Freitag, 11. April 2014

zerüttetes Verhältnis unter Richtern am Bundessozialgericht

Ist Ihnen schon aufgefallen, dass die Richterinnen und Richter an den obersten bundesdeutschen Gerichten, nun ja - schon ein gewisses Alter haben? Aber gleich von Altersdiskriminierung ausgehen? Ach ja - und dann war da noch ein "zerrüttetes Verhältnis" unter Richterkollegen.

Am Bundessozialgericht will das Ministerium zwei Stellen für Vorsitzende Richter neu besetzen. Einer der Bewerber hatte sich auf beide Stellen beworben. Er wurde abgelehnt und ihm wurde mitgeteilt, die Stellen sollten mit Mitbewerbern besetzt werden. Um die Stellenbesetzung mit den ausgewählten Mitbewerbern zu verhindern, legte er die Sache in einem Eilverfahren dem Verwaltungsgericht Kassel zur Entscheidung vor.

Das VG Kassel hat die Besetzung der zwei neuen Stellen vorläufig gestoppt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Anforderungsprofil erstellt, das der Bewerber gar nicht erfüllen konnte. Denn noch mindestens fünf Jahre, so die Anforderung, hätte der Bewerber am BSG als Vorsitzender arbeiten sollen. Dies sei dem Bewerber jedoch nicht möglich, da er noch vor Ablauf dieser fünf Jahre pensioniert werde. Insofern stelle die Ablehnung des Bewerbers eine Diskriminierung aufgrund seines Alters dar. Diese Altersdiskriminierung sei unzulässig, weil es insoweit an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Diese Grundlage dürfe die Verwaltung nicht durch ein Anforderungsprofil ersetzen.

Zudem sei zu beanstanden, dass der Präsident des BSG bei seiner Beurteilung die schriftlichen Arbeiten des Bewerbers lediglich aus einem Jahr (2011/2012) berücksichtigt habe und sich nicht einen repräsentativen Überblick über die Leistungen des Bewerbers in den letzten fünf Jahren (2008 bis 2013) verschafft habe.

Der Bewerber habe in fünf verschiedenen Senaten des BSG in unterschiedlichen Rechtsgebieten gearbeitet. Grundsätzlich könne der Präsident, müsse aber nicht, von den fünf Vorsitzenden dieser Senate schriftliche Beurteilungen über den Bewerber einholen. Die Besonderheit im vorliegenden Fall liege darin, dass das Verhältnis des Bewerbers zu einem der Vorsitzenden dieser Senate zerrüttet war. Hier stand zu befürchten, dass dieser Vorsitzende die Beförderung des Bewerbers würde verhindern wollen. Um die Fähigkeiten des Bewerbers objektiv beurteilen zu können, hätte der Präsident zum einen Stellungnahmen aller fünf Senatsvorsitzenden einholen müssen und zum anderen diese Stellungnahmen in schriftlicher Form anfordern müssen. Beides habe der Präsident versäumt, so das Verwaltungsgericht.

Mittwoch, 9. April 2014

Anwalts Lohndumping

Ein Anwalt hatte in seiner Kanzlei in Großräschen neben 6 Vollzeitkräften zwei Bürokräfte für Stundenlöhne von 1,54 beziehungsweise 1,65 Euro beschäftigt.

Beide Beschäftigten kamen nur über die Runden, weil sie zusätzlich zu ihrem Lohn Aufstockerleistungen erhielten. Das Jobcenter wollte von dem Anwalt daher Sozialleistungen in Höhe von 4.100 Euro zurückhaben. Das Arbeitsgericht Cottbus wies die Klage zurück, obwohl nach Ansicht der Kammer ein Missverhältnis zwischen der erbrachten Arbeitsleistung und dem jeweils dafür entrichteten Entgelt volag.

Der Anwalt habe nicht ausbeuterisch gehandelt. So hätten die Beschäftigten auf eigenen Wunsch unter diesen Konditionen angefangen, um erst einmal wieder Fuß auf dem Arbeitsmarkt zu fassen. Der Anwalt habe keinen wirtschaftlichen Vorteil durch die Einstellung erzielt. Es sei eher eine "Gefälligkeit", eine "gut gemeinte Leistung" gewesen, meinte der Vorsitzende Richter der 13. Kammer des ArbG laut lto.de.

Mit sechs ausgelasteten Vollzeitbeschäftigten habe es der Anwalt nicht nötig gehabt, zwei weitere Beschäftigte einzustellen. Unterm Strich hätten sich für ihn eher Mehrkosten ergeben.