Donnerstag, 9. Juni 2016

Befristungen an Hochschulen und deren (Un)Wirksamkeit

An den Hochschulen des Landes gibt es unzählige befristete Arbeitsverhältnisse. Viele davon werden oft über Jahre hin befristet verlängert. Doch nach der Rechtsprechung gibt es Grenzen für die Befristungen. Nun musste das Bundesarbeitsgericht über einen vom Sächsischen Landesarbeitsgericht entschiedenen Fall entscheiden (oder doch nicht?).

Eine Arbeitnehmerin war vom 1. September 1989 bis zum 31. Oktober 2011 durchgehend an der Universität Leipzig beschäftigt, zunächst bis Februar 1996 auf der Grundlage von vier befristeten Arbeitsverträgen, die auch dem Abschluss der Promotion und dem Erwerb der Habilitation dienten. Anschließend war sie im Zeitraum vom 1. März 1996 bis zum 24. April 2007 als wissenschaftliche Assistentin im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Zeit tätig. Danach schlossen sich für die Zeit vom 25. April 2007 bis zum 31. Oktober 2011 zwei auf den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung gestützte befristete Arbeitsverträge an.

Das Arbeitsgericht Leipzig hat die Klage, mit der die Unwirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung zum 31. Oktober 2011 festgestellt werden sollte, abgewiesen. Das Sächsische Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.

Die Revision des Freistaates Sachsen als Arbeitgeber hatte vor dem Siebten Senat des Bundearbeitsgerichts Erfolg (PM 29/16). Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts war die letzte Befristung nicht rechtsmissbräuchlich, da ein erheblicher Zeitraum der befristeten Beschäftigung der wissenschaftlichen Qualifizierung der Arbeitnehmerin diente.

Das BAG konnte den Rechtsstreit allerdings nicht abschließend entscheiden, da aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden kann, ob die Befristung durch den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung oder durch einen anderen Sachgrund gerechtfertigt ist. Die Sache wurde deshalb zur weiteren Sachaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.