Montag, 28. Februar 2011

Wenn das Grab zu klein ist ...

... für den Sarg, kann das unangenehme Gefühle hervorrufen. Insbesondere bei der Begleiterscheinung des hörbaren Aufprall des Leichnams bei Schrägstellung des Sarges.

Weil das der Sohn des Verstorbenen nicht klaglos hinnehmen wollte, kam das Verfahren gegen die Stadt als Träger des Friedhofes vor das LG Osnabrück. Dieses erreichte laut Pressemitteilung vom 28.02.2011 einen Vergleich zwischen den Parteien des Rechtsstreites.

Freitag, 25. Februar 2011

Arbeitsunfall Amokfahrt

Die in Neukölln wohnende Frau war Eigentümerin eines Blumenstandes. Während die Frau vor dem Klinikum Neukölln Blumen verkaufte, raste ihr Exmann mit einem gemieteten Kleintransporter in ihren Stand. Die Frau wurde lebensgefährlich verletzt. Wenige Stunden zuvor hatte der Exmann versucht, seine aktuelle Partnerin zu erstechen. Später brachte er sich um. Da die Frau auf Ihrem Arbeitsplatz verletzt wurde begehrte sie die Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Die Berufgsgenossenschaft lehnte ab mit Verweis darauf, dass es sich um einen rein privaten Konflikt gehandelt hat. Ein Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit der Frau und dem Vorfall habe nicht bestanden.

Die Frau klagte gegen den Ablehnungsbescheid der Berufsgenossenschaft vor dem SG Berlin. Dieses entschied zu ihren Gunsten (Urteil vom 22. Februar 2011 (S 25 U 406/10). Begründet wurde dies damit, dass nicht aufklärbar war, ob tatsächlich rein persönliche Gründe zu dem Unfall führten oder dies im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit der Blumenhändlerin stand. Die Vermutung spricht für einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.

In der Pressemitteilung werden die Urteilsgründe wie folgt zusammengefasst.

Wer am Arbeitsplatz verletzt wird, steht grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Entscheidend für die Frage, ob auch ein Angriff (z. B. Überfall oder – wie hier – Amokfahrt) als Arbeitsunfall anzusehen ist, ist das Motiv des Angreifers. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung entfällt nur dann, wenn die Beweggründe ausschließlich dem persönlichen Bereich der Beteiligten zuzurechnen sind. Hierfür trifft den Unfallversicherungsträger die Beweislast.

Bleiben die genauen Motive einer Gewalttat am Arbeitsplatz im Dunkeln, hat das Opfer Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Im vorliegenden Fall gibt es sowohl Anhaltspunkte für eine Beziehungstat als auch für ein berufsbezogenes Motiv des Täters. Es ist denkbar, dass der Täter, der früher selbst einen Blumenstand betrieben hatte, aus Neid auf den beruflichen Erfolg der Klägerin gehandelt hat. Möglicherweise kam es ihm besonders darauf an, zusammen mit dem Blumenstand die wirtschaftliche Existenz der Klägerin zu zerstören. Hierfür spricht unter anderem, dass aufgrund der Rundumverglasung des Blumenstandes mit Plexiglas von außen gar nicht genau erkennbar gewesen war, dass sich die Klägerin im Innern des Standes aufgehalten hatte.

Da der Täter sich während der Untersuchungshaft das Leben genommen hatte, schied seine Befragung aus. Vor der Polizei hatte er zu seinen Motiven geschwiegen. Auch der vom Gericht als Zeuge gehörte Lebensgefährte der Klägerin machte zum Tathintergrund keine Aussagen.

Das Urteil kann von der Berufsgenossenschaft noch mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden.

Dienstag, 22. Februar 2011

Diskriminierung durch Renteneintritt

Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 22.02.2011 (4 Sa 76/10) die Klage eines Arbeitnehmers, der sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens der tariflichen Altersgrenze gewendet hatte, abgewiesen.

Der Arbeitnehmer erreichte im Mai 2010 das 65. Lebensjahr und begehrte die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über das 65. Lebensjahr hinaus. Das Arbeitsgericht gab zunächst seiner Klage statt.

