Die Pfändung von Arbeitseinkommen ist ein probates Mittel, dass der Gläubiger von einem Schuldner die zustehende Forderung (regelmäßig Geld) erhält. Doch in der Interessenabwägung hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass mit dem Arbeitseinkommen auch die Lebensführung des Schuldners und seiner Familie gewährleistet sein muss. Deshalb wurden Grenzen gezogen (§§ 850 ff ZPO).
Zur Ermittlung des pfändbaren Einkommen ist wie folgt vorzugehen:
1. Ermittlung des Bruttoeinkommens (sämtliche Einkünfte des Arbeitnehmers aus Arbeitsverhältnis, auch Karenzentschädigung bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot und Rentenzahlungen - § 850 ZPO)
2. Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers, vermögenswirksam angelegte Einkommensteile, 50 % des für Überstunden/Mehrarbeitsstunden gezahlten Einkommens, Urlaubsgeld (welches über das Arbeitseinkommen hinaus bezahlt wird), Weihnachtsgeld (nur bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber 500,00 €), Erziehungsgeld, Heirats- und Geburtsbeihilfen, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge, Sterbe- und Gnadenbezüge aus dem Arbeitsverhältnis, Blindenzulagen, Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigung, bei Naturalleistungen (z. B. freie Unterkunft und Verpflegung, Dienstwagen, Arbeitskleidung, unentgeltliche oder verbilligte Warenabgabe) beachte § 850 e ZPO), Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen, Schmutz- und Erschwerniszulagen (soweit das Übliche nicht überstiegen wird) - § 850 a ZPO).
3. Prüfung, ob bedingt pfändbare Bezüge zu berücksichtigen sind (Addition) nach § 850 b ZPO, wie z.B. Renten wegen Körper- oder Gesundheitsverletzung, gesetzlich vorgeschriebene Unterhaltsrenten, fortlaufende Einkünfte aus Stiftungen, Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, Ansprüche aus Lebensversicherungen (wenn nur auf Todesfall abgeschlossen und Versicherungssumme nicht 3.579 € übersteigt).
4. Abzug der Pfändungsfreigrenze nach § 850 c ZPO (Pfändungsfreigrenze-Tabelle)
5. Das nun verbleibende positive Ergebnis ist der pfändbare Betrag, der an den Gläubiger auszuzahlen ist, wenn nicht vorrangige Ansprüche (aus Lohnabtretungen, Aufrechnungen) bzw. Pfändungen bestehen.
Wissenswertes zu Kündigung, Kündigungsschutz, Abfindung, Schadensersatz vom Anwalt. Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht Dan Fehlberg in Chemnitz
Freitag, 7. Mai 2010
Bezahlung von Betriebsräten mit Restmandat
Mitglieder eines Betriebsrats im Restmandat können vom Arbeitgeber keine Vergütung für die mit ihrer Betriebsratstätigkeit verbundenen Freizeitopfer verlangen (BAG PM 35/10).
Donnerstag, 6. Mai 2010
Umzugskosten nach SGB II
Umzugskosten werden nach dem SGB II (Hartz IV bzw.. ALG II) bei Grundsicherungsempfängern grundsätzlich nur für selbstorganisierten Umzug nach Ermessen übernommen (BSG Medieninfo 18/10)
Rentenversicherungspflicht von Pflegern
Rentenversicherungspflicht für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen nur dann, wenn Mindestpflegezeit von 14 Wochenstunden mit Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung erreicht wird (BSG Medieninfo 17/10)
Gründungszuschuss, Arbeitslosengeld
Die Gewährung eines Gründungszuschusses kommt (auch dann) in Betracht, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht nahtlos an die anschließende Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit heranreicht. Ausreichend ist nach Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung der Rechtsentwicklung der Förderleistung ein enger zeitlicher Zusammenhang mit einem vorangehenden Arbeitslosengeldanspruch, der gewahrt ist, solange ein Zeitraum von ca. einem Monat nicht überschritten ist (BSG Medieninfo 16/10)
Dienstag, 4. Mai 2010
Schadensersatz bei fehlerhafter Auskunft
Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern die vertragliche Nebenpflicht, keine falschen Auskünfte zu erteilen. Entsteht dem Arbeitnehmer durch eine schuldhaft erteilte unrichtige Auskunft ein Schaden, kann der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet sein. Der Schaden und dessen Beruhen auf der falschen Auskunft ist jedoch von Arbeitnehmer nachzuweisen (BAG PM 34/10).
Im vorliegenden Fall wurde der Arbeitnehmer durch seinen Arbeitgeber falsch informiert hinsichtlich der Auswirkung einer Freistellungsphase während Altersteilzeit und tariflichem Bewährungsaufstieg.
Im vorliegenden Fall wurde der Arbeitnehmer durch seinen Arbeitgeber falsch informiert hinsichtlich der Auswirkung einer Freistellungsphase während Altersteilzeit und tariflichem Bewährungsaufstieg.
Montag, 3. Mai 2010
Berufsausbildungsabgabe
Die Art. 43 EG und 48 EG stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der ein Unternehmen mit Sitz in diesem Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine Abgabe wie die Berufsausbildungsabgabe zu zahlen, deren Höhe auf der Grundlage seiner Lohn- und Gehaltskosten, einschließlich derjenigen, die auf eine Zweigniederlassung des Unternehmens in einem anderen Mitgliedstaat entfallen, berechnet wird, wenn dieses Unternehmen in der Praxis hinsichtlich dieser Zweigniederlassung daran gehindert ist, die nach der betreffenden Regelung vorgesehenen Möglichkeiten zur Verringerung des Betrags der genannten Abgabe in Anspruch zu nehmen oder Zugang zu ihnen zu erhalten (EUGH C-96/08).
Abonnieren
Posts (Atom)