.
Die Betriebsräte wollten nun festgestellt haben, dass ihnen mehr Rechte nach dem BetrVG zustehen und das Unternehmen selbst kein Tendenzbetrieb im Sinne des § 118 BetrVG sei (weil es selbst keiner künstlerischen Bestimmung dient, sondern nur Beteiligung an anderen Gesellschaften hält).
Das Bundesarbeitsgericht stellt nun fest - unter Aufgabe früherer Rechtsprechung - dass eine bloße Feststellungsklage auf Feststellung, dass ein Unternehmen kein Tendenzbetrieb sei, unzulässig ist.
Montag, 4. April 2011
Ist eine Botschaft eine Zweigniederlassung?
Ein Arbeitnehmer wurde von der Demokratischen Volksrepublik Algerien in ihrer Berliner Botschaft als Kraftfahrer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sieht für Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten die Zuständigkeit der algerischen Gerichte vor. Gegen seine Kündigung wendet sich der Arbeitnehmer an das hiesige Berliner Arbetsgericht.
Nach Art. 18, 19 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) kann ein Arbeitgeber, der wie die Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat, vor einem Gericht eines Mitgliedsstaats verklagt werden, wenn er dort eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung besitzt.
Das LArbG Berlin muss nun darüber befinden, ob deutsche Arbeitsgerichte zuständig sind für die Kündigungsschutzklage von Botschaftsangestellten. Weil es auch um europarechtliche Fragestellungen geht, hat das Gericht nun dem EUGh die Frage vorgelegt, ob die Botschaft eines Staates eine "Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung" i.S.d. Art. 18 EuGVVO darstellt und ob ggf. eine nach Art. 18, 19 EuGVVO gegebene Zuständigkeit durch eine Gerichtsstandsvereinbarung beseitigt werden kann, die vor Entstehen der Streitigkeit abgeschlossen wurde.
Nach Art. 18, 19 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) kann ein Arbeitgeber, der wie die Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat, vor einem Gericht eines Mitgliedsstaats verklagt werden, wenn er dort eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung besitzt.
Das LArbG Berlin muss nun darüber befinden, ob deutsche Arbeitsgerichte zuständig sind für die Kündigungsschutzklage von Botschaftsangestellten. Weil es auch um europarechtliche Fragestellungen geht, hat das Gericht nun dem EUGh die Frage vorgelegt, ob die Botschaft eines Staates eine "Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung" i.S.d. Art. 18 EuGVVO darstellt und ob ggf. eine nach Art. 18, 19 EuGVVO gegebene Zuständigkeit durch eine Gerichtsstandsvereinbarung beseitigt werden kann, die vor Entstehen der Streitigkeit abgeschlossen wurde.
salomonische Entscheidung?
Ein Rechtsstreit über die Lage von Arbeitszeiten landet vor dem Arbeitsgericht, weil die Kirchgemeinde von der Arbeitnehmerin mit 16 Wochenstunden auch Arbeit am Wochenende über 6 h beansprucht. Damit war jedoch die Arbeitnehmerin nicht einverstanden.
Nach der Pressemeldung auf "Der Westen" kam auf Vorschlag des Arbeitsgerichts eine Verständigung zu Stande, welche selbst als "fragile Lösung" bezeichnet wird. Hiernach soll die Arbeitnehmerin nunmehr zweimal 6 Stunden in der Woche und 4 im Bedarfsfall an Wochenenden arbeiten. Und es soll ein Arbeitszeitkonto geführt werden.
Bleibt zu hoffen, dass diese Einigung himmlichen Segen erfährt.
Nach der Pressemeldung auf "Der Westen" kam auf Vorschlag des Arbeitsgerichts eine Verständigung zu Stande, welche selbst als "fragile Lösung" bezeichnet wird. Hiernach soll die Arbeitnehmerin nunmehr zweimal 6 Stunden in der Woche und 4 im Bedarfsfall an Wochenenden arbeiten. Und es soll ein Arbeitszeitkonto geführt werden.
Bleibt zu hoffen, dass diese Einigung himmlichen Segen erfährt.
Ein Zeugnis - 4 Meinungen
Na da hat der Spiegel mal wieder was aufgezeigt. Es wurden 4 Leuten, sämtlichst Personaler, ein Zeugnis vorgelegt und um Bewertung gebeten. Unterschiedlicher konnten die Bewertungen nicht ausfallen.
Vielleicht sollte bald jedem Arbeitszeugnis noch eine Übersetzungsanleitung beigefügt werden?
Hier geht es zum Zeugnis und den Bewertungen.
Vielleicht sollte bald jedem Arbeitszeugnis noch eine Übersetzungsanleitung beigefügt werden?
Hier geht es zum Zeugnis und den Bewertungen.
Abonnieren
Posts (Atom)