Das Landesarbeitsgericht hingegen folgte dem Klägervortrag nicht. Es hält die Vorschrift des § 20 Abs. 5 MTV Hochbahn für rechtswirksam, nach der das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 31. Mai 2010 beendet wurde. Ein Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze liege gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. TzBfG vor, denn das Erreichen der Regelaltersgrenze sei ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund, der eine Befristung rechtfertige. Die Ungleichbehandlung wegen des Alters sei nach § 10 S. 3 Nr. 5 AGG gerechtfertigt. Die Bestimmung des Tarivertrages verfolge primär arbeitsmarktpolitische Ziele; neben der Förderung der Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen solle damit auch ein positiver Beitrag zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit geleistet werden.

Die Entscheidung dürfte sich mit der Entscheidung des EUGH vom 12.10.2010 vertragen.

keine ungestörte Geschäftserledigung am Frankfurter Flughafen - beschleunigter Toilettengang

Die Beschwerde eines Nutzers einer Toilette hatte weitreichende Auswirkungen.

Offenbar weil er gerade ein "Geschäft" verrichtete kam ein Toilettennutzer einer barschen Aufforderung einer Reinigungskraft, die Toilletenkabine rasch zu verlassen, nicht schnell genug nach. Deshalb half die Reinigungskraft durch Anlegen der Hände an den Hals und würgen des Nutzers nach (ob das den Vorgang wirklich beschleunigt?).

Daraufhin beschwerte sich der Toilettennutzer bei dem Flughafenbetreiber Fraport. Diese wiederum kündigten den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht.

Das Arbeitsgericht Frankfurt/Main (7 Ca 4685/10) jedoch hielt die Kündigung für wirksam. Gewalttätigkeiten bei der Arbeit seien regelmäßig ein Grund zur sofortigen Entlassung, auch wenn Außenstehende betroffen seien, stellten die Richter fest. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass offenbar auch der WC-Benutzer aggressiv aufgetreten sei.

Montag, 21. Februar 2011

Hoppe, hoppe, Reiter ...

... ist ein bekannter Kinderspruch. Doch das LSG Niedersachsen - Bremen musste einen tragischen Fall verhandeln.

Drei Freunde wollten ausreiten zu einer Gaststätte. Da ein Pferd erkrankt war, überließ ein Viehhändler der illustren Gruppe ein anderes Pferd.

Nach der Löschung des Durstes fiel der Kläger auf dem Rückweg vom Pferd und war hiernach querschnittsgelähmt. Aufgrund des Unfalls begehrte er nun die Feststellung, dass es ein Arbeitsunfall gewesen sei. Folge dessen wäre, dass er eine intensivere und umfangreichere Behandlung und Rehabilitation erfahren würde und gegebenenfalls eine Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen könnte.

Die zuständige Berufsgenossenschaft vertrat die Auffassung, dass kein Arbeitsunfall vorgelegen habe, da der Kläger kein Arbeitnehmer war und auch nicht als solcher tätig wurde.

Nach Vernehmung von Zeugen kam auch das LSG Niedersachsen - Bremen am 25. Januar 2011 (Az.: L 9 U 267/06) zu diesem Ergebnis.

Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass er vom Viehhändler beauftragt wurde, das gestellte Pferd zuzureiten. Vielmehr sei dieses ihm bloss überlassen wurden für den schon länger geplanten Ausflug mit seinen Freunden. Deshalb stehen ihm gegenüber der Berufsgenossenschaft keine Ansprüche zu.

Wenn ein Verkehr einem anderen Verkehr im Wege steht; ...

... droht ein Widerruf.

Einem Fahrlehrer wurde ein zu enges Verhältnis zur Darstellung von Geschlechtsverkehr bzw. deren Verbreitung(Verbreitung pornografischer Schriften)zum Verhängnis. Er zeigte einer 17-jährigen Fahrschülerin pornographische Bilder in einer Unterrichtsstunde.

Strafrechtlich wurde dies bereits geahndet (60 Tagessätze = 2 Monatsverdienste) und es wurde die Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis widerrufen. Gegen den Widerruf klagte der Fahrlehrer.

Er beantragte paralell im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes, dass ihm bis zum Abschluß des Klageverfahrens ermöglicht wird, weiterhin die Fahrschule zu betreiben.

Dies versagte nun mit Beschluß vom 9. Februar 2011 der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az. 11 CS 10.3056).

Zwangsgeld bei unzulässiger Beschneidung von Kompetenzen

Das Arbeitsgericht Saarbrücken (Az.: 65 Ca 96/09) hat den Vorstand eines Universitätsklinikums zu 10 000 Euro Zwangsgeld verurteilt, wie der Pfäzlische Merkur berichtete.

Hintergrund dieser Entscheidung ist eine Auseinandersetzung um die Kompetenzbeschränkungen der Pflegedienstleitungen in den einzelnen Kliniken. Einigen Pflegedienstleitern wurden im Rahmen von Neuorganisation die Kompetenzen beschnitten und eine neue Hierarchiestufe mit "geschäftsführenden Pflegedienstleitungen" eingeführt.

Bereits im Dezember hat das Arbeitsgericht Saarbrücken die Klinikleitung verurteilt, die klagenden "leitenden Pflegekräfte" unverändert zu beschäftigen. Da die Klinikleitung dies nicht umsetzte, ordnete nun das Arbeitsgericht das Zwangsgeld bzw. Zwangshaft an.

Widerspruchsrecht beim Betriebsübergang

Ein Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gegen einen Betriebsübergang bestand nach dem Willen des Gesetzgebers (in § 613 a BGB festgehalten) nur dann, wenn der Betriebsübergang auf einem "Rechtsgeschäft" beruht.

Überraschenderweise hat das BVerfG dieses Widerspruchsrecht nun ausgeweitet mit seiner Entscheidung (Beschluss vom 25. Januar 2011; 1 BvR 1741/09). Einen Überblick über die Historie und Bedeutung dieser Entscheidung gibt es bei Kollegen Wolf Reuter.

Als Fazit ist festzuhalten: Bei jeder Art eines (etwaigen) Betriebsübergangs sollte die Möglichkeiten eines Widerspruchsrechtes geprüft werden, gegebenenfalls mit dem Rat eines Anwaltes.

Donnerstag, 17. Februar 2011

Nachwirkung einer Weltmeisterschaft

Nun endlich haben es alle Fernsehzuschauer und -zuschauerinnen schwarz auf weiß und richterlich bestätigt.

Das Schauen eines Fussballspieles in der Arbeitszeit während einer Weltmeisterschaft ist ein sozialadäquates Verhalten und berechtigt weder zur fristlosen noch zur ordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers ohne vorherige Abmahnung.

Das meint zumindest das Arbeitsgericht Frankfurt/Main (AZ 7 Ca 4868/10).

Bemerkenswert am Rande ist, dass es um ein Vorrundenspiel ging.

Mittwoch, 16. Februar 2011

Mit Kopftuch sauber gemacht

Ist eine Kündigung gerechtfertigt, wenn eine Reinigungskraft muslimischen Glaubens in einem Krankenhaus in katholischer Trägerschaft über Jahre unbeanstandet ihrer Arbeit nachgeht und dabei ein Kopftuch trägt.

Das wird nach einer Meldung einer Zeitung mit vier Buchstaben wohl das Arbeitsgericht Neuss entscheiden müssen, nachdem ein Gütetermin gescheitert ist.

Diskriminierung trotz Einhaltung des Gesetzes.

Da hat nach dem Gesetz alles seine Richtigkeit und doch kann die bloße Gesetzesanwendung bzw. Bezugnahme eine unzulässige Diskriminierung darstellen. Klingt blöd, geht aber (bei Juristen ist fast alles möglich). Das bewies das Bundesarbeitsgericht mit der Entscheidung vom 15. Februar 2011 - 9 AZR 584/09.

Eine Arbeitnehmerin erhielt nach Ausscheiden aus der aktiven Tätigkeit in einem Unternehmen Übergangsgeld auf Basis eines Tarifvertrages. Dieser Tarifvertrag sah vor, dass das Übergangsgeld nur bis zum möglichen Entritt in die gesetzliche Rente bezahlt wird. Da die Arbeitnehmerin nach § 237 s SGB VI bereits mit 60 Jahren in Rente gehen konnte (mit Abschlägen), wurde Ihr das Übergangsgeld nur 1 Jahr lang ausgezahlt, während gleichaltrige Männer das Übergangsgeld bis zum 63. Lebensjahr erhielten (diese konnten erst zu dann unter Abschlägen in Rente gehen). Diese unterschiedliche Behandlung beruht darauf, dass für ältere Arbeitnehmer noch unterschiedliche Renteneintrittsalter gelten, wonach Frauen mit 60 und Männer mit 63 in Rente gehen durften.

Wer später Rentenleistungen in Anspruch nimmt und länger einzahlte in die Rentenversicherung, erhält später mehr Leistungen. Besser ausgedrückt, er (oder sie) minimiert oder vermeidet Abschläge von der Monatsrente.

Die Arbeitnehmerin begehrte die Leistungen wie sie den Männern gewährt wird, alles andere wäre eine unzulässige Diskriminierung aufgrund Geschlechts. Während das Arbeitsgericht die klage abwies, gab das LAG ihr statt. Auf die Revision hin, wurde das Verfahren wieder an das LAG zurückverwiesen. Gleichwohl führten die Richter des 9. Senates des Bundesarbeitsgerichtes in der PM 14/11 aus:

Die Anknüpfung an das gesetzliche Rentenversicherungsrecht kann, wovon das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen ist, für sich genommen die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen nicht rechtfertigen.

Dienstag, 15. Februar 2011

Der Prof ist zu alt ?

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat mit - noch nicht rechtskräftigem - Beschluss vom 1.2.2011 den Antrag eines Professors der Universität Göttingen abgelehnt, mit dem dieser erreichen wollte, dass der Eintritt seines Ruhestandes hinausgeschoben wird (3 B 1/11).

Der Antragsteller ist Mathematikprofessor an der Universität Göttingen. Nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Januar 2011 tritt sein Ruhestand regulär mit Ablauf des Wintersemesters zum 31. März 2011 ein. Schon im Jahre 2009 beantragte der Antragsteller bei der Universität, seinen Eintritt in den Ruhestand bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres hinauszuschieben. Dies lehnte die Universität ab, wogegen der Kläger Klage führt. Wegen des nahenden Termins für den Ruhestand, stellte der Antragsteller nun einen Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes, um über den 31. März 2011 hinaus Dienst tun zu können. Diesen Antrag lehnte das Gericht ab. Zur Begründung führte es aus:

Die ab 2007 geltende Neuregelung, wonach Professoren abweichend von der für Beamten geltenden Altersgrenze erst mit Vollendung des 68. Lebensjahres in den Ruhestand gingen, greife für den Antragsteller nicht, weil er bei Inkrafttreten der Regelung bereits das 60. Lebensjahr vollendet hatte und so nicht unter die Neuregelung falle.

Der Antragsteller könne sich auch nicht auf Europarecht berufen. Insbesondere Verstoße die Festlegung der gesetzlichen Altersgrenze auf 65 Jahre nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Diese Altersgrenze verfolge ein legitimes Ziel, das den Eingriff in die Rechte des Antragstellers verhältnismäßig erscheinen lasse. Beschäftigungspolitisches Ziel der Altersgrenze sei es, die Berufschancen zwischen den Generationen zu verteilen und durch die Zusammenarbeit von Lehrkräften und Forschern verschiedenen Alters die Qualität der Arbeit zu steigern.

Schließlich begründe auch nationales Beamtenrecht den Anspruch des Antragstellers nicht. Zwar sehe das Nds. Beamtengesetz die Möglichkeit vor, die Altersgrenze hinauszuschieben. Dies setze jedoch voraus, dass dienstliche Interessen nicht entgegenstünden. Derartige Interessen habe die Antragsgegnerin jedoch nachvollziehbar geltend gemacht. Würde die Altersgrenze wie beantragt hinausgeschoben, könnten zwei Stellen für Nachwuchswissenschaftler nicht besetzt werden; dies wiederum würde die Chancen eines Antrags des mathematischen Instituts auf Einrichtung eines Sonderforschungsbereichs entscheidend schwächen; dieser sei jedoch wesentlicher Bestandteil der Struktur- und Entwicklungsplanung der Fakultät. Auch andere Personalplanungen hätten bereits ein Ausscheiden des Antragstellers aus dem aktiven Dienst mit Ablauf des Wintersemesters berücksichtigt.

Kein Anspruch auf Zustimmung zur Kostenübernahme vor Umzug im Eilverfahren

Nach einer Entscheidung des LSG NRW (Beschluss vom 17.01.2011 – L 6 AS 1914/10 B ER) können Empfänger von Leistungen der Grundsicherung („Hartz-IV“ oder ALG II) einen Anspruch auf Zusicherung der Kostenübernahme für eine neue Wohnung vor einem Umzug nicht per Eilbeschluss gegen die zuständige Behörde durchsetzen.

Nach Ansicht des Gerichtes könnten die Antragsteller ja umziehen und doe Kostenüberahme auch später im Hauptverfahren durchsetzen. Das damit verbundene Risiko und die Zeit (oft mehrere Monate) ohne volle Kostenübernahme, werden wohl dazu führen, dass ein Umzug sorgfältiger vorbereitet werden muss.

Berufsunfähigkeitsrente nur für Facharbeiter

Ein früherer Korrosionsschutzarbeiter hat ohne Erfolg eine Rente wegen Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung eingeklagt. Nach Auffassung der Richter des LSG Sachsen Anhalt (Urteil v. 27.05.2010 - L 3 R 510/06) habe der Kläger ohne Facharbeiterausbildung keinen entsprechenden Berufsschutz. Er sei zwar langjährig vollwertig in Teilbereichen des Facharbeiterberufs Maler und Lackierer tätig gewesen, habe jedoch nicht über alle Kenntnisse dieses Berufs verfügt. Deshalb könne er nur als oberer Angelernter eingestuft werden und sei auf eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte verweisbar, die in Deutschland noch existiere. Ein bestimmter Arbeitsplatz müsse ihm nicht angeboten werden.

Donnerstag, 10. Februar 2011

Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutschein - steuerfreier Sachlohn oder Barlohn

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Urteilen vom 11. November 2010 (VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10) anlässlich der Frage der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen erstmals Grundsätze zu der Unterscheidung von Barlohn und einem nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) bis zur Höhe von monatlich 44 € steuerfreiem Sachlohn aufgestellt.

In den entschiedenen Streitfällen hatten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern das Recht eingeräumt, auf ihre Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 € monatlich zu tanken oder die Arbeitnehmer hatten anlässlich ihres Geburtstages Geschenkgutscheine einer großen Einzelhandelskette über 20 € von ihrem Arbeitgeber erhalten oder durften mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen.

Finanzämter hielten das für steuerpflichtigen Barlohn, während gdie Arbeitgeber von einem steuerfreien Sachbezug ausgingen.

Der BFH hat nun vorherige Entscheidungen der Finanzgerichte aufgehoben und einen Sachlohn angenommen. Die Frage, ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach nach Feststellung des BFH nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, mithin danach, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Die Unterscheidung ist nach der Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs zu treffen. Deshalb liegen Sachbezüge auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbinde, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden.

Seine bisher anders lautende Rechtsprechung (Urteil vom 27. Oktober 2004 VI R 51/03) hat der BFH ausdrücklich aufgegeben.

Mittwoch, 9. Februar 2011

Lohnklage und Elterngeld - wie verhält es sich?

Die Frage, wie Elterngeld richtig berechnet wird und welches Geld überhaupt in die Berechnung einzubeziehen ist, ist nicht immer einfach zu beantworten.

Das Bundessozialgericht hilft ein wenig weiter mit seiner Entscheidung vom 30.09.2010 (B 10 EG 19/09 R). Hiernach ist für die Bemessung des Elterngeldes nicht nur das dem Berechtigten im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossene, sondern auch das darin erarbeitete und erst nach dessen Ablauf infolge nachträglicher Vertragserfüllung gezahlte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.

Hintergrund der Entscheidung war, dass einer Arbeitnehmerin zu wenig Geld abgerechnet und ausbezahlt wurde. Sie klagte auf den vertragsgemäßen Lohn. Bei Beantragung des Elterngeldes für die Elternzeit konnte die Arbeitnehmerin jedoch nur die zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Vergütungsabrechnungen vorlegen (das Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht war noch nicht beendet).

Elterngeld wurde nun auf Basis der - unzutreffenden - Abrechnungen über die tatsächlich gezahlte Vergütung berechnet und bewilligt, obwohl die Arbeitnehmerin darauf hinwies, dass ihr mehr Vergütung zustehe und diese eingeklagt wird.

Das BSG gab ihr letztlich Recht. Die wesentlichen Passagen aus dem Urteil lauten:

"Dazu bestimmt § 2 Abs 7 Satz 4 BEEG, dass Grundlage der Einkommensermittlung die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers sind. Diese Regelung soll lediglich der Erleichterung der Sachverhaltsaufklärung dienen, sie begründet jedoch keine rechtliche Bindung an die Feststellungen des Arbeitgebers. ... Nach Auffassung des erkennenden Senats ist für die Bemessung des Elterngeldes nicht nur das dem Berechtigten im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossene, sondern auch das darin erarbeitete und erst nach dessen Ablauf infolge nachträglicher Vertragserfüllung gezahlte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. ... "

Gutschrift auf Arbeitszeitkonto - wie den Antrag formulieren

Werden in einem Unternehmen Arbeitszeitkonton geführt, kann es Streit geben über die Frage, ob bestimmte Tätigkeiten bzw. Zeiten als Arbeitszeit zu bewerten sind und im Arbeitszeitkonto berücksichtigt werden müssen.

Will ein Arbeitnehmer seine Rechtsansicht durchsetzen und Gutschriften auf dem Arbeitszeitkonto einklagen, stellt sich die Frage der Formulierung. Immerhin soll am Ende ein vollstreckungsfähiges, d.h. zwangsweise durchsetzbares Ergebnis stehen.

Das Bundesarbeitsgericht hilft nun Arbeitnehmern und Anwälten mit seinen Ausführungen zu der korrekten Antragstellung in der Entscheidung vom 10.11.2010 (5 AZR 766/09).

Es ist hiernach zulässig wie folgt zu formulieren:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum (Datum) bis (Datum) (Anzahl) Stunden gutzuschreiben.

Rekommunalisierung und Arbeitsrecht

In vielen Städten und Gemeinden kehrt sich die Welle der Privatisierungen um und es wird abgestrebt, dass viele bislang ausgelagerte Tätigkeiten wieder durch die Kommunen ausgeführt werden sollen (= Rekommunalisierung).

Mit einem arbeitsrechtlichen Problem hierzu musste sich der EUGH (Urt. v. 20.01.2011 - c 463/09) auseinandersetzen, welches Anwälte mit Schwerpunkt im Arbeitsrecht nicht sonderlich erschrecken dürfte.

Es ging um die Frage, ob durch die Rekommunalisierung von Reinigungstätigkeiten ein Betriebsübergang vorliegt, welche die Kommune verpflichtet, die bisher beschäftigten Arbeitnehmer zu übernehmen.

Der EUGH hatte die Reichweite des Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens‑ oder Betriebsteilen zu prüfen und kam zu folgendem Ergebnis:

Die Richtlinie ist "...nicht auf den Fall anwendbar ..., dass eine Gemeinde, die ein privates Unternehmen mit der Reinigung ihrer Räumlichkeiten betraut hatte, beschließt, den zwischen ihr und diesem Unternehmen bestehenden Vertrag aufzulösen und selbst diese Reinigungstätigkeiten durchzuführen sowie dafür neues Personal einzustellen."

Mit anderen Worten, Kommunen können alles neu machen und müssen keine Arbeitnehmer übernehmen oder gar die Altverträge.

Voraussetzung hierfür ist jedoch - auch nach diesem Urteil - , dass die Kommunen neue Arbeitnehmer einstellen. Insoweit heißt es in der Entscheidung: "Unter diesen Umständen ist das Einzige, was eine Verbindung zwischen ...(der vom früheren Arbeitgeber) ausgeübten Tätigkeiten und den ... (von der Kommune) übernommenen Tätigkeiten herstellt, der Gegenstand dieser Tätigkeiten, nämlich die Reinigung von Räumlichkeiten. Der bloße Umstand, dass die ... durchgeführten Tätigkeiten einander ähnlich oder sogar identisch sind, lässt jedoch nicht auf die Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit schließen. Eine Einheit darf nämlich nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Ihre Identität ergibt sich aus mehreren untrennbar zusammenhängenden Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln .... Insbesondere kann eine wirtschaftliche Einheit wie die im Ausgangsverfahren fragliche, bei der es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, ihre Identität nicht gewahrt haben, wenn ihre Hauptbelegschaft vom angeblichen Erwerber nicht übernommen wird."

Dienstag, 8. Februar 2011

Diskriminierung eines Nachhilfelehrers ...

... lag nach Ansicht des LAG Köln nach einer Nachricht der Zeit-online vom 08.01.2011 nicht vor.

Suchen Eltern für Ihre Töchter eine Nachhilfelehrerin und ist diese Stelle bereits zum Zeitpunkt der Bewerbung durch den männlichen Bewerber (hier Kläger) besetzt, liegt keine Diskriminierung vor. Ein Schadensersatzanspruch besteht nicht.

Hier gibt es das zugehörige Urteil.

Wenn die Dienstreise zum Risiko wird

Lese ich doch in der Mittagspause den Zeit-Artikel mit dem schönen Titel: "Wenn die Dienstreise zum Risiko wird".

Ob die Vielzahl von Arbeitnehmern und Arbeitgebern an solche Risiken denken? Und dann sich auch noch um die "richtige Vorsorge" oder besser ausgedrückt "Versicherung" kümmern?

Zumindest werden in dem Artikel des Journalisten Kirsten Krumrey Probleme benannt, weshalb ich auch auf den Artikel als lesenswert hinweise.

Freitag, 4. Februar 2011

keine sinnvolle Versicherung ...

... ist eine Haftpflichtversicherung für Kinder bei Langzeiterwerbslosen. Das Jobcenter muss die Kosten nicht tragen im Rahmen eines Abzuges einer Versicherungspauschale. Dies meint das SG Chemnitz (Pressemitteilung vom 03.01.2011).

Damit dürfte das Geschäft windiger Versicherungsverkäufer schwieriger geworden sein.

unzulässig oder zulässig oder doch ...

... zulässig. Das Bundesarbeitsgericht hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden.

Eine Frau arbeitet zunächst als Praktikantin in einem Büro, welches von verschiedenen Personen (Versicherungen und Kfz-Handel) betrieben wird, meldet sich später selbständig mit Erhalt eines Gründungszuschusses und arbeitet weiterhin im Büro. Nach einigen Monaten kündigt Sie das Arbeitsverhältnis. Ja, da war die Frage nun da: Arbeitsverhältnis?

Die Frau meinte, dass ein solches bestanden habe, sie zumindest als Arbeitnehmerin zu behandeln sei, und deshalb Vergütungsansprüche vor den Arbeitsgerichten eingeklagt werden können.

Das Arbeitsgericht lehnte dies ab und hielt den Rechtsweg für unzulässig, das LAG hielt den Rechtsweg für zulässig. Das BAG (Beschluß vom 21.12.2010, 10 AZB 14/10) bestätigte die Auffassung des LAG.

Nach Ansicht des BAG sind die Voraussetzungen einer arbeitnehmerähnlichen Stellung der Frau gegeben, mit der Folge, dass die Arbeitsgerichte zuständig sind. Das BAG bejahte, dass die Klägerin neben ihrer Tätigkeit für die Beklagten keiner anderen (wesentlichen) Beschäftigung nachgegangen sei und neben dem Gründungszuschuss nur die Vergütung von den Beklagten erhalten habe.

Wichtig ist die weitere Feststellung:
Der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Klägerin steht der Bezug eines monatlichen Gründungszuschusses gemäß § 57 SGB III in Höhe von 756,00 Euro nicht entgegen.

Damit könnten auch Scheinselbständige mit Gewährung von Gründungszuschuß den Schutz bzw. die Besonderheiten vor den Arbeitsgerichten genießen (z.B. keine Kostenerstattung in 1. Instanz usw.)

Donnerstag, 3. Februar 2011

Falschberatung der Agentur für Arbeit führt zu längerer Bezugsdauer

Eine noch nicht ganz 58 Jahre alte Arbeitnehmerin verlor Ihren Job und meldete sich Arbeitslos. Zwei Monate später vollendete sie Ihr 58. Lebensjahr.

Die Agentur für Arbeit gewährte dem Gesetz nach 18 Monate Arbeitslosengeld. Da die Arbeitslose damit nicht zufrieden war und 24 Monate Leistungen erhalten wollte klagte sie - erfolgreich!

Das Sozialgericht Chemnitz (Urteil vom 20.1.2011 – S 6 AL 986/09) führte aus, dass die Agentur die Klägerin auf die Möglichkeit hätte hinweisen müssen, den Beginn der Arbeitslosengeldzahlung zu verschieben. Weil dieser Hinweis nicht kam, kann die Arbeitslose aufgrund des sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruchs nun 24 Monate Arbeitslosengeld beziehen.

keine Nachzahlung durch Erwerber bei Betriebsübergang

Nach einer Entscheidung des Bay. LSG (28.01.2011 - L 5 R 848/10 B ER) muss ein Betriebserwerber keine Sozialversicherungsbeiträge für die Zeiten nachzahlen, welche vor dem Betriebsübergang liegen. Eine Haftung hierfür bestünde nicht.

Arbeitsplatz verloren wegen falschem Glauben

Eine katholische Arbeitnehmerin in einem evangelischen Kindergarten trat der „Universalen Kirche / Bruderschaft der Menschheit“ bei und unterstütze diese aktiv durch Kurse etc..

Als die Kindergartenträger dies erfuhren, erhielt die Arbeitnehmerin die fristlose Kündigung.

Die Arbeitnehmerin wehrte sich hiergegen vor den Gerichten im Rahmen einer Kündigungsschutzklage. Vor Arbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht verlor sie. Das Bundesverfassungsgericht befasste sich mit dem Sachverhalt nicht.

Nun lag es auf dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Auch dieser bestätigte (03.02.2011 - Nr. 18136/02), dass die Verletzung von Loyalitätspflichten den evangelischen Träger der Kindergärten zur fristlosen Kündigung berechtigte. Auch hier war die Arbeitnehmerin nicht erfolgreich.

mehr Gas geben mit dem Dienstwagen

Das geht und kann sinnvoll sein, wenn die Entscheidung des BFH vom 13.10.10 (VI R 12/09) beachtet wird.

Grundsätzlich wird für Dienstwagen mit Privatnutzungserlaubnis zu Lasten des Arbeitnehmers die 1 % - Regelung angewandt, d.h. - grob gesagt - 1 % des ursprünglichen Autowertes ist vom Arbeitnehmer zu versteuern.

Wird nun nachträglich eine Flüssiggasanlage eingebaut in den Dienstwagen (in der Absicht langfristig Kosten zu sparen), steigt hierdurch der Wert des Fahrzeuges. Steigt damit auch zu versteuernde Anteil nach der 1 % Regel?

Der BFH verneint dies. Die Firmenfahrzeuge seien im Zeitpunkt der Erstzulassung nicht werkseitig mit einer Flüssiggasanlage ausgestattet gewesen. Die Kosten für den nachträglichen Einbau der Anlage seien daher nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung einzubeziehen. Vielmehr sei die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung stets auf den Zeitpunkt der Erstzulassung bezogen und richte sich nach nach dem inländischen Listenpreis zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer.

Mehr zu Dienstwagen gibt es hier und hier und hier und auch dort.

Mittwoch, 2. Februar 2011

so ein Müll aber auch ...

... erst wird der Arbeitnehmer der "Schwarzentsorgung" überführt und dann ist die fristlose Kündigung auch noch wirksam.

Da half auch das Bundesarbeitsgericht nicht weiter (Urteil vom 25.11.2010, 2 AZR 171/09).

Interessant ist die Entscheidung wegen den Ausführungen zur Zwei-Wochen-Frist des § 626 BGB und der notwendigen Beteiligung des Personalrates.

Die Zwei-Wochen-Frist beginnt erst," wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis von den maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb eine fundierte Entscheidung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich ist. ... Dabei gehören auch solche Aspekte zum Kündigungssachverhalt, die für den Arbeitnehmer sprechen. Sie lassen sich regelmäßig nicht ohne eine Anhörung des Arbeitnehmers erfassen".

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass trotz Vorlage belastenden Materials durch eine Detektei die Frist erst nach Anhörung des Arbeitnehmers zu laufen begann und mit der streitgegenständlichen Kündigung gewahrt wurde. Ob die Anhörung was brachte, ist unerheblich.

Im weiteren bekräftigte das Bundesarbeitsgericht, dass nur der im Betrieb gebildete Personalrat zu beteiligen war bei der fristlosen Kündigung eines Arbeitnehmers und nicht der Gesamtpersonalrat.

Dienstag, 1. Februar 2011

Richter richten über Richter - Versetzung innerhalb des BGH oder wenn ein Anwalt mit der Richterin ...

Eine als fachlich kompetente Richterin angesehene Frau sollte nach dem Geschäftsverteilungsplan des BGH für das Jahr 2011 vom bisherigen Senat in einen anderen Senat wechseln.

Begründet wurde dies mit engen privaten Beziehungen der Richterin zu einem Anwalt, der - zufällig - auf dem Fachgebiet, in welchem die Richterin im bisherigen Senat tätig war eine Koriphäe ist oder sei. Die Versetzung sollte den Verdacht einer Interessenverquickung gar nicht erst aufkommen lassen.

Die Richterin war mit Ihrer Versetzung nicht einverstanden. Im Rahmen eines Eilverfahrens gewährte der VGH Mannheim (4 S 1/11) ihr das Recht, weiterhin im bisherigen Senat tätig zu sein, ohne jedoch abschließend entschieden zu haben.

Der Streit geht also weiter.

Wer mehr erfahren will, kann sich ja der Mühe der Recherche auf den Internetseiten des BGH unterwerfen